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Mal wieder: Grundpreisangaben bei eBay

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Hier hilft nur noch Feil-Sharing

Die Richter des Landgerichts Hamburg haben mit Urteil vom 24. November 2011 – 327 O 196/11 entschieden, dass die Grundpreise im Rahmen eines eBay-Angebots bereits in der Angebotsübersicht angegeben werden müssen und nicht etwa erst in der Artikelbeschreibung. Die lässt sich einer aktuellen Pressemitteilung des LG Hamburg entnehmen.

Nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) obliegen dem Verkäufer besondere Pflichten, um die Preise möglichst klar und wahr abzubilden (Preiswahrheit und Preisklarheit). Nach § 2 Abs. 1 PAngVO hat der Verkäufer unter anderem die Pflicht, den sogenannten Grundpreis anzugeben:

„(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.“

Die beklagte Verkäuferin hatte in der Angebotsübersicht allerdings nur den Endpreis für den Kauf von Schokoladentafeln angegeben. Der Grundpreis wurde erst weiter unten in der Artikelbeschreibung benannt. Die Richter sahen dies nicht als ausreichend an, um den Vorschriften der Preisangabenverordnung zu genügen. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06 – Dr. Clauder’s Hufpflege) der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein müsse, beide Preise „auf einen Blick wahzunehmen“. Es sei daher erforderlich, den Grundpreis klar zu gestalten und hervorzuheben, so dass der potentielle Kunde auch den Grundpreis nicht übersehen kann.

Fazit:

Die richtige Gestaltung der Preisangaben stellen Onlinehändler immer wieder vor Probleme. Sollten Sie als Händler Fragen in diesem Bereich haben stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. (cr)

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