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OLG Köln: Die Post muss bei Bereitstellung von Postfächern nicht auch Namen und ladungsfähige Anschrift der Inhaber prüfen

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In einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil v. 23.02.2011, Az. 6 W 199/10) ging es um die Frage, ob die Post für rechtswidrige Handlungen von Anbietern von Kaffeefahrten verantwortlich gemacht werden kann, weil sie diesen Postfächer zur Verwendung überlässt, ohne dass ihr der Name und die ladungsfähige Anschrift der an dem Postfach beteiligten natürlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.

Der Antragsteller, ein Verband nach § 4 UKlaG, nahm die Antragsgegnerin, die Deutsche Post, wegen Förderung wettbewerbsrechtlich unzulässiger und gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßender geschäftlicher Handlungen Dritter in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte einem „Lotto Service Center“ und einer „TB Verlag UG“ jeweils ein Postfach (… zur Postleitzahl … und … zur Postleitzahl …) überlassen.

Nach Darstellung des Antragstellers luden diese Verbraucher zu angeblichen Gewinnübergaben („Kaffeefahrten“) ein und gaben die Postfachadressen für eine Rückantwort an. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller die bei ihr hinterlegte Hausanschrift beider Postfachkunden (…) mit.

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe es als Störerin sowie wegen Verletzung eigener Verkehrspflichten zu unterlassen, das Verhalten ihrer Postfachkunden in der Weise zu fördern, dass sie ihnen Postfächer zur Verfügung stellt, ohne dass ihr der Name und die ladungsfähige Anschrift der an dem Postfach beteiligten natürlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.

Der Senat des Oberlandesgerichts Köln lehnte eine Haftung der Post ab.

Er stellt zunächst heraus, dass eine Störerhaftung nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 157 = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle im Internet m.w.N.). in dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht komme. Der Senat weist damit in einem Nebensatz auf eine im Wettbewerbsrecht bisher wenig beachtete Neuerung hin. Der Bundesgerichtshof hat nämlich das Institut der Störerhaftung jedenfalls für die Fälle vollständig abgeschafft, in denen es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Verhaltens geht.

Das Gericht prüft sodann jedoch eine Haftung der Post als Täterin:

„Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung kann allerdings auch sein, wer durch sein Handeln die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, und gegen seine daraus folgende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, indem er diese Gefahr nicht auf die ihm mögliche und zumutbare Weise begrenzt, was insbesondere bei einer Verletzung eigener Prüfpflichten anzunehmen sein kann (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22 ff., 36 ff.] – Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2009, 597 = WRP 2009, 730 [Rn. 16] – Halzband). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin bei der Überlassung der Postfächer jedoch schon keine Prüfpflichten verletzt, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob in der Überlassung überhaupt eine geschäftliche Handlung liegt, die eine ernsthafte Gefährdung von Verbraucherinteressen durch die Postfachinhaber begründet oder in relevantem Umfang erhöht hat.“

Die Antragsgegnerin müsse zwar sicherstellen, dass derjenige, dem sie ein Postfach zu Verfügung stellt, eine zustellungsfähige Adresse angebe, Namen und Identität der damit in Zusammenhang stehenden natürlichen oder juristischen Personen müsse sie aber nicht prüfen. Dies sei nämlich weder zumutbar, noch geeignet, um tief vorliegend behaupteten Machenschaften von Postfachbetreibern zu unterbinden.

Selbst nach Kenntnisnahme von Wettbewerbsverstößen ihrer Postfachkunden scheide eine Haftung aus. Eine Überprüfung der Art und Weise oder gar die Unterbindung einer bestimmten Postfachnutzung der Kunden durch die Antragsgegnerin komme wegen des Postgeheimnisses nicht in Betracht. Ein ohne vorauslaufende Erlangung eines Vollstreckungstitel gegen die Postfachkunden auf (vorläufige) Rücknahme der Postfächer gerichteter (Unterlassungs-) Anspruch gegen die Antragsgegnerin scheitere an deren fehlender wettbewerbsrechtlicher Verantwortlichkeit für das inkriminierte Verhalten ihrer Kunden. (la)

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil v. 23.02.2011, Az. 6 W 199/10) ging es um die Frage, ob die Post für rechtswidrige Handlungen von Anbietern von Kaffeefahrten verantwortlich gemacht werden kann, weil sie diesen Postfächer zur Verwendung überlässt, ohne dass ihr der Name und die ladungsfähige Anschrift der an dem Postfach beteiligten natürlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.

