Ohne Abmahnung droht ein sofortiges Anerkenntnis, auch wenn zur Ermittlung der Anschrift Nachforschungen notwendig werden
Eine Entscheidung, die deutlich macht, dass das Ignorieren der Abmahnlast im Wettbewerbsrecht bittere Folgen haben kann und das Thema „Abmahnung“ einmal von einer anderen Seite beleuchtet. Denn – so unangenehm die Abmahnung auch für den Schuldner sein mag – der Gläubiger muss sie aussprechen, wenn er nicht die gesamten Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits tragen will. Hier waren es wohl um die 5.000,00 €. (la) Zum Urteil
Die Kostenentscheidung dürfte sich auf § 93 ZPO stützen. Diese Vorschrift ist natürlich beachtlich. Ist das ein Fall für die Berufshaftpflichtversicherung gewesen?