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Focus Markenrecht
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Die Verlorene Generation, als Marke eintragungsfähig?

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Das DPMA ist der Meinung, bei dem Begriff „Verlorene Generation“ handele es sich für die Waren und Dienstleistungen

„Bespielte Datenträger aller Art; Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format; Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Telekommunikationsdienstleistungen, Bereitstellen von Internetchatrooms und Internetforen, Übermittlung von Daten über das Internet, insbesondere von Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format, einschließlich Video-on-Demand; