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RapidShare haftet für Downloadlinks seiner Nutzer als Störer. Eine Fehlentscheidung des OLG Hamburg?

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Genau das tut Rapidshare bereits seit Jahren

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Entscheidung vom 14.3.2012 (OLG Hamburg, Urteil v. 14.3.2012, Az. 5 U 87/09) über Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes „RapidShare“ entschieden.

Dies teilt die Hamburger Justiz in einer Pressemitteilung vom vom 15.3.2012 mit. Die Gründe der Entscheidung liegen noch nicht vor.

Rechtsverletzung erst mit Linksetzung nicht schon bei Upload

Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass das Hanseatische Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung von einer früher vertretenen Auffassung Abstand nimmt, wonach ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online – Dienst „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat aber nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. begründet wird diese Änderung damit, dass die Gewohnheiten sich im Internet geändert hätten. Es sei zunehmend üblich geworden, Dateien auch für den eigenen Gebrauch auf externem Speicherplatz zum Abruf abzulegen.

Eine Urheberrechtsverletzung sei erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks anzunehmen.

Vor dem Hintergrund dieser Prämisse vertritt das Oberlandesgericht die Auffassung, dass RapidShare jedenfalls als Störer für die öffentliche Zugänglichmachung von insgesamt 4000 konkret bezeichneten Musiktiteln hafte.

Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge aber strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache.

Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren. Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten.

Muss Rapidshare nun faktisch Dateien nach Kenntnis von Rechtsverletzungen löschen?

Da Rapidshare vom Oberlandesgericht Hamburg dazu verurteilt worden ist, es zu unterlassen, die konkret bezeichneten Musikstücke öffentlich zugänglich machen zu lassen, es aber auf die konkreten Linksetzungen seiner Nutzer an anderer Stelle naturgemäß keinen Einfluss nehmen kann, wird bei Heise und vom Kollegen Stadler behauptet, dass die Verurteilung im Ergebnis dazu führe, dass Rapidshare Dateien, auf die auffällig häufig per Link verwiesen wird, von den eigenen Servern löschen müsse.

Dass eine solche Schlussfolgerung nicht zwingend ist, zeigt ein Leser des Beitrags von Stadler unter Kommentar Nummer 7 auf:

„Technisch ließe sich das vielleicht sogar einfacher umsetzen als man denkt.

Nicht die Links im Internet werden dann gesucht, sondern die Zugriffe auf “bekannte” Dateien werden sauber geloggt, mit Referrer und IP und was so dazu gehört.
Dann hat man die exakte Herkunft, von wo aus auf die Daten zugegriffen wurde.
Man muss dann die Links nicht löschen, sondern lediglich den Zugriff von diesen Seiten unterbinden.

Das verhindert zwar nicht, dass Besucher sich den Link nicht direkt in den Browser einkopieren und so doch noch Zugriff bekommen, aber es bremst vielleicht doch etwas aus und zumindest gibt es dann rein faktisch gesehen, keine Zugriffe mehr über “Linkfarmen”.(…)“

Revision zum BGH zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der OLG-Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das oberste deutsche Gericht wird sich ohnehin Mitte des Jahres mit der Haftung von RapidShare beschäftigen: Am 12. Juli verhandelt er die Revision gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf, in dem es um dieselben Fragestellungen geht.

Da zu der Entscheidung im Moment lediglich die Pressemitteilung erschienen ist und die konkrete Begründung des Senats noch nicht vorliegt, kann über die Herleitung des Ergebnisses im Moment nur spekuliert werden.

Verstoß gegen Europäische Vorgaben?

Das tut der Kollege Stadler in seinem Blog-Eintrag vom 16.3.2012, in dem er die Vermutung äußert, dass das so erforderliche Kontroll- und Überwachungssystem, schwerlich mit § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar wäre. Der einzige rechtsdogmatisch saubere Ausweg bestehe seines Erachtens darin, Dienste wie Rapidshare nicht mehr als (neutrale) Hoster zu betrachten, weil deren Geschäftsmodell gezielt auf die Begünstigung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist.

Auch wenn die konkrete Begründung des Urteils noch aussteht, wage ich bereits jetzt den Einwand, dass diese Vermutung fehl gehen dürfte. Denn die Vorschriften des § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie beschäftigen sich mit der Frage, ob der Hostprovider zu einer pro-aktiven Kontrolle seiner Plattform verpflichtet ist und verneinen diese.

Diese Wertung stellen, anders als der Kollege Stadler offenbar meint, weder das Oberlandesgericht Hamburg noch der Bundesgerichtshof, insbesondere mit seinen Entscheidungen zu Internetversteigerungen in Frage. Denn im vorliegenden Fall und auch in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fällen ging es darum, welche Handlungspflichten einen Hostprovider treffen, der bereits auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Darauf weist bereits die Pressemitteilung explizit hin:

„Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren. „

Man wird nicht ernsthaft bestreiten können, dass jemand eine  Rechtsverletzung spätestens dann nicht weiter fördern darf, wenn er sie kennt.

Auch dem von Stadler zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.02.2012, Az. C 360/10 kann für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden. Denn der EuGH hatte dort die Frage zu entscheiden, ob die nationalen Gerichte gegen einen Hosting-Anbieter die Anordnung erlassen dürfen, ein Filtersystem einzurichten.

Ein solches Kontrollsystem ordnen weder das Oberlandesgericht Hamburg noch der BGH an. In den dortigen Entscheidung ging es ausschließlich um Unterlassungsansprüche. Wie diese durch den jeweiligen Hostprovider erfüllt werden, ist dessen eigene Angelegenheit. Wie der oben bereits zitierte Lösungsvorschlag zeigt, wird von RapidShare auch nicht, wie nun suggeriert, Unmögliches verlangt.

RapidShare muss nach Kenntnis einer Rechtsverletzung lediglich im Rahmen des Zumutbaren alles dafür tun, dass sich diese nicht wiederholt. Nicht mehr und nicht weniger.

Einem Geschäftsmodell, dem es nicht gelingt, den zweifellos strukturell angelegten und auch ausweislich massenhafter Verletzungsfälle bereits verwirklichten Gefahren von wiederholten Rechtsverletzungen angemessen zu begegnen und das sich dementsprechend nicht auf zulässige Weise betreiben lässt, dürfte der Rechtsstaat aber  eigentlich keine Träne nachweinen. (la) 

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