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Unionsmarke ÖKO-TEST: Wann ist eine Marke in der Union bekannt?

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Unionsmarke ÖKO-TEST
© magele-picture – fotolia.com

Die Unionsmarke schützt den Inhaber des Markenrechts umfassend in mehreren Nationen, doch wann ist eine Marke in der Union bekannt? Diese Frage soll der BGH jetzt für den Fall des ÖKO-TEST-Labels beantworten.

Werbung mit dem ÖKO-TEST-Label

ÖKO-TEST ist ein deutschsprachiges Verbrauchermagazin, das Waren und Dienstleistungen testet. Die Tests werden monatlich in einem Magazin veröffentlicht. Seit 2012 ist ÖKO-TEST in das Register für Unionsmarken als Dienstleistung zur „Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen“ eingetragen.

Geschützt ist das ÖKO-TEST-Label, das von Unternehmen zu Werbezwecken verwendet werden darf, soweit ein Lizenzvertrag mit dem Inhaber der Marke abgeschlossen wurde. In den vom BGH zu entscheidenden Fällen hatten zwei Versandhändler das Testsiegel ohne den Abschluss eines solchen Lizenzvertrages verwendet. ÖKO-Test hatte andere Ausführungen von Waren der Händler getestet und bewertet. Gegen die Verwendung des ÖKO-Test-Labels ging der Inhaber der Marke jetzt vor und verlangte von den Verwendern Ersatz für die Abmahnkosten, sowie Unterlassung der Nutzung des Testsiegels.

Europäischer Markenschutz

Vor 2016 konnten Unternehmen eine Gemeinschaftsmarke in das europäische Register eintragen lassen. Eine Gemeinschaftsmarke gewährte dem Inhaber Schutz gegen die unberechtigte Verwendung einer bekannten Marke, soweit diese die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke in unlauterer Weise und ohne Rechtfertigung beeinträchtigt oder ausnutzt. Durch eine umfassende Gesetzesreform im europäischen Markenrecht wurde aus der Gemeinschaftsmarke die Unionsmarke. Der Schutz für bekannte Marken blieb jedoch derselbe und ist jetzt in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c UMV geregelt.

Das Besondere an den europäischen Markenrechten ist, dass sie nicht nur Schutz in einem Land gewähren, sondern für alle gewünschten Mitgliedsstaaten gleichzeitig. Aus diesem umfassenden Schutz resultiert auch eine höhere Anforderung an die Bekanntheit einer Marke. Die Marke muss „in der Union bekannt“ sein. Der Schutz erstreckt sich dann nicht nur auf die Marke als solche, sondern schützt auch vor ähnlichen Marken, wenn eine Verwechslungsgefahr vorliegt, wie der Fall von Coca-Cola verdeutlicht.

Das Warten auf die Entscheidung des EuGH

Das Kammergericht hat ÖKO-TEST in beiden Fällen sowohl den Kostenersatz für die Abmahnkosten, als auch den Unterlassungsanspruch zugesprochen (KG Berlin, Urteile v. 21.6.2016 5 U 136/15 und 5 U 108/16). Die Richter gingen von einer Verletzung des alten Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und des neuen Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV aus. Eine Verwendung der Marke und die Ausnutzung der Wertschätzung sahen sie als offensichtlich gegeben an. Maßgeblich war für die Entscheidung die Einordnung von ÖKO-TEST als eine in der europäischen Union bekannten Marke.

Bezüglich der Rechtsfrage, wann eine Unionsmarke bekannt ist und eine Ausnutzung dieser vorliegt, wird von den beklagten Versandhändlern nun die Revision vor dem BGH betrieben. Der BGH hat das Verfahren jedoch vorerst ausgesetzt, bis der EuGH im Verfahren C-690/17 eine Entscheidung getroffen hat. In dem vom OLG Düsseldorf vorgelegten Fall sollen die Rechtsfragen der Verletzung einer bekannten Marke vom EuGH entschieden werden. Liegt diese Entscheidung vor wird der BGH eine Entscheidung treffen, die mit der EuGH-Rechtsprechung im Einklang steht.

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