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Kosten der Inkenntnissetzung des Nichtstörers trägt der Schädiger

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Ein eher unscheinbares Dasein fristet ein sehr interessanter Aspekt in der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2010, Az. 4 U 157/09).

Der dortige Senat sah nicht nur die Aufwendungen als erstattungsfähig an, die dem Verletzten aufgrund der Inanspruchnahme des Verursachers entstanden waren, sondern auch die, die dafür notwendig wurden, einen ansonsten nicht haftbar zu machenden Dritten, wie den Hostprovider, der die Störung öffentlich zugänglich hielt, zur Entfernung der Störung zu bewegen.

Dem Sachverhalt zugrunde lag eine Äußerung eines Wettbewerbers des Klägers und Berufungsbeklagten, der auf eBay unter „Testberichte und Ratgeber“ einen Beitrag eingestellt hatte, in dem er zur „Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum Halben Preis“ zu Lasten des Klägers aufrief.

Der Kläger schrieb daraufhin nicht nur den Beklagten an und forderte Unterlassung, sondern forderte auch eBay gleichzeitig zur Entfernung des Beitrags auf.

Problematisch ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich, dass der so Geschädigte erst einmal nur gegen den Täter der Rechtsverletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche hat. Gegen eBay bestehen – zunächst – keinerlei Ansprüche. Erst mit Kenntnisnahme eines eindeutigen Rechtsverstoßes ist der Hostprovider, der fremde Inhalte bereithält, nämlich erst zum Handeln verpflichtet. Nur, wenn er dieser Handlungsverpflichtung nicht zeitnah nachkommt, können Unterlassungs- und dann auch Schadenersatzansprüche entstehen. Dies hat zur Folge, dass der Verletzte unter anderem auf den Kosten (Anwaltskosten) sitzen bleibt, die ihm in Bezug auf den „Nichtstörer“ entstanden sind.

Insbesondere bei Plattformen, auf denen sich die Akteure hinter Pseudonymen verbergen, ist die Situation für den Verletzten demnach oft frustrierend. Den Schädiger kennt man nicht. Denjenigen, den man kennt, kann man nicht belangen.

Ein wenig Erleichterung bringt die vorliegende Entscheidung. Denn, wenn man den Übeltäter findet bzw. identifizieren kann, kann man diesem die zusätzlichen Kosten abverlangen, die nicht zuletzt aufgrund seiner Anonymität entstanden sind. (la)

Ein eher unscheinbares Dasein fristet ein sehr interessanter Aspekt in der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2010, Az. 4 U 157/09).

Der dortige Senat sah nicht nur die Aufwendungen als erstattungsfähig an, die dem Verletzten aufgrund der Inanspruchnahme des Verursachers entstanden waren, sondern auch die, die dafür notwendig wurden, einen ansonsten nicht haftbar zu machenden Dritten, wie den Hostprovider, der die Störung öffentlich zugänglich hielt, zur Entfernung der Störung zu bewegen.

Dem Sachverhalt zugrunde lag eine Äußerung eines Wettbewerbers des Klägers und Berufungsbeklagten, der auf eBay unter „Testberichte und Ratgeber“ einen Beitrag eingestellt hatte, in dem er zur „Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum Halben Preis“ zu Lasten des Klägers aufrief.

Der Kläger schrieb daraufhin nicht nur den Beklagten an und forderte Unterlassung, sondern forderte auch eBay gleichzeitig zur Entfernung des Beitrags auf.

Problematisch ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich, dass der so Geschädigte erst einmal nur gegen den Täter der Rechtsverletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche hat. Gegen eBay bestehen – zunächst – keinerlei Ansprüche. Erst mit Kenntnisnahme eines eindeutigen Rechtsverstoßes ist der Hostprovider, der fremde Inhalte bereithält, nämlich erst zum Handeln verpflichtet. Nur, wenn er dieser Handlungsverpflichtung nicht zeitnah nachkommt, können Unterlassungs- und dann auch Schadenersatzansprüche entstehen. Dies hat zur Folge, dass der Verletzte unter anderem auf den Kosten (Anwaltskosten) sitzen bleibt, die ihm in Bezug auf den „Nichtstörer“ entstanden sind.

Insbesondere bei Plattformen, auf denen sich die Akteure hinter Pseudonymen verbergen, ist die Situation für den Verletzten demnach oft frustrierend. Den Schädiger kennt man nicht. Denjenigen, den man kennt, kann man nicht belangen.

Ein wenig Erleichterung bringt die vorliegende Entscheidung. Denn, wenn man den Übeltäter findet bzw. identifizieren kann, kann man diesem die zusätzlichen Kosten abverlangen, die nicht zuletzt aufgrund seiner Anonymität entstanden sind. (la) Zum Urteil

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