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HARIBO obsiegt im Streit um den „Goldbären“

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Mit Urteil vom 18.12.2012 – 33 O 803/11 – gab das Landgericht Köln der von HARIBO eingereichten Klage statt und untersagte der beklagten Firma Lindt & Sprüngli AG den weiteren Vertrieb des sogenannten Lindt-Teddys, eines in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären. Es verurteilte die Beklagte darüber hinaus zu Auskunft, Schadenserdsatz und Vernichtung der bereits hergestellten Produkte und Werbematerialien. Verwässerungsgefahr für die Marke „GOLDBÄREN“ Die Kammer stützte ihre Entscheidung auf die deutsche Wortmarke „GOLDBÄREN“ von HARIBO und bejahte den geltend gemachten Verstoß gegen den Verwässerungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Nach dieser Norm, ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr

ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekann-ten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktgestaltung Nach Feststellungen des Gerichts handelt es sich bei der fraglichen Wortmarke um eine im Inland überragend bekannte Marke, was die Klägerin durch ein von ihr eingeholtes Gutachten belegt hat und im Übrigen auch gerichtsbekannt war. Die ferner erforderliche Zeichenähnlichkeit hat das Gericht ebenfalls bejaht. Bei dieser Frage lag gerade die Besonderheit des Falles, da die Kammer über die Ähnlichkeit von Zeichen urteilen musste, welche zu unterschiedlichen Markenkategorien gehören:

Zwar verwendet die Beklagte selbst für ihr Produkt nicht die Bezeichnung „GOLDBÄR“ […] Die Zeichenähnlichkeit ist aber durch die dreidimensionale Form des angegriffenen Schokoladenprodukts begründet. […] Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Gestaltung ist zwar – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen. Hinsichtlich der Kollision zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke hat der BGH jedoch wiederholt entschieden, dass eine eine Markenverletzung begründende Ähnlichkeit dann gegeben sei, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist (BGH GRUR 1971, 251, 252 – Oldtimer; BGH GRUR 1999, 990, 992 – Schlüssel; BGH GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling / Zweibrüder). Für den Fall der Kollision zwischen einer Wortmarke und einem dreidimensionalen Zeichen kann nichts anderes gelten. […] Insoweit sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Denn über den markenrechtlichen Schutz soll kein allgemeiner Motivschutz begründet werden. Von einer auf dem Sinngehalt der dreidimensionalen Marke beruhenden Zeichenähnlichkeit wird daher nur in seltenen Fallkonstellationen ausgegangen werden können, nämlich dann, wenn der verkörperte Begriffsinhalt besonders einprägsam und charakteristisch ist (vgl. Fezer, aaO, § 14 Rn. 519). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen auch unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes erfüllt. Denn für das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „A Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. […] Der Begriff „GOLDBÄR“ mag zwar kein im Duden zu findendes Wort, sondern eine an die grammatikalisch richtige Beschreibung „goldener Bär“ angelehnte und verkürzende „Kunstschöpfung“ sein. Seine Verwendung wird dem Verbraucher aber über die bloße Beschreibung der äußeren Eigenschaften des Produkts hinaus durch folgende Umstände nahegelegt: – Bei der Marke „GOLDBÄREN“ handelt es sich – wie ausgeführt – um eine überragend bekannte Marke. Der Begriff „GOLDBÄR“ ist den Verbrauchern daher – teilweise seit frühester Kindheit – vertraut. – Der „Lindt-Teddy“ stellt nicht nur einen goldenen Bären dar. Er hat vielmehr gerade die äußere Kontur eines Gummibärchens, was die Assoziation mit der Klägerin und und der für sie eingetragenen Wortmarke noch verstärkt. […] – Die Gestaltung des „Lindt-Teddys“ ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten an deren „Goldhasen“ orientiert. Das sprachliche Pendant zum also solchem bekannten „Goldhasen“ sind aber sprachlich nicht die „A Teddys“, sondern die „Goldbären“.

„Niedrigpreisige Naschware im Beutel“? Auch den den Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründeten Urlauterkeitsvorwurf sah das Gericht als erfüllt an. Insoweit stellte das Gericht fest, dass die von der Beklagten gewählte dreidimensionale Ausgestaltung des „Lindt-Teddys“ und seiner Verpackung die ernsthafte und greifbare Gefahr begründe, die Unterscheidungskraft der klägerischen Wortmarke „GOLDBÄREN“ zu beeinträchtigen, indem sie diese verwässert:

Bei weiterer Verwendung der angegriffenen Ausgestaltung des „Lindt-Teddys“ würde die Eignung der Marke „GOLDBÄREN“, Süßwaren als von der Klägerin stammend zu identifizieren, geschwächt. Beim Verbraucher würde bei Wahrnehmung des Wortes „GOLDBÄREN“ vielmehr zum einen jedenfalls auch die Assoziation an das goldfarbene, bärenförmige Schokoladenprodukt der Beklagten und damit an deren Unternehmen geweckt. Zum anderen wäre der Weg für die Durchsetzung einer rein beschreibenden Verwendung des Wortes „Goldbären“ und damit die Umwandlung der Wortmarke in eine Gattungsbezeichnung bereitet.

Der Einwand der Beklagten, die Produkte der Parteien seien einander nicht ähnlich, geschweige denn austauschbar, führte zu keiner anderen Beurteilung:

Zum anderen aber verbietet sich eine Aufspaltung des relevanten Marktes in einen Markt für Fruchtgummiprodukte und einen Markt für Schokoladenware. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Süßwarenmarkt. Bei beiden Produkten handelt es sich um Süßigkeiten, die Kinder und Erwachsene ansprechen und auch gerne verschenkt werden. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, bei den klägerischen Fruchtgummiprodukten handele es sich um „niedrigpreisige Naschware im Beutel“, während sie selbst hochwertige Schokoladenprodukte im gehobenen Preissegment anbiete. Letztlich befriedigen nämlich beide Produkte den gleichen Bedarf und sind für einen absolut gesehen geringen Betrag – mag der Preis der von der Beklagten hergestellten Schokolade auch im Vergleich zu Konkurrenzprodukten als hoch erscheinen – zu erhalten.

(pu)

(Bild: HARIBO GmbH & Co. KG)

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