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Focus Markenrecht
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Endlich "abmahnsicher" mit der neuen Musterbelehrung?

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Bei dem bei vielen Kollegen beliebten Begriff „abmahnsicher“ zucken wir regelmäßig zusammen. Bisher hat es in unserer Kanzlei noch niemand gewagt, einem Mandanten gegenüber zu behaupten, wir (oder irgendjemand auf der Welt) könnten seinen Internetauftritt „abmahnsicher“ gestalten. Eher bringen wir den Auftritt auf den neuesten Stand, um den verworrenen Gesetzen und der aktuellen, sich teilweise widersprechenden Rechtsprechung gerecht zu werden, um Risiken so gut wie irgend möglich zu minimieren. Täten wir das nicht, haften wir für Beratungsfehler natürlich ebenso wie Anwälte, die Ihren Mandanten völlige „Abmahnsicherheit“ garantieren können. Abgesehen davon kann jeder jeden immer „abmahnen“, wie es auch immer möglich ist, jemanden zu verklagen oder auch nur mit dem Anwalt zu drohen. Die Frage ist, ob das Vorgehen Erfolg verspricht…

Aber nun zum eigentlichen Thema: Die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministerin ist zwar noch nicht im Bundesgesetzblatt, soll aber entsprechend der Entwurfsfassung am 01.04.2008 in Kraft treten und wird allenthalben schon heiß diskutiert. Was also soll man nun dem Mandanten raten?

Unserer Meinung nach verbietet sich die unkritische Übernahme der Vorschläge (das Muster muss nicht verwendet werden!) ebenso wie die Verteufelung der Überabreitung. Offensichtlich hat man im Ministerium einfach die Rechtsprechung ausgewertet und eher kleinere Änderungen vorgenommen.

Wichtig und richtig ist sicherlich der Hinweis, dass insbesondere dann Vorsicht geboten ist, wenn man in der Vergangenheit wegen einer bestimmten Formulierung bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und nun das Muster verwenden will. Ansonsten sollten „Selbstgestalter“ die Gestaltungshinweise sorgfältig auswerten – oder aber einen Anwalt beauftragen, der die Belehrung maßschneidert und „abmahnsicher“ macht. Bei uns heißt das dann aber nicht so. (zie)

Zum Entwurf des BMJ (Stand 25.02.2008)

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