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Focus Markenrecht
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Entscheidung zu Vertragsannahmefrist im Fernabsatz – 5 Tage sind zu lang

Der shopbetreiber-blog berichtet, dass das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.10.2012 konkret über die Länge der Vertragsannahmefrist entschieden hat (LG Hamburg, Beschluss v. 29.10.2012, Az. 315 O 422/12).

Die gesetzliche Regelung hierzu in § 308 Nr. 1 BGB besagt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere eine Bestimmung unwirksam ist, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält.

Im vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler in seinen AGB das folgende bestimmt:

„Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.”

Bislang gab es keine eindeutige Auslegung des Begriffes „unangemessen lange“ im Sinne dieser Vorschrift durch die Gerichte. Nun hat das Landgericht Hamburg jedoch klargestellt, dass im Fernabsatzhandel eine Frist zur Annahme des Angebotes von fünf Tagen jedenfalls zu lang ist. Das Gericht sah in der AGB-Regelung einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB und führte hierzu aus:

„Denn es ist dem Kunden angesichts der Bestellung über das Internet nicht zuzumuten 5 Tage abzuwarten, ob sein Angebot angenommen wird.

Sachgerecht und zumutbar ist insoweit eine Antwort innerhalb von zwei Tagen, unter Berücksichtigung der Regelung in § 147 Abs. 2 BGB“.

Die Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB lautet:

„Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“

Ob auch andere Gerichte entsprechend entscheiden werden und eine Vertragsannahmefrist von jedenfalls mehr als vier Tagen als unangemessen lang und damit als unzulässig einstufen, bleibt abzuwarten.

Fazit:

Onlinehändler sollten aufgrund dieser Entscheidung unbedingt ihre AGB in diesem Punkt überprüfen und diese und natürlich auch ihre Vertragsabwicklung gegebenenfalls entsprechend anpassen. Wir helfen Ihnen dabei gerne! (nh)

(Bild: © alphaspirit – Fotolia.com)

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