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Jetzt auch mit Begründung: Alle Angebote auf der eBay-WAP-Plattform wettbewerbsrechtswidrig

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Wir hatten im Febraur 2009 über einen Beschluss des Landgerichts Kölns berichtet, der es einem eBay-Händler verbot, seine Angebote in der damaligen Form auf der WAP-Plattform zu veröffentlichen. Da jedes eBay-Angebot zwangsläufig von eBay auch als WAP-fähiges Angebote bereitgehalten wird, brachte das Verbot den Händler ganz schön ins Schwitzen, musste er doch alle ebay-Angebote löschen, wollte er nicht gegen das richterliche Verbot verstoßen, welches immerhin mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR belegt war.

Während das Gericht im einstweiligen Verfügungssverfahren die Begründung nicht aufschreibt, (seine Entscheidung entgegen einer landläufigen Meinung aber natürlich gründlich prüft), musste das Landgericht Köln in einem Hauptsacheverfahren (LG Köln, Urteil v. 06.08.2009. Az. 31 O 33/09, nicht rechtskraftig) nun ausformulieren.

Dabei liess das Gericht vor allem das Argument nicht gelten, dass der eBay-Verkäufer keinen Einfluss auf die Gestaltung der eBay-Plattform habe und daher für die Wettbewerbsverstöße nicht verantwortlich sei:

„Ebenso wenig kann sich die Beklagte damit entlasten, sie sei zu einer wettbewerbskonformen Präsentation ihres ins Internet eingestellten Angebots wegen dessen automatischer Weiterleitung ins WAP-Portal nicht in der Lage gewesen. Ob der Unternehmer persönlich in der Lage ist, den an eine geschäftliche Handlung zu stellenden Erfordernissen nachzukommen, ist für die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unerheblich (vgl. Köhler a. a. O. § 3 UWG Rn. 38). Im Übrigen konnte die Beklagte Wettbewerbsverstöße im „eBay“-WAP-Portal ohne Weiteres vermeiden, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstellte.“

Interessant ist auch neben den immer wieder gern genommenen Ausführungen zum angeblichen Rechtsmissbrauch, dass eBay auf seiten des Beklagten als Nebenintervenient beigetreten ist. (la) Zum Urteil

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