Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Ein Plädoyer für mehr Verantwortung für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im World Wide Web

Ihr Ansprechpartner

haftungDerzeit vielbeachtet und kontrovers diskutiert ist das Thema der Haftung der Provider für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet. Grund dafür ist, dass sich immer mehr Unternehmen und Privatpersonen gegen (Unternehmens-) persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet zur Wehr setzen.

Auch wir erleben dies in unserer täglichen Kanzleiarbeit und bestärken Unternehmen wie Privatpersonen stets darin, sich konsequent gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet zur Wehr setzen.

Weil der Urheber der rechtsverletzenden Inhalte sich oft nicht zu erkennen gibt und auch nur schwer ausfindig gemacht werden kann, ist es in vielen Fällen notwendig, sich auch an die Provider zu wenden, um die meist mit erheblichen materiellen und immateriellen Schäden einhergehenden Rechtsverletzungen schnellstmöglich zu beseitigen.

Warnung vor der Ausweitung der Haftung der Intermediäre

Vielfach wird im Rahmen der Diskussion über die Provider-Haftung davor gewarnt, dass der Provider als Intermediär und „Weiterleiter“ der beanstandeten Information, nahezu wie einen Täter haftet. Es müsse weiterhin klar sein, dass es bei der Inanspruchnahme etwa von Google in solchen Fällen nicht um eine Täter-, sondern um eine Verbreiterhaftung gehe, wie unser geschätzter Kölner Kollege Herr Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer auf der 117. Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit in Berlin nach einem Bericht der Legal Tribune Online (LTO)  bekräftigte.

Die Privilegierung des Telemediengesetzes

In Abgrenzung zu einer Täterhaftung sieht auch das Telemediengesetz (TMG) in Deutschland eine solche Verbreiter- oder Störerhaftung und damit eine Haftungsprivilegierung für Intermediäre vor. Nach § 10 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 TMG ist ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Insoweit ist der Host-Provider ein Diensteanbieter, der fremde Nutzerinformationen auf eigenem Server speichert.

Was sagen die Richter?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Host-Providern bereits im Rahmen seiner Entscheidung zur Haftung für Blog-Einträge im Jahre 2011 umfangreiche Kommunikationspflichten auferlegt (BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10): Dem in diesem Fall in Anspruch genommenen Internetriesen Google, der auch Internetblogs zu verantworten hat, wurde durch das höchste deutsche Zivilgericht auferlegt, sowohl inhaltlich prüfen, ob der veröffentlichte Inhalt offensichtlich rechtlich bedenklich ist, als auch die Kommunikation zwischen demjenigen, der Einträge veröffentlicht habe und dem, der diese beanstandet, zu prüfen und einzuschätzen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11).

Auch die Instanzgerichte tendieren dazu, eine Verantwortlichkeit der Provider zu Bejahen und den Providern dementsprechende Pflichten aufzuerlegen. So entschied ganz aktuell auch das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 01.04.2015 (Az.: 4 U 1296/14), dass Provider sogenannter Microblogging-Dienste – dessen bekanntester „Vertreter“ wohl Twitter sein wird – verpflichtet sind, diskreditierende Äußerungen von ihrer Internetseite zu nehmen, wenn das Persönlichkeitsrecht gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt.

Streitgegenstand waren mehrere Einträge eines anonymen Nutzers eines sozialen Netzwerkes, dessen Hostprovider Beklagte in dem Rechtsstreit war. Die Einträge kritisierten die Geschäftspraktiken der Kläger nicht unerheblich. Kläger waren ein Unternehmen, welches Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter.

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und den Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht. Die Beklagte wurde dabei nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich angesehen, die Äußerungen waren zu entfernen.

Die Richter bestätigten, dass der Betreiber für den vorliegenden Fall von Microblogging verpflichtet werden könne, zukünftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verhindern, wenn der Betroffene ihn auf selbige Rechtsverletzungen durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist. Der erkennende Senat hat damit die oben dargelegte Rechtsprechung des BGH zu Informationsportalen auf diese Konstellation angewendet (BGH, Urt. v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10; BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 144/11). Ein Tätigwerden des Hostproviders sei dabei nur dann veranlasst, wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Der Hostprovider müsse nicht von vornherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er müsse aber prüfen, ob – die Richtigkeit der Behauptung unterstellt – möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers ein Verfahren einleiten, in welchem der Nutzer die Gelegenheit bekomme, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Dies liege im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit.

Wie wichtig es ist, Verantwortung zu übernehmen

Die Haftung eines Host-Providers nach § 10 TMG ist bereits seit längerem in der Rechtsprechung bestätigt. Auch sog. Microblogging-Dienste wie Twitter zählen nunmehr – zumindest nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden – zu den Host-Providern und können in die Pflicht genommen werden.
Unbestritten wird es für viele Provider einen gewissen Aufwand bedeuten, sich an die Vorgaben der Gerichte zu halten und Verantwortung zu übernehmen. Und ebenso unbestritten muss es – weiterhin – einen Unterschied zwischen der Haftung eines Täters einer (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechtsverletzung und der eines bloßen Verbreiters selbiger Rechtsverletzung geben. Aber die Verantwortung für Rechtsverletzungen im Internet muss übernommen werden. Bleibt der Urheber der rechtsverletzenden Inhalte unbekannt, so müssen die Diensteanbieter in die Pflicht genommen werden können.

Denn Konsequenz solcher Fälle kann nicht sein, dass Unternehmen und Privatpersonen im schlimmsten Falle unwahre Tatsachenbehauptungen, herabwürdigende Äußerungen oder ohne Einwilligung öffentlich zur Schau gestellte Bildnisse zu dulden haben, einzig weil der Urheber der Inhalte anonym und nicht auffindbar ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass im Internet veröffentlichten rechtsverletzenden Informationen eine weitaus höhere Eingriffsintensität zukommt, als etwa einer Veröffentlichung in einem Printmedium. Informationen im Internet sind durch einen einzigen „Click“ tausendfach verbreitet, sind – den Suchmaschinen sei Dank – auch zufällig auffindbar und darüber hinaus viel dauerhafter vorhanden. (he)

(Bild: Haftung online © kebox – Fotolia)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht