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PEUGEOT verliert im Kampf um die Marke SIMCA vor dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat in einem von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) betreuten Markenlöschungsverfahren nunmehr seinen zurückweisenden Beschluss bekannt gegeben (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – I ZB 23/11 – Bundespatentgericht).

Danach ist die Zurückweisung des Löschungsantrags von PEUGEOT (PSA Peugeot Citroen) gegen die Marke SIMCA durch das Bundespatentgericht rechtskräftig und es steht fest, dass unser Mandant rechtmäßiger Inhaber der Marke ist.

Von der Entscheidung des Bundespatentgerichts zugunsten unserer Mandantschaft hatten wir bereits berichtet. Die Entscheidung kann an dieser Stelle noch einmal eingesehen werden.

Ganz offensichtlich plante PEUGEOT intensiv eine Wiederbelebung der Marke SIMCA. Immer wieder lancierte PEUGEOT über verschiedene Medien, wie beispielsweise über Auto Bild oder FOCUS ONLINE eine geplante Produktion unter der Marke SIMCA, obwohl bereits sowohl durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), als auch später auch durch das Bundespatentgericht festgestellt wurde, dass unser Mandant rechtmäßiger Markeninhaber der Marke SIMCA für Kraftfahrzeuge ist.

Rechtsanwalt Niklas Haberkam LL.M. oec. von der Kanzlei LHR:

„Der vorliegende Fall zeigt, dass in einem Rechtsstreit nicht immer der im Kräfteverhältnis vermeintlich Stärkere am Ende auch Recht bekommt. Der Vergleich zum Kampf zwischen „David gegen Goliath“ kann im vorliegenden Fall durchaus herangezogen werden. Wenn man sich durch die üblichen Drohgebärden eines vermeintlich stärkeren Gegners nicht einschüchtern lässt, kann man einen solchen, schwierigen und langwierigen Rechtsstreit wie im vorliegenden Fall am Ende durchaus erfolgreich abschließen.“

Der Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet:

Simca

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3

Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind.

BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – I ZB 23/11 – Bundespatentgericht 

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