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Neue Informationspflichten für Online-Händler wegen Streitschlichtungsverfahren ab 01.02.2017

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Informationspflichten Streitschlichtungsverfahren
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Ab dem 01.02.2017 gibt es für Online-Händler eine neue Informationspflicht, die es zwingend zu beachten gilt. Grundlage der neuen Informationspflicht sind die §§ 36, 37 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG).

Mit dem VSBG hat der deutsche Gesetzgeber die der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten „ADR“) in nationales Recht umgesetzt. Das VSBG gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine nach diesem Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren.

Zusammenhang mit dem OS-Verfahren

Das VSBG darf nicht verwechselt werden mit der sog. ODR-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 524/2013, welche bereits seit Anfang 2016 in Kraft getreten ist und seitdem zwingend zu beachten ist. Durch diese Ordnung wurde die sog. OS-Plattform und ein Verfahren geschaffen, über welche Verbraucher und Unternehmer Streitigkeiten betreffend der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen resultierend aus online abgeschlossenen Kauf- und Dienstverträgen, schnell, kostengünstig und ohne Inanspruchnahme der nationalen Gerichte beilegen können (wir haben bereits hier berichtet). Allerdings steht diese Verordnung natürlich in einem gewissen Zusammenhang zu der ADR-Richtlinie und dem VSBG. Denn hinter beiden Instrumenten steht der Gedanke des europäischen und nationalen Gesetzgebers, den seit Jahren erkennbaren Trend zur Durchführung von außergerichtlichen Schlichtungsverfahren weiter zu forcieren.

Kernpunkte des VSBG

Das VSBG bestimmt zum einen, welche Stellen als Schlichtungsstellen fungieren können, welche dann auch auf der OS-Plattform genannt werden. Zum anderen bestimmt das VSBG in Umsetzung der ADR-Richtlinie das Verfahren zur alternativen Streitbeilegung im Einzelnen. Das Gesetz ist bereits seit 2016 in Kraft und auf dessen Grundlage wurden auch in Deutschland bereits zahlreiche Schlichtungsstellen eingerichtet. Einen Beitrag, der sich mit dem Thema und ersten Erfahrungen mit der OS-Plattform befasst, finden Sie hier (S. 51 f.). Ein weiterer wesentlicher Punkt stellen die neuen Informationspflichten dar, welche zwölf Monate nach Inkraftreten des VGSB nun zum 01.02.2017 zwingend beachtet werden müssen. Allerdings muss an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, dass das VSBG die Unternehmen nicht verpflichtet, Schlichtungsverfahren durchzuführen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich insoweit ausdrücklich gegen so eine Pflicht entschieden.

Neue Informationspflichten nach dem VSBG

Nicht ganz nachvollziehbar ist dann jedoch, warum der Gesetzgeber dann trotzdem allen Unternehmen neue Informationspflichten auferlegt. Denn die Informationspflichten nach dem VSBG gelten sowohl für die Unternehmen, welche gesetzlich oder vertraglich zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verpflichtet sind, als auch die Unternehmen, die sich bewusst gegen eine Teilnahme entschieden haben. Unabhängig von Sinn oder Unsinn der neuen Regelung, haben die Unternehmen diese Pflicht zwingend zu beachten. Da bereits zahlreiche Gerichte die Missachtung der Informationspflicht auf die OS-Plattform als Wettbewerbsverstoß angesehen haben, wird wohl auch ein Verstoß gegen die §§ 36, 37 VSBG wettbewerbswidrig sein und Unterlassungsansprüche auslösen.

Einzelheiten der Informationspflicht zu § 36 VSBG

Eine Informationspflicht ist in § 36 VSBG geregelt. Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich zu informieren, ob bereit oder verpflichtet ist, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das schließt mit ein, dass auch ein Hinweis darauf erfolgen muss, dass der Unternehmer an Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen wird. In diesem Fall entfällt jedoch die Plicht, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Einen solchen Hinweis müssen nur die Unternehmen geben, die auch tatsächlich an Schlichtungsverfahren teilnehmen.

Im Gegensatz zur ODR-Verordnung betrifft das VSBG grundsätzlich alle Unternehmen, also nicht nur Onlinehändler sondern auch Unternehmen im stationären Handel. Der Anwendungsbereich des VSBG umfasst also nicht nur Verträge, die online geschlossen werden, sondern alle Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher. Voraussetzung der Informationspflicht ist jedoch, dass das Unternehmen entweder eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Bei diesen Unternehmen entfällt die Informationspflicht nur, wenn sie am Stichtag des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

Alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 36 VSBG fallen, müssen somit den Hinweis auf ihrer Webseite bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbinden.

Einzelheiten der Informationspflicht zu § 37 VSBG

Daneben sieht § 37 VSBG eine weitere Informationspflicht vor, welche unabhängig von § 36 VSBG zu beachten ist. Demnach muss der Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen und diesen informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Auf den ersten Blick überschneiden sich diese beiden Vorschriften also. Allerdings gibt es doch wesentliche Unterschiede und verschiedene Anwendungsbereiche.

Zunächst in zeitlicher Hinsicht. Denn der Hinweis gemäß § 37 VSBG hat erst dann zu erfolgen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Z.B. also dann, wenn Unternehmer und Verbraucher per E-Mail miteinander korrespondiert haben und die Unstimmigkeiten nicht beseitigt werden konnten. Dann muss der Unternehmer den Verbraucher unabhängig von etwaigen Hinweisen auf der Webseite oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform, d.h. per maschinell erstelltem Brief oder E-Mail, nochmals gesondert informieren.

Die in § 36 VSBG enthaltenen Ausnahmen gelten für § 37 VSBG nicht, d.h. sie betrifft jedes Unternehmen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Unternehmer zur Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung verpflichtet oder bereit ist, ob er eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Auch betrifft § 37 VSBG Kleinunternehmer, welche zum Stichtag weniger als zehn Mitarbeiter hatten.

Fazit:

Durch die neuen Vorschriften erhöht sich allen voran der Verwaltungsaufwand für die Unternehmer. In erster Linie wird die Umsetzung der Informationspflicht des § 37 VSBG unnötige Kapazitäten binden. Ob sich die Schlichtungsverfahren in der Praxis bewähren oder sogar durchsetzen können, hatten wir bereits in Frage gestellt. Die Attraktivität eines solchen Verfahrens leidet aus Unternehmersicht natürlich an der generellen Pflicht, unabhängig von der Entscheidung die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen. Und da die Entscheidung letztlich nicht bindend ist, bleibt den Parteien der Weg eines ebenfalls kostenpflichtigen gerichtlichen Verfahrens weiter offen. Die Schlichtungsstellen werden also vor allem durch kurze Bearbeitungszeiten und schnelle Entscheidungen punkten müssen.

Die Entwicklungen wird man auch gut zehn Monate nach Einrichtung der ersten Schlichtungsstellen weiterhin abwarten müssen. Dass die Verbraucher auf das Bestehen solcher Verfahren hingewiesen wird, ist durchaus zu begrüßen. Ob jedoch auch die Unternehmer, welche an einem Schlichtungsverfahren kein Interesse haben, hier die Werbetrommel rühren müssen, sehen wir eher skeptisch. Vor allem weil dies mit noch höherem Aufwand und neuen rechtlichen Risiken verbunden ist.[:]

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