Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Vorgehen der Fossil Group (Europe) GmbH wegen angeblicher Fälschungen von Uhren der Marken "Diesel" und "Michael Kors"

Ihr Ansprechpartner
Fossil Fälschungen Marke
© lukasok – Fotolia.com

Die Fossil Group (Europe) GmbH, Inhaberin unter anderem der Marken „Diesel“ und „Michael Kors“ nimmt zur Zeit verstärkt Onlinehändler mit der Behauptung in Anspruch, sie würden Fälschungen der Uhrenmodelle mit den Marken „Diesel“ und „Michael Kors“ anbieten.

Abmahnung und einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg

Unserer Kanzlei liegen diesbezüglich eine Abmahnung und eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vor, mit der sogar ein Anspruch auf Auskunftserteilung tituliert wurde. Das ist deshalb bemerkenswert, weil ein solcher Auskunftsanspruch vor dem Hintergrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nur in krassen Ausnahmefällen im Eilverfahren durchgesetzt werden kann.

Lapidare Fälschungsvorwürfe

Interessant ist dabei, dass die Fälschungsvorwürfe jedenfalls außergerichtlich zunächst nur lapidar behauptet und erst auf Nachfrage überhaupt konkretisiert wurde, welche Testkäufe den Vorwürfen zugrunde liegen sollten. Aber auch im letzten Schreiben vor Erlass der einstweiligen Verfügung teilte Fossil lediglich mit, dass man die Fälschungen an nicht näher beschriebenen Merkmalen an Zifferblatt, Gehäuse und Schnalle festmache, die nicht „dem Original“ entsprächen.

Die Vorgehensweise von Fossil ist deswegen äußerst brisant, weil mit den Fälschungsvorwürfen dem Schuldner einerseits ein schwerwiegender Vorwurf gemacht wird, den er – jedenfalls auf zivilrechtlicher Ebene – nur mit erheblichen Schwierigkeiten widerlegen kann. Gegen den Nutzer der Marken spricht nämlich zunächst die zu seinen Lasten geltende Darlegungs- und Beweislastverteilung, die dazu führt, dass er einen Rechtsstreit bereits dann verliert, wenn er die berechtigte Nutzung der Marken – etwa durch eine Lizenz oder durch Erschöpfung –  nicht darlegen bzw. beweisen kann.

Vor dem Hintergrund des massenhaften Herstellungsprozesses der Uhren, die – anders als bei hochwertigeren Marken  – nicht mit individuellen Erkennungsmerkmalen versehen werden, ist ein Fälschungsvorwurf andererseits auch leicht erhoben, zum Beispiel dann, wenn sich der Markeninhaber vielleicht selbst nicht ganz sicher sein kann, ob die betreffende Uhr mit seiner Erlaubnis importiert bzw. hergestellt wurde. Der Markenrechtsinhaber kann vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem solchen Fall eine Fälschung schlicht pauschal behaupten, um es dann dem Händler zu überlassen, die Fälschungsvorwürfe zu entkräften.

Lieferantenauskunft im Schnellverfahren

Ganz nebenbei ermöglicht es der im Eilverfahren titulierte Auskunftsanspruch dem Markenrechtsinhaber, zügig Informationen über die Lieferanten der angeblich gefälschten Uhren zu erlangen, um so ggfls. legale, aber unliebsame Quellen der Produkte auszutrocknen, um so ein (selektives) Vertriebssystem zu schützen.

Dass diese Motivation nicht ganz fern liegt, ergibt sich aus der Vorgehensweise von Fossil in einem anderen Verfahren, in dem zunächst eine Rechtsverletzung durch Reimport von Originalwaren behauptet und dann auf den Fälschungsvorwurf umgeschwenkt wurde, nachdem sich andeutete, dass das angerufene Gericht die Klage mit dem Hinweis auf die Gefahr der Marktabschottung abweisen könnte.

Ein Grund mehr, um sich gegen das Vorgehen von Fossil zur Wehr zu setzen.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht