Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

LG Hamburg: Rechtsanwalt und zur Mandatsakquise missbrauchtes Unternehmen sind Mitbewerber

Ihr Ansprechpartner
LG Hamburg rechtswidrige Anwaltswerbung Wettbewerbsverhältnis
© Romolo Tavani – Fotolia.com

Die Fälle rechtswidriger Anwaltswerbung häufen sich. Wir hatten unter anderem hier darüber berichtet.

Werberecht für Anwälte hat sich gewandelt

Früher stand bereits das anwaltliche Berufsrecht vielen Arten der öffentlichen Mandatsaquise entgegen. Heutzutage besteht Einigkeit darüber, dass Rechtsanwälte ihre Dienstleistung nicht nur nüchtern und zurückhaltend, sondern – genau wie andere Wirtschaftsunternehmen auch – etwas lautstärker bewerben dürfen. Klappern gehört eben auch bei Rechtsanwälten zum Handwerk.

Zahlreiche Plattformen, allen vorweg insbesondere anwalt.de bieten vor diesem Hintergrund gegen eine bestimmte monatliche Gebühr die Einrichtung eines Anwaltsprofils und die Möglichkeit der Veröffentlichung von Werbebeiträgen zur Mandatsaquise an.

Anwaltswerbung darf aber nicht herabsetzend oder irreführend sein

Viele Kollegen übersehen jedoch, dass die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung natürlich dort endet, wo die Grenze zur Unwahrheit, Irreführung oder Herabsetzung überschritten wird.

Das Landgericht Hamburg musste sich aktuell mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Rechtsanwalt auf seinem Blog über eine ihm vorliegende Abmahnung berichtet hatte, in dem nicht nur der volle Name des Verletzten, sondern auch der vertretenden Rechtsanwaltskanzlei – suchmaschinenoptimiert – herausgestellt waren. Den Namen des eigenen Mandanten teilte der Kollege nicht mit.

Nicht sparsam war der Kollege hingegen mit einer heftigen Kritik am Inhalt der Abmahnung. Diese sei nämlich unberechtigt und stellte insbesondere vor dem Hintergrund des angeblich überhöhten Streitwerts den Versuch dar, die Abgemahnten einzuschüchtern. Eine Begründung für die Einschätzung enthielt der Blogbeitrag nicht.

Da der Rechtsanwalt sich weigerte, dem Antragsteller gegenüber eine Unterlassungserklärung abzugeben, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die das Landgericht Hamburg erließ (LG Hamburg, Beschluss v. 12.9.2016, Az. 327 O 363/16). Bei Zuwiderhandlung droht dem Anwalt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 50.000,00 € festgesetzt.

Rechtsanwälte stehen mit dem Unternehmen, über das sie berichten, im Wettbewerb

Das Landgericht hat die Beschlussverfügung, die ohne mündliche Verhandlung und normalerweise auch ohne Begründung ergeht, ausnahmsweise mit Gründen versehen. Das Landgericht folgt dort der Argumentation des Antragstellers, wonach die Werbung des Antragsgegners herabsetzend und irreführend und damit unzulässig war.

Zwischen den Parteien bestehe trotz Branchenungleichheit ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da sich der Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Äußerungen selbst in ein solches Wettbewerbsverhältnis zu den Antragsteller in Bezug auf die streitgegenständliche geschäftliche Handlung begeben hatte (vgl. dazu HansOLG, Beschluss v. 18.7.2014, Az. 5 U 39/13).

Werbung des Antragsgegners war kreditgefährdend

Der Antragsgegner hatte in seiner Anwaltswerbung den Versuch des Antragstellers kritisiert, ehemalige Kunden dazu zu bewegen, unzutreffende Bewertungen auf einer Verkaufsplattform zu beseitigen.

Er hatte behauptet, dass den vom Antragsteller gegenüber Kunden ausgesprochenen Abmahnungen „meist die Berechtigung“ fehlten und die angesetzten „Gegenstandswerte überhöht“ seien. Es handele sich daher nach seiner Auffassung „um den Versuch, Kunden einzuschüchtern, um diese dazu zu bewegen, ihre Bewertungen zurückzunehmen“.

Da der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen nicht ersichtlich war, verbot das Landgericht die konkrete, streitgegenständliche Werbung, da diese eine kreditschädigende geschäftliche Handlung darstellte.

Fazit:

Die Zeiten, in denen Anwälten es grundsätzlich verboten war, Werbung für die eigene Kanzlei zu machen, sind selbstverständlich vorbei. Leider übersehen viele Kollegen,  dass auch nach der Lockerung des anwaltlichen Werberechts dennoch nicht alles das erlaubt ist, was technisch möglich ist.

Die Möglichkeiten der Suchmaschinenoptimierung verlocken insbesondere im Massengeschäft Filesharing aber auch in anderen internetaffinen Rechtsgebieten dazu, Blogbeiträge oder andere Berichte auf der Kanzleiseite zu veröffentlichen, die nur zum Schein zur Information des Publikums dienen. In Wirklichkeit sind die Ausführungen durch die – oft mehrfache – Erwähnung des Abmahnenden und der vertretenden Rechtsanwaltskanzlei auf den Suchalgorithmus der Suchmaschine Google abgestimmt, um so potentielle Mandanten einzufangen, die nach Erhalt eines aus Sicht des werbenden Anwalts hoffentlich zahlreich verschickten Abmahnschreibens, dort nach Hilfe suchen.

Abgesehen von Stilfragen und den Umstand, dass die Veröffentlichung von im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erlangten Falldaten durch einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Daten des Gegners im Grundsatz datenschutzrechtlich problematisch sein dürfte, ist es jedenfalls unzulässig, in diesem Zusammenhang mit der Behauptung unwahrer oder irreführender Behauptungen auf Mandantenfang zu gehen.

Übersehen wird darüber hinaus häufig, dass sich derartige werbende Äußerungen nicht nur am Persönlichkeitsrecht, sondern daneben auch an wettbewerbsrechtlichen Regeln messen lassen müssen, deren Einhaltung nicht nur von anderen Rechtsanwälten, sondern im Rahmen eines „ad-hoc“- Wettbewerbsverhältnisses auch von den von der Werbung betroffenen Unternehmen überprüft werden kann.

Offenlegung: Unsere Kanzlei hat den Antragsteller vertreten.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht