Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Gewerbliches Ausmaß bei Filesharing: Verlängerung der Verwertungsphase bei Oscar-Gewinn?

Ihr Ansprechpartner

Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG am 05.05.2011, Az. 6 W 91/11 zwar die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss zurückgewiesen, nebenbei allerdings zur Ausweitung der Auslegung der Tatbestandvoraussetzung des „gewerblichen Ausmaßes“ beigetragen.

Die Kölner Gerichte nehmen in ständiger Rechtsprechung ein gewerbliches Ausmaß jedenfalls dann an, wenn die geltend gemachten Urheberrechtsverstöße innerhalb der „relevanten Verwertungsphase“ geschehen. Hierüber haben wir bereits berichtet. Zwar vertritt das Landgericht München I in der jüngst bereits besprochenen Entscheidung einen anderen Ansatz. Beide haben jedoch gemeinsam, dass die Entscheidungen die Rechte der Rechteinhaber „erweitern“.

In der neuen Entscheidung des OLG Köln haben die Richter des Senats angedeutet, dass nach Ihrem Dafürhalten die „relevante Verwertungsphase“ ggfs. ausgeweitet, also verlängert werden könne. Die relevante Verwertungsphase wurde durch die Rechtsprechung dann als gegeben angesehen, wenn seit der Veröffentlichung des Films auf DVD oder Blueray und der Verletzungshandlung noch keine sechs Monate vergangen waren. Die Rechteinhaber konnten daher nach der erstmaligen Veröffentlichung des Filmwerkes häufig einen Auskunftsanspruch nicht mehr geltend machen, wenn die Verletzungshandlung mehr als 6 Monate nach dem Verkaufsstart der DVD erfolgte.

Die Richter des Senats brachten, einem obiter dictum gleich, nebenbei in der Entscheidung zum Ausdruck, dass sie,

„angesichts der Bedeutung der Verleihung eines – bzw. hier sogar mehrerer – Oscars“

dazu neigen

„vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Oscarverleihung […] eine neue Frist von sechs Monaten als in Lauf gesetzt (…)“

ansehen.

Interessanterweise haben die Richter hier ihre Meinung schriftlich im Beschluss fixiert, obwohl diese nicht entscheidungserheblich war. Für Auskunftsverfahren bedeutet dies, dass die Richter des Landgerichts eine Oscarprämierung zum Anlass nehmen müssen ggfs. eine Fristverlängerung um 6 Monate nach der Oscarverleihung zu gewähren.

Für die Rechteinhaber bedeutet dies, dass die Durchsetzung Ihrer Rechte weiter ausgedehnt wird. Dies ist zu befürworten. Gleichwohl ist auch diesem Ansatz, der die Wertigkeit des Filmwerks zum Anlass für eine Ausdehnung der Rechte nimmt, vorzuhalten, dass er mit dem Gesetzeszweck und der Systematik des Urheberrechts nicht konform geht. Das Urheberrecht kennt grundsätzlich keine Unterscheidung von „guten“ oder „schlechten“ Werken. Allerdings ist dieser Ansatz praktikabel und bietet eine Chance, die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs weiter herauszuarbeiten. (cs)

(Bild: © S Hagebusch – Fotolia.com)

Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG am 05.05.2011, Az. 6 W 91/11 zwar die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss zurückgewiesen, nebenbei allerdings zur Ausweitung der Auslegung der Tatbestandvoraussetzung des „gewerblichen Ausmaßes“ beigetragen.

Die Kölner Gerichte nehmen in ständiger Rechtsprechung ein gewerbliches Ausmaß jedenfalls dann an, wenn die geltend gemachten Urheberrechtsverstöße innerhalb der „relevanten Verwertungsphase“ geschehen. Hierüber haben wir bereits berichtet. Zwar vertritt das Landgericht München I in der jüngst bereits besprochenen Entscheidung einen anderen Ansatz. Beide haben jedoch gemeinsam, dass die Entscheidungen die Rechte der Rechteinhaber „erweitern“.

In der neuen Entscheidung des OLG Köln haben die Richter des Senats angedeutet, dass nach Ihrem Dafürhalten die „relevante Verwertungsphase“ ggfs. ausgeweitet, also verlängert werden könne. Die relevante Verwertungsphase wurde durch die Rechtsprechung dann als gegeben angesehen, wenn seit der Veröffentlichung des Films auf DVD oder Blueray und der Verletzungshandlung noch keine sechs Monate vergangen waren. Die Rechteinhaber konnten daher nach der erstmaligen Veröffentlichung des Filmwerkes häufig einen Auskunftsanspruch nicht mehr geltend machen, wenn die Verletzungshandlung mehr als 6 Monate nach dem Verkaufsstart der DVD erfolgte.

Die Richter des Senats brachten, einem obiter dictum gleich, nebenbei in der Entscheidung zum Ausdruck, dass sie,

„angesichts der Bedeutung der Verleihung eines – bzw. hier sogar mehrerer – Oscars“

dazu neigen

„vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Oscarverleihung […] eine neue Frist von sechs Monaten als in Lauf gesetzt (…)“

ansehen.

Interessanterweise haben die Richter hier ihre Meinung schriftlich im Beschluss fixiert, obwohl diese nicht entscheidungserheblich war. Für Auskunftsverfahren bedeutet dies, dass die Richter des Landgerichts eine Oscarprämierung zum Anlass nehmen müssen ggfs. eine Fristverlängerung um 6 Monate nach der Oscarverleihung zu gewähren.

Für die Rechteinhaber bedeutet dies, dass die Durchsetzung Ihrer Rechte weiter ausgedehnt wird. Dies ist zu befürworten. Gleichwohl ist auch diesem Ansatz, der die Wertigkeit des Filmwerks zum Anlass für eine Ausdehnung der Rechte nimmt, vorzuhalten, dass er mit dem Gesetzeszweck und der Systematik des Urheberrechts nicht konform geht. Das Urheberrecht kennt grundsätzlich keine Unterscheidung von „guten“ oder „schlechten“ Werken. Allerdings ist dieser Ansatz praktikabel und bietet eine Chance, die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs weiter herauszuarbeiten. (cs)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht