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Focus Markenrecht
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LG Düsseldorf: Zulässige Weiterveräußerung einer Datenträgerkopie

Darf man Software weiterveräußern? Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.11.2008 (LG Düsseldorf, Uv. 26.11.2008, 12 O 431/08) entschieden, dass Software auf einem Datenträger, die auf einer Hardware vorinstalliert war, auch ohne die Hardware weiterverkauft werden darf. Wichtig dabei ist, dass die Software auf der Festplatte gelöscht wird.

Ein Software-Hersteller forderte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Internetanbieter zur Unterlassung auf, die vom Hersteller in den Verkehr gebrachte Software über seine Website weiterzuverkaufen. Der Antragsgegner kaufte die Software von Endkunden und ließ sich hierbei jeweils versichern, dass diese die Soft- auf der Hardware löschen.

Wenn eine Software erstmals – mit Zustimmung des Rechteinhabers – in den Verkehr gebracht wurde, wie in diesem Fall installiert auf einer Festplatte, tritt Erschöpfung im Sinne des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ein, so dass die Software weiterverkauft werden kann ohne Urheberrechte zu verletzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Weiterveräußerung nicht mit einer ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts in Einklang steht (z.B. Verkauf nur im „Bundle“).

Eine einmal erteilte Zustimmung des Rechteinhabers in die Verbreitung der Daten, und damit die Erschöpfung, kann nicht rückwirkend wieder entfallen. Die Erschöpfung bezieht sich hierbei auf den konkreten Datenbestand, der auf ein verkehrsfähiges Speichermedium übertragen werden darf.

Das Entscheidende in dieser Konstellation ist also zum Einen, dass die Software auf der Festplatte gelöscht wird, und zum Anderen dass der Weiterveräußerer sich dies schriflich bestätigen lässt; andernfalls hätte der Softwarehändler im Zweifelsfall ein Beweisproblem. Bei der Prüfung einer Urheberrechtsverletzung durch Weiterverkauf von Software ist also immer die Verkaufskette als Ganzes zu betrachten (nh).

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