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Dürfen Ärzte Gutscheinplattformen wie „groupon.de“ zu Werbezwecken nutzen?

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Wollen Ärzte werben, stellt dies stets ein Vorhaben dar, bei dessen Durchführung Fingerspitzengefühl bewiesen werden muss. Denn der Berufsgruppe der Ärzte, sind durch diverse Gesetze und Rechtsverordnungen (so zum Beispiel die Berufsordnung [BO] und die Gebührenordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte [GOÄ]) besonders enge Grenzen hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gesetzt.

Heutzutage nutzen viele Ärzte auch die Möglichkeiten der neuen Medien, insbesondere des Internets zu Werbezwecken. Neben der eigenen Homepage, deren Inhalt und Gestaltung stets den berufsrechtlichen Vorschriften genügen muss, werden momentan verstärkt Werbemaßnahmen auf sogenannten Gutscheinplattformen positioniert. Die deutschlandweit wohl bekannteste dieser Plattformen ist unter der Internetseite www.groupon.de zu finden. Die gleichnamige Groupon GmbH ermöglicht es Unternehmen, Gutscheine bzw. sogenannte Deals mit Preisnachlässen für ihre Dienstleistungen anzubieten, um neue Kunden zu gewinnen.

Das Problem stellt nicht die Nutzung des entsprechenden Mediums „Gutscheinplattform“ dar. Dass zeitgemäße Werbung auch für Ärzte zulässig sein kann, lässt sich auch der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BeVerfG) vom 01.06.2011, Az.: 1 BvR 233/10 entnehmen. Hierüber haben wir bereits berichtet.

Das Besondere – und für Werbung von Ärzten gravierende Problem – an diesen Gutscheinen sind die niedrigen Preise. Preisnachlässe in Höhe von bis zu 70 % sind dabei keine Seltenheit. Die Gutscheine werden auf der Internetseite an den Kunden verkauft, die dieser wiederum bei dem jeweiligen Gutscheinaussteller einlösen kann.

Die Ärztekammer Nordrhein warnt ihre Mitglieder derzeit vor dem Anbieten von ärztlichen Leistungen auf der Internetseite „groupon.de“. Hierin wird ein Verstoß gegen die Berufsordnung (BO) und die Gebührenordnung für nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte gesehen (GOÄ), weil die Preise der Gutscheine kein angemessenes Honorar darstellen.

Die Höhe der Vergütung einer ärztlichen Behandlung wird durch die jeweilige Gebührenordnung (GOÄ) geregelt, die einen bestimmten Gebührenrahmen vorsieht. Dieser ist allerdings nicht starr, sondern lässt auch Spielraum in der Preishöhe zu. Die BO wiederum regelt in § 12 für die Ärzte (die der Kammer Nordrhein angehören), dass die Honorarforderung angemessen sein muss.

Weiter heißt es in § 12 Abs. 1 S. 2 BO:

„Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Die Sätze nach der GOÄ dürfen nicht in unlauterer Weise unterschritten werden.“

Dürfen Ärzte also grundsätzlich nicht mittels Gutscheinen werben?

Die Frage zu stellen heißt nicht, sie umgehend und umfassend beantworten zu können:

Unserer Ansicht nach, kann hieraus noch kein pauschales Verbot herausgelesen werden. Denn es wird auch bei dem Gutscheinverkauf stets darauf ankommen, ob die Honorarforderung nach dem gewährten Rabatt noch angemessen ist und die Sätze der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschritten werden. So ist wohl auch der Rat der Kammer zu verstehen, die davon abrät, „um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden“.

Gleichzeitig sollte bei einer rechtlichen Einschätzung der jeweiligen Werbemaßnahme auch die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG berücksichtigt werden (hier verloste ein Zahnarzt ein kostenloses Bleaching):

„Auch wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden ist, wird durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausgeübt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet möglicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen. Solche Werbemaßnahmen sind daher geeignet, das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen.“

Ist dies der Fall, kann sich der werbende Arzt nicht mehr auf seinen Grundrechtsschutz aus Art. 12 GG berufen, um die Werbemaßnahme zu rechtfertigen.

Auch das Anbieten von kostenpflichtigen Gutscheinen, die im Vergleich zu den üblichen Behandlungskosten wesentlich günstiger sind, kann dazu geeignet sein, das Schutzgut der  Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden. Denn auch durch sehr niedrige Preise kann der Kunde dazu motiviert werden, eine Behandlung durchführen zu lassen und die Risiken auszublenden.

Fazit:

Der Rat der Ärztekammer ist nicht von der Hand zu weisen, will man das Risiko eines Rechtsstreits ganz ausschließen. Auch wenn es nach unserer Ansicht möglich sein wird, das Groupon-System zu Werbezwecken zu nutzen und zwar in berufsrechtlich zulässiger Weise, muss der jeweilige Einzelfall ausführlich geprüft werden und das Marketing sollte wohl überlegt sein.

Ärzte und Zahnärzte die ihre Leistungen mittels „Rabattgutschein“ anbieten spielen jedenfalls mit dem Feuer, wenn eine rechtliche Prüfung in Bezug auf die Vereinbarkeit mit berufsrechtlichen Vorschriften nicht erfolgt. (cr)

Wollen Ärzte werben, stellt dies stets ein Vorhaben dar, bei dessen Durchführung Fingerspitzengefühl bewiesen werden muss. Denn der Berufsgruppe der Ärzte, sind durch diverse Gesetze und Rechtsverordnungen (so zum Beispiel die Berufsordnung [BO] und die Gebührenordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte [GOÄ]) besonders enge Grenzen hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gesetzt.

Heutzutage nutzen viele Ärzte auch die Möglichkeiten der neuen Medien, insbesondere des Internets zu Werbezwecken. Neben der eigenen Homepage, deren Inhalt und Gestaltung stets den berufsrechtlichen Vorschriften genügen muss, werden momentan verstärkt Werbemaßnahmen auf sogenannten Gutscheinplattformen positioniert. Die deutschlandweit wohl bekannteste dieser Plattformen ist unter der Internetseite www.groupon.de zu finden. Die gleichnamige Groupon GmbH ermöglicht es Unternehmen, Gutscheine bzw. sogenannte Deals mit Preisnachlässen für ihre Dienstleistungen anzubieten, um neue Kunden zu gewinnen.

Das Problem stellt nicht die Nutzung des entsprechenden Mediums „Gutscheinplattform“ dar. Dass zeitgemäße Werbung auch für Ärzte zulässig sein kann, lässt sich auch der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BeVerfG) vom 01.06.2011, Az.: 1 BvR 233/10 entnehmen. Hierüber haben wir bereits berichtet.

Das Besondere – und für Werbung von Ärzten gravierende Problem – an diesen Gutscheinen sind die niedrigen Preise. Preisnachlässe in Höhe von bis zu 70 % sind dabei keine Seltenheit Die Gutscheine werden auf der Internetseite an den Kunden verkauft, die dieser wiederum bei dem jeweiligen Gutscheinaussteller einlösen kann.

Die Ärztekammer Nordrhein warnt ihre Mitglieder derzeit vor dem Anbieten von ärztlichen Leistungen auf der Internetseite „groupon.de“. Hierin wird ein Verstoß gegen die Berufsordnung (BO) und die Gebührenordnung für nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte gesehen (GOÄ), weil die Preise der Gutscheine kein angemessenes Honorar darstellen.

Die Höhe der Vergütung einer ärztlichen Behandlung wird durch die jeweilige Gebührenordnung (GOÄ) geregelt, die einen bestimmten Gebührenrahmen vorsieht. Dieser ist allerdings nicht starr, sondern lässt auch Spielraum in der Preishöhe zu. Die BO wiederum regelt in § 12 für die Ärzte (die der Kammer Nordrhein angehören), dass die Honorarforderung angemessen sein muss.

Weiter heißt es in § 12 Abs. 1 S. 2 BO:

„Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Die Sätze nach der GOÄ dürfen nicht in unlauterer Weise unterschritten werden.“

Dürfen Ärzte also grundsätzlich nicht mittels Gutscheinen werben?

Die Frage zu stellen heißt nicht, sie umgehend und umfassend beantworten zu können:

Unserer Ansicht nach, kann hieraus noch kein pauschales Verbot herausgelesen werden. Denn es wird auch bei dem Gutscheinverkauf stets darauf ankommen, ob die Honorarforderung nach dem gewährten Rabatt noch angemessen ist und die Sätze der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschritten werden. So ist wohl auch der Rat der Kammer zu verstehen, die davon abrät, „um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden“.

Gleichzeitig sollte bei einer rechtlichen Einschätzung der jeweiligen Werbemaßnahme auch die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG berücksichtigt werden (hier verloste ein Zahnarzt ein kostenloses Bleaching):

„Auch wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden ist, wird durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausgeübt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet möglicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen. Solche Werbemaßnahmen sind daher geeignet, das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen.“

Ist dies der Fall, kann sich der werbende Arzt nicht mehr auf seinen Grundrechtsschutz aus Art. 12 GG berufen, um die Werbemaßnahme zu rechtfertigen.

Auch das Anbieten von kostenpflichtigen Gutscheinen, die im Vergleich zu den üblichen Behandlungskosten wesentlich günstiger sind, kann dazu geeignet sein, das Schutzgut der  Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden. Denn auch durch sehr niedrige Preise kann der Kunde dazu motiviert werden, eine Behandlung durchführen zu lassen und die Risiken auszublenden.

Fazit:

Der Rat der Ärztekammer ist nicht von der Hand zu weisen, will man das Risiko eines Rechtsstreits ganz ausschließen. Auch wenn es nach unserer Ansicht möglich sein wird, das Groupon-System zu Werbezwecken zu nutzen und zwar in berufsrechtlich zulässiger Weise, muss der jeweilige Einzelfall ausführlich geprüft werden und das Marketing sollte wohl überlegt sein. Ärzte und Zahnärzte die ihre Leistungen mittels „Rabattgutschein“ anbieten spielen jedenfalls mit dem Feuer, wenn eine rechtliche Prüfung in Bezug auf die Vereinbarkeit mit berufsrechtlichen Vorschriften nicht erfolgt. (cr)

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