Der Antragsteller, ein Verband nach § 4 UKlaG, nahm die Antragsgegnerin, die Deutsche Post, wegen Förderung wettbewerbsrechtlich unzulässiger und gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßender geschäftlicher Handlungen Dritter in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte einem „Lotto Service Center“ und einer „TB Verlag UG“ jeweils ein Postfach (… zur Postleitzahl … und … zur Postleitzahl …) überlassen.

Nach Darstellung des Antragstellers luden diese Verbraucher zu angeblichen Gewinnübergaben („Kaffeefahrten“) ein und gaben die Postfachadressen für eine Rückantwort an. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller die bei ihr hinterlegte Hausanschrift beider Postfachkunden (…) mit.

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe es als Störerin sowie wegen Verletzung eigener Verkehrspflichten zu unterlassen, das Verhalten ihrer Postfachkunden in der Weise zu fördern, dass sie ihnen Postfächer zur Verfügung stellt, ohne dass ihr der Name und die ladungsfähige Anschrift der an dem Postfach beteiligten natürlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.

Der Senat des Oberlandesgerichts Köln lehnte eine Haftung der Post ab.

Er stellt zunächst heraus, dass eine Störerhaftung nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 157 = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle im Internet m.w.N.). in dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht komme. Der Senat weist damit in einem Nebensatz auf eine im Wettbewerbsrecht bisher wenig beachtete Neuerung hin. Der Bundesgerichtshof hat nämlich das Institut der Störerhaftung jedenfalls für die Fälle vollständig abgeschafft, in denen es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Verhaltens geht.

Das Gericht prüft sodann jedoch eine Haftung der Post als Täterin:

„Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung kann allerdings auch sein, wer durch sein Handeln die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, und gegen seine daraus folgende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, indem er diese Gefahr nicht auf die ihm mögliche und zumutbare Weise begrenzt, was insbesondere bei einer Verletzung eigener Prüfpflichten anzunehmen sein kann (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22 ff., 36 ff.] – Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2009, 597 = WRP 2009, 730 [Rn. 16] – Halzband). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin bei der Überlassung der Postfächer jedoch schon keine Prüfpflichten verletzt, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob in der Überlassung überhaupt eine geschäftliche Handlung liegt, die eine ernsthafte Gefährdung von Verbraucherinteressen durch die Postfachinhaber begründet oder in relevantem Umfang erhöht hat.“

Die Antragsgegnerin müsse zwar sicherstellen, dass derjenige, dem sie ein Postfach zu Verfügung stellt, eine zustellungsfähige Adresse angebe, Namen und Identität der damit in Zusammenhang stehenden natürlichen oder juristischen Personen müsse sie aber nicht prüfen. Dies sei nämlich weder zumutbar, noch geeignet, um tief vorliegend behaupteten Machenschaften von Postfachbetreibern zu unterbinden.

selbst nach Kenntnisnahme von Wettbewerbsverstößen ihrer Postfachkunden scheide eine Haftung aus. Eine Überprüfung der Art und Weise oder gar die Unterbindung einer bestimmten Postfachnutzung der Kunden durch die Antragsgegnerin komme wegen des Postgeheimnisses nicht in Betracht. Ein ohne vorauslaufende Erlangung eines Vollstreckungstitel gegen die Postfachkunden auf (vorläufige) Rücknahme der Postfächer gerichteter (Unterlassungs-) Anspruch gegen die Antragsgegnerin scheitere an deren fehlender wettbewerbsrechtlicher Verantwortlichkeit für das inkriminierte Verhalten ihrer Kunden. (la)

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil v. 23.02.2011, Az. 6 W 199/10) ging es um die Frage, ob die Post für rechtswidrige Handlungen von Anbietern von Kaffeefahrten verantwortlich gemacht werden kann, weil sie diesen Postfächer zur Verwendung überlässt, ohne dass ihr der Name und die ladungsfähige Anschrift der an dem Postfach beteiligten natürlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.

