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LG Berlin: Bewerbung einer Kräutermischung als Linderungsmöglichkeit für Kopf- und Gliederschmerzen unzulässig

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Neben „Bio“- und „Öko“-Artikeln sind auch Naturheilmittel zurzeit voll im Trend. Das hat sich natürlich auch bei den Händlern herumgesprochen, die verstärkt versuchen, alles und jedes mit diesem „Etikett“ zu verkaufen.  Gerne werden auch simple Kräutermischungen mit dem Hinweis verkauft, diese könnten „von Alters her“ allerlei Beschwerden oder Krankheiten lindern oder sogar heilen.

Damit hat der Händler zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Erstens kann er dem Verbraucher billige Gartenkräuter für teuer Geld verkaufen, der dann zweitens das gute Gefühl hat, sich im Einklang mit Mutter Natur zu verhalten, anstatt der bösen Pharmaindustrie unnötig Geld in den Rachen zu werfen. Die vermeintliche Gelddruckmaschine wird aber wie so oft auch hier durch gesetzliche Vorschriften empfindlich gestört. Dazu gehören unter anderem das Heilmittelwerbe- bzw. das Arzneimittelgesetz.

Das Arzneimittelgesetz schreibt zum Beispiel für Arzneimittel vor, dass diese einer Zulassung bedürfen und sonst gar nicht vertrieben werden dürfen. Ein Arzneimittel liegt aber nicht nur dann vor, wenn das Mittel tatsächlich eine therapeutische oder medizinische Wirkung hat, sondern auch dann, wenn das Erzeugnis nicht die erwartete Wirkung hat, aber wie ein Arzneimittel angepriesen wird. Denn es soll der Verbraucher vor Erzeugnissen geschützt werden, die anstelle geeigneter Heilmittel verwendet werden.

Alles andere wäre ja auch noch schöner. Denn dann könnte man die Zulassungsvorschriften immer mit dem Argument umgehen, dass das mit den tollsten Wirkungen beworbene Produkt ja gar kein Arzneimittel sei. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Trick nicht funktioniert.

Dennoch finden sich immer wieder Händler, die mit ihrer Werbung die Grenzen der Zulässigkeit ausreizen und manchmal eben auch überschreiten. So hatte ein Händler für eine Kräutermischung wie folgt geworben:

„Kissen, die mit dieser Kräutermischung gefüllt werden, sorgen für einen ruhigen und erholsamen Schlaf und für ein gutes allgemeines Wohlbefinden. Ferner gelten viele der genannten Inhaltsstoffe von alters her als natürliche Mittel zur Linderung bei vielen Alltagsbeschwerden, wie Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen, Niedergeschlagenheit und andere.“

und weiter:

„Für einen möglichst ausgeprägten Effekt können geeignete Kissenhüllen komplett mit der Kräutermischung gefüllt werden. Ebenso kann man in einer Dosierung nach eigenem Empfinden die Kräutermischung auch in Kombination mit anderen natürlich-pflanzlichen Kissenfüllstoffen verwenden, z. B. mit Dinkelspelzen, Hirsespelzen oder Buchweizenspelzen.“

Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 10.09.2009, Az. 52 O 188/09) hielt diese Werbung für unzulässig. Dem Argument des Händlers, er beschreibe doch nur Wirkungen, die der in der Mischung enthaltenen Kräutern unstreitig „von Alters her“ beigelegt würden, folgte das Gericht nicht, sondern erkannte vielmehr darin sogar den Versuch des Händlers, seiner Werbung dadurch noch größeres Gewicht zu verleihen.

Das Landgericht dazu wörtlich:

„Daran ändert sich auch nichts durch den vorausgehenden Hinweis, dass es sich von alters her um solche Wirkungen handelt. Denn dies relativiert nicht die Aussage, dass das Mittel zur Linderung geeignet ist, sondern bestärkt diese. Denn wenn von alters her diese Wirksamkeit bekannt ist und mithin auch noch heute gilt, so zeigt dies, dass es sich um ein bewährtes Mittel handelt. Dies entspricht auch der Intention der Antragsgegnerin, die auch im Schriftsatz hervorhebt, dass die Wirksamkeit dieses Mittels durchaus gegeben sei. Damit wird die Mischung zur Behandlung bei diesen zwei Krankheitssymptomen empfohlen.“

(la) Zum Urteil

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