Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Weshalb Filesharer jetzt eigentlich nicht aufatmen können

Ihr Ansprechpartner

Der Kollege Dosch berichtete in seinem Blog Klawtext gestern über einen Beschluss des OLG Köln, mit dem eine Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe vom Landgericht Köln aufgehoben wurde. Es ging um Unterlassungsansprüche, Schadensersatz und Abmahnkosten in Bezug auf das Filesharing eines Computerspiels.

In der Entscheidung macht das OLG Köln unter anderem Ausführungen zur Antragsfassung, zur Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und wie diese entkräftet werden kann, ob und wie sich Eheleute bei der Internetnutzung gegenseitig kontrollieren müssen und schließlich dazu, dass es höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob die Deckelung des § 97a UrhG der Abmahnkosten auf 100 EUR greife.

Das OLG hat mit seinem Beschluss es für die Rechteinhaber somit an einigen Stellen zu Gunsten der „Abmahnopfer“  schwerer gemacht, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Die rechtlichen Details sind aber am Bericht des Kollegen aber gar nicht das Interessante.

Viel spannender ist, dass der Kollege findet, dass die „Filesharer nun aufatmen“ könnten. Er fragt darüber hinaus, ob es nun Hoffnung für „Filesharer“ gebe.

Merkwürdig.

Ist doch die Verteidigung in den meisten Fällen, dass man (a) gar nicht wisse, was ein Computer sei bzw. jedenfalls selbst gar keinen Computer habe, und die ermittelte IP-Adresse daher falsch sein müsse, (b) sich selbst mit diesem Filesharing gar nicht auskenne, aber 3 (wohl instruierte und stets überwachte) Kinder/Lebensabschnittspartner/WG-Genossen habe, die es gewesen sein könnten, (c) einem unerklärlichen Hackerangriff auf das ansonsten mit militärischen Standards gesicherten WLAN zum Opfer gefallen sei und/oder (d) zum Zeitpunkt des Vorfalls gerade von VOX gefilmt nach Kanada ausgewandert sei.

Auch im Fall des OLG Köln wurde von der Beklagten vorgetragen, dass sie das Spiel nicht im Internet angeboten habe und dass der (mittlerweile verstorbene) Ehemann ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Außerdem sei die Ermittlung der IP-Adresse fehlerhaft gewesen.

Wie so oft, ging es auch in der Entscheidung des OLG Köln somit gar nicht um „Filesharer“, sondern um angeblich gänzlich Unbeteiligte.

Weshalb der Kollege vermutet, dass Filesharer nun aufatmen könnten, ist mir deshalb nicht ganz klar. Denn die können sich ja nicht mit der Behauptung verteidigen, sie seien es nicht gewesen. Oder doch? Dann müssten die aber  die Unwahrheit sagen. Und das kann ich mir  – abgesehen davon, dass das ja dann (versuchter) Prozessbetrug wäre – auch deshalb nicht vorstellen, da ich dann mein Weltbild – unschuldiges Abmahnopfer auf der einen und gefühlloser Abmahnmafioso auf der anderen Seite – überdenken müsste. (la)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht