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OLG Stuttgart: Das Einlösen von Rabattgutscheinen anderer Marktteilnehmer ist nicht unlauter – Wettbewerbszentrale legt Revision ein

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price-matchIn den USA ist es Gang und Gäbe, in Deutschland ein Novum: Die Werbung damit, auch Gutscheine oder Sonderangebote der Konkurrenz einzulösen.

Die Drogeriemarktkette Müller hat es gewagt und damit geworben, dass sie auch Gutscheine anderer Drogeriemarktketten und Parfümerien akzeptiere.

Die Zentrale meint, dass Müller die Werbung der Konkurrenz behindere

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale behindert Müller damit allerdings in unlauterer Weise die Marketingaktionen der Konkurrenz.

Letztlich werde durch das Umleiten der mit den Gutscheinen umworbenen Kunden in die Müller-Drogerie der Werbeerfolg der Konkurrenz vereitelt, ohne dass ein eigener kostenträchtiger Einsatz eigener Werbemittel für die Erstellung und Verteilung von Gutscheinen erfolge. Auch eine Analyse und Auswertung der Gutschein-Aktion durch den Werbenden werde beeinträchtigt, wenn die Gutscheine dem Markt durch die Müller-Aktion entzogen würden.

Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Man mache sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zu Nutze, sondern vernichte sie auch dergestalt, dass den herausgebenden Unternehmen die mit der Auswertung der Gutscheineinlösung einhergehenden Möglichkeiten von Marketinganalysen genommen würden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart konnte darin keine unlautere Handlung erkennen

Das OLG Stuttgart hatte die Werbung der Drogeriemarktkette Müller für die Einlösung von Rabattgutscheinen anderer Wettbewerber für zulässig erachtet, wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Urteil vom 2.7.2015, Az. 2 U 148/14, nicht rechtskräftig). Der Senat hat die Argumente der Wettbewerbszentrale ausführlich geprüft und im Einzelnen für nicht stichhaltig befunden. Insofern ist die Entscheidung aus Stuttgart umfangreich aber auch sehr lesenswert.

Prozessuales Problem des Falls: Was ist Streitgegenstand?

Der Fall ist auch prozessual vor allem deswegen interessant, weil die Zentrale in ihren Anträgen offenbar lediglich die Werbung angegriffen, in der Klage- bzw. Berufungsbegründung darüber hinaus unter anderem ausgeführt hatte, dass Müller die Gutscheine nach Einlösung vernichte. Das OLG Stuttgart weist in seiner Entscheidung daher wohl zutreffenderweise daraufhin, dass dieser Vortrag – selbst wenn diese Vernichtung tatsächlich stattfinden würde – im Verfahren keine Berücksichtigung finden durfte.

Revision ist eingelegt

Die Zentrale teilt in einer aktuellen Pressemitteilung vom 20.8.2015 mit, dass sie die explizit zugelassene Revision zum BGH nun eingelegt hat. Wir werden weiter berichten. (la)

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