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LG Hamburg: Benutzung eines Unternehmenskennzeichens als Metatag bzw. Tag ist Markenrechtsverletzung

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Marke in Metatags
© Dmitry – Fotolia.com

Das Landgericht Hamburg hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob die Nutzung eines fremden Kennzeichens als sog. Metatag bzw. Tag die Markenrechte des jeweiligen Inhabers verletzen.

In dem von unserer Kanzlei erwirkten Beschluss vom 3.3.2016, Az. 312 O 95/16 hat das Landgericht entschieden, dass ein rechtlich geschütztes Kennzeichen ohne Zustimmung des Inhabers als Tag (Schlagwort) weder unsichtbar im Quelltext (Metatag) noch sichtbar auf der eigenen Webseite verwendet werden darf, soweit auf diesen Seiten kein konkreter Bezug zu dem Inhaber des Kennzeichenrechts hergestellt wird. Daneben hat das Landgericht eine Verwendung des Kennzeichens innerhalb der URL verboten.

(Meta) Tags stellen markenmäßige Nutzung dar

Metatags sind Angaben im Quelltext (HTML-Code) einer Website. Sie sind für den Internetnutzer auf der Website grundsätzlich nicht sichtbar, sondern werden nur durch den gezielten Abruf des Quelltextes einsehbar. Metatags werden aber von Suchmaschinen gefunden. Wird ein Kennzeichen als Metatag benutzt, taucht die entsprechende Website deshalb in der Trefferliste auf, und zwar auch dann, wenn das Kennzeichen im sichtbaren Text und in der Domain nicht enthalten ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine kennzeichenmäßige Benutzung vor, wenn durch das Verwenden eines fremden Zeichens das Suchmaschinenranking beeinflusst wird. Der BGH geht nämlich davon aus, dass der Nutzer bei einer Suche nach dem fremden Zeichen auf die Internetseite des Verwenders gelockt wird (BGH Urteil vom 08.02.2007, Az. I ZR 77/04). Der kennzeichenmäßigen Benutzung steht dabei nicht entgegen, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (BGH, WRP 2006, 1513, 1515).

Eine solche Nutzung ist nur im Ausnahmefall zulässig. So kann die Verwendung eines Kennzeichens im Quelltext einer Internetseite als Metatag nur zulässig sein, wenn die Benutzung des Kennzeichens selbst, etwa im Zusammenhang mit dem Vertrieb erschöpfter Originalware im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG oder als Beschreibung der angebotenen Produkte im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG erfolgt (vgl. z.B. BGH GRUR 2009, 1167; BGH GRUR 2007, 65, Tz. 20 ff, zu § 23 Nr. 2; BGH GRUR 2007).

Soweit auf den Seiten ein solcher Bezug nicht hergestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Verwendung des Zeichens dazu dient, um die Erreichbarkeit der eigenen Seite unter Ausnutzung des fremden Zeichens zu steigern. Dies braucht der Inhaber nicht hinzunehmen.

Gemäß der Entscheidung des Landgerichts ist es bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen unerheblich, ob das Kennzeichen versteckt im Quellcode oder sichtbar auf der Webseite als Tag benutzt wird.

Nutzung innerhalb der URL begründet ebenfalls Rechtsverletzung

Die zuvor dargestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn das fremde Kennzeichen sichtbar innerhalb im Pfadsegment der eigenen Webseite verwendet wird. Das Pfadsegment der URL ist der Teil, der sich an die Domain anschließt, nachfolgend kursiv dargestellt:

https://www.lhr-law.de/magazin/marken-und-domainrecht/lg-hamburg-benutzung-eines-unternehmenskennzeichens-als-metatag-bzw-tag-stellt-markenrechtsverletzung-dar

Das Landgericht hat sich insoweit einer bereits früher von LHR erwirkten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg, Beschluss v. 2.3.2010, Az. 5 W 17/10; wir berichteten hier) angeschlossen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wir haben uns auf den Schutz von Produkten, Unternehmen und Persönlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von Markenrechtsverletzungen gehören, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.

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