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Mal wieder: Ein Amtsgericht zum Thema E-Mail-Spam

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Dieses Mal war das Amtsgericht München an der Reihe, einer geradezu humoristisch unterhaltsamen amtsgerichtlichen Tradition zur Spam-E-Mailrechtsprechung alle Ehre zu machen.

Wie der Beck-Verlag berichtet, war Gegenstand eines dortigen einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az.: 161 C 29330/06) die Frage, ob die unaufgeforderte Versendung einer E-Mail mit der Frage, ob man in einen Werbe-E-Mailverteiler aufgenommen werden wolle, unzulässig ist. Das AG München beantwortet diese Frage mit einem „Nein“.

Wäre die Entscheidung einigermaßen nachvollziehbar begründet, hätte keiner daran etwas auszusetzen. Auch Urteile, die im Ergebnis falsch sind, können wertvolle Beiträge zur Rechtspflege sein, wenn sie sich mit den aufgeworfenen Fragen angemessen beschäftigen.

Das Amtsgericht wäre aber natürlich nicht das Amtsgericht, wenn es das Urteil in gewohnter Amtsgerichts-Manier mit haarsträubenden Argumenten im Erlebnisaufsatzstil stützen würde.

Der Antragssteller hatte an einem Tag vier E-Mails von der gleichen Person an seine vier E-Mail-Adressen bekommen. Die E-Mails enthielten die Aufforderung, innerhalb von vier Tagen einen Bestätigungslink anzuklicken, sofern weitere E-Mails gewünscht würden. Sollte dies nicht geschehen, würde der Empfänger automatisch von der Versandliste gestrichen. Hierdurch sah sich der E-Mail-Empfänger dermaßen gestört, dass er vor dem AG einen Antrag auf Untersagung der Zusendung solcher E-Mails durch den Versender stellte.

Das AG verneinte eine unzumutbare Belästigung des Antragstellers. Grundsätzlich bestehe zwar ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails. Dieser Anspruch dürfe aber nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet sei, dass er faktisch verhindert werde. Viele Internetnutzer begrüßten die Möglichkeit, Informationen und Werbung aus dem Netz zu beziehen sowie Bestellungen aufzugeben. Es müsse möglich sein, erwünschte E-Mails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in E-Mail-Verteiler auszufiltern.

Zack.

Allein der Satz, dass viele Nutzer die Möglichkeit begrüssten, Informationen und Werbung aus dem Netz zu erhalten zeigt die völlige Fehleinschätzung des Sachverhalts. Vielleicht ist damit der Richter selbst gemeint. Im vorliegenden Fall geht es aber doch gerade um jemanden, der sich offensichtlich – sonst gäbe es das gegenständliche Verfahren gar nicht – nicht zu den „Vielen“ zählt, sondern Werbe-E-Mails eben nicht wünscht! Von daher kann auch eigentlich nicht von „Double-Opt-In“ gesprochen werden. Dies würde einen Eintrag des Interessenten in ein entsprechendes Newsletter-Formular voraussetzen. Das wiederum würde aber für ein Einverständnis zur E-Mail-Werbung sprechen.

Hoffentlich ist die Entscheidung berufungsfähig.

Das Ergebnis einer Kontrollüberlegung ist nämlich erschreckend eindeutig:

Wenn man im Lichte der Rechtssprechung des Amtsgerichts München also ganz sicher gehen will, dass eine E-Mail keinen unzulässigen Spam darstellt, könnte man an die Frage-Mail auch noch eine Beispielswerbung anhängen, damit der potentielle Interessent gleich weiss, mit welcher Art von Werbung er im Falle des Einverständnisses zu rechnen hat…

Oder? Nein, das wäre ja dann Werbung….? (la)

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