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Focus Markenrecht
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Trifft Google eine datenschutzrechtliche Löschungspflicht unangenehmer Daten? Gibt es ein "Recht auf Vergessenwerden"?

google1Diese Frage beschäftigt seit längerer Zeit die Gerichte. Nun wird ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, C-131/12) zu diesem Thema erwartet.

Ein spanisches Gericht  hat den EuGH zur Klärung der Frage, ob eine Information über eine Insolvenz in der Suchmaschine Google von dem Suchmaschinenbetreiber gelöscht werden muss, angerufen. Das Archiv einer Zeitung, in der ein alter Bericht über diese Insolvenz abgedruckt war, wurde digitalisiert, wodurch der Beitrag in die „Fänge“ der Suchmaschine geriet. Der Spanier klagte daraufhin wegen Rufschädigung auf Löschung des Beitrags. Über ähnliche Fälle in Deutschland haben wir berichtet.

Der EuGH soll nun in diesem Zusammenhang die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie klären. Innerhalb der europäischen Union herrschen unterschiedlichste Auffassungen über das Recht auf Löschung von Informationen in Suchmaschinen, Stichwort: „digitales Radiergummi“.

Der Generalanwalt beim EuGH hat nun in einem Gutachten die Richtung des mit Spannung erwarteten Urteils angedeutet. Darin heißt es:

„Suchmaschinenbetreiber sind im Rahmen der Datenschutzrichtlinie der EU nicht verantwortlich für persönliche Daten, die auf Websites, die sie verarbeiten, auftauchen.“

Nach seiner Ansicht unterliege Google zwar der EU-Richtlinie zum Thema Privatsphäre, muss aber allein deswegen keine persönlichen Informationen aus dem Such-Index löschen.

Damit scheint die Entscheidung klar zu sein: Eine Verpflichtung zur Löschung wird nach der Entscheidung des EuGH auf Google wohl nicht zukommen.

Derzeit wird von der Justiz-Kommissarin der EU bereits eine neue Datenschutzverordnung  erarbeitet, wonach insbesondere US-Unternehmen von EU-Datenschützern stärker in die Pflicht genommen werden können. Dann wäre die nun erwartete Entscheidung des EuGH hinfällig und die Karten würden neu gemischt.

Erst einmal scheint es aber so, dass Google aus europäischer Sicht datenschutzrechtlich weiter „unantastbar“ bleibt. (nh)

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