Der Antragsteller, ein Verband nach § 4 UKlaG, nahm die Antragsgegnerin, die Deutsche Post, wegen Förderung wettbewerbsrechtlich unzulässiger und gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßender geschäftlicher Handlungen Dritter in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte einem „Lotto Service Center“ und einer „TB Verlag UG“ jeweils ein Postfach (… zur Postleitzahl … und … zur Postleitzahl …) überlassen.

Nach Darstellung des Antragstellers luden diese Verbraucher zu angeblichen Gewinnübergaben („Kaffeefahrten“) ein und gaben die Postfachadressen für eine Rückantwort an. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller die bei ihr hinterlegte Hausanschrift beider Postfachkunden (…) mit.

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe es als Störerin sowie wegen Verletzung eigener Verkehrspflichten zu unterlassen, das Verhalten ihrer Postfachkunden in der Weise zu fördern, dass sie ihnen Postfächer zur Verfügung stellt, ohne dass ihr der Name und die ladungsfähige Anschrift der an dem Postfach beteiligten natürlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.

Der Senat des Oberlandesgerichts Köln lehnte eine Haftung der Post ab.

Er stellt zunächst heraus, dass eine Störerhaftung nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 157 = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle im Internet m.w.N.). in dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht komme. Der Senat weist damit in einem Nebensatz auf eine im Wettbewerbsrecht bisher wenig beachtete Neuerung hin. Der Bundesgerichtshof hat nämlich das Institut der Störerhaftung jedenfalls für die Fälle vollständig abgeschafft, in denen es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Verhaltens geht.

Das Gericht prüft sodann jedoch eine Haftung der Post als Täterin:

„Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung kann allerdings auch sein, wer durch sein Handeln die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, und gegen seine daraus folgende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, indem er diese Gefahr nicht auf die ihm mögliche und zumutbare Weise begrenzt, was insbesondere bei einer Verletzung eigener Prüfpflichten anzunehmen sein kann (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22 ff., 36 ff.] – Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2009, 597 = WRP 2009, 730 [Rn. 16] – Halzband). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin bei der Überlassung der Postfächer jedoch schon keine Prüfpflichten verletzt, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob in der Überlassung überhaupt eine geschäftliche Handlung liegt, die eine ernsthafte Gefährdung von Verbraucherinteressen durch die Postfachinhaber begründet oder in relevantem Umfang erhöht hat.“

Die Antragsgegnerin müsse zwar sicherstellen, dass derjenige, dem sie ein Postfach zu Verfügung stellt, eine zustellungsfähige Adresse angebe, Namen und Identität der damit in Zusammenhang stehenden natürlichen oder juristischen Personen müsse sie aber nicht prüfen. Dies sei nämlich weder zumutbar, noch geeignet, um tief vorliegend behaupteten Machenschaften von Postfachbetreibern zu unterbinden.

selbst nach Kenntnisnahme von Wettbewerbsverstößen ihrer Postfachkunden scheide eine Haftung aus. Eine Überprüfung der Art und Weise oder gar die Unterbindung einer bestimmten Postfachnutzung der Kunden durch die Antragsgegnerin komme wegen des Postgeheimnisses nicht in Betracht. Ein ohne vorauslaufende Erlangung eines Vollstreckungstitel gegen die Postfachkunden auf (vorläufige) Rücknahme der Postfächer gerichteter (Unterlassungs-) Anspruch gegen die Antragsgegnerin scheitere an deren fehlender wettbewerbsrechtlicher Verantwortlichkeit für das inkriminierte Verhalten ihrer Kunden. (la)

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