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Focus Markenrecht
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Keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei freiwilliger Sonderleistung

Das Oberlandesgericht Celle hatte im Rahmen eines Klageverfahrens (Az. 13 U 128/12) bezüglich der Kosten einer Abmahnung über den Anspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG – der wettbewerbswidrigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten – zu entscheiden.

Hintergrund dieses Verfahrens war die Frage, ob in der Anzeige eines Edelmetallhändlers eine Selbstverständlichkeit hervorhebend beworben wird und diese damit wettbewerbswidrig wäre. In der Anzeige warb die Beklagte für den Ankauf von Edelmetallen und bot zudem eine „kostenlose Schätzung“ an.

Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, verstößt trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung tatsächlich ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung oder den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um eine gesetzlich vorgeschriebene oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07).

Das Gericht hat dem Beklagten Recht gegeben und entschieden, dass es sich vorliegend nicht um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten zwar unstreitig um eine üblicherweise von Goldkäufern vorgenommene Leistung handelt, diese aber trotzdem freiwillig erfolge, und daher aufgrund dieser Freiwilligkeit nicht als gleichermaßen selbstverständlich angesehen werden kann wie eine gesetzlich vorgeschriebene oder durch ihr Wesen zwangsläufig vorgegebene Leistung angesehen werden kann.

Das Oberlandesgericht Celle hat somit klargestellt, dass übliche Handelsbräuche nicht zugleich als Selbstverständlichkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG angesehen werden können. (nh)

(Bild: © Luftbildfotograf – Fotolia.com)

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