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Einstweilige Verfügung gegen ARAG wegen Schleichwerbung vom LG Hamburg bestätigt

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Wie der Kollege Dr. Bahr mitteilt, hat das Landgericht Hamburg eine am 3.1.2012 erlassene einstweilige Verfügung auf einen Widerspruch der ARAG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nun am 24.4.2012 bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen aber noch nicht vor.

Die beste Versicherung, die es gibt

Hintergrund des Verfahrens ist der folgende Kommentar im RSV-Blog:

„Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht und Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentes den Versicherungen, die ich kenne.“

Die IP-Recherche führte direkt zum Rechtsschutzversicherer ARAG, So dass der Verdacht nahe lag, dass der Versicherer hier selbst tätig geworden war und es sich dementsprechend um eine unzulässige Schleichwerbung gehandelt haben könnte.

Bereits im Januar hatten wir uns hier mit dem Fall befasst und insbesondere auf prozessuale Probleme des Falls hingewiesen.

Unzulässige Erhebung und Verwendung der IP-Adresse?

Denn die Verwendung der höchstwahrscheinlich rechtswidrig erlangten IP-Adresse als Glaubhaftmachungsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren erscheint problematisch.

Folgt man der (im Vordringen befindlichen) Ansicht, dass IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, so ist deren Erhebung nur zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (§ 15 TMG). Anderenfalls muss vor der Erhebung die Einwilligung des Dateninhabers eingeholt werden.

Davon, dass die vor Gericht zum Beleg des durch die ARAG begangenen Verstoßes verwendete IP-Adresse mit Einwilligung des Nutzers erhoben worden ist, ist nicht auszugehen. Denn der konkrete Verfasser des Kommentars ist bisher unbekannt. Die Erhebung und die Weiterleitung der IP-Adresse dürften demnach unzulässig gewesen sein. Nach dem Telemediengesetz drohen dafür Bußgelder bis zu 50.000 €.

Aber nicht nur das. Problematisch wird die unzulässige Erhebung der die Adresse nämlich auch für das vorliegende Verfahren. So hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 04.12.2008 – Az. 4 U 86/07) zum Beispiel entschieden, dass rechtswidrig gewonnene IP-Adressen in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen können.

Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, wird man beurteilen können, ob sich die ARAG überhaupt auf diesen Einwand berufen hat und zu welcher Beurteilung das Gericht gekommen ist. Selbst wenn die ARAG es versäumt haben sollte, sich mit diesem Argument zu wehren, wäre es noch nicht zwingend zu spät. Denn der Antragsgegner eines Verfügungsverfahrens kann, was viele nicht wissen, den Antragsteller dazu zwingen, die Klage in der Hauptsache zu erheben, in dem der Rechtsstreit vollumfänglich unter Zuhilfenahme von Strengbeweisen geklärt werden kann.

Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wissen wir mehr. (la) 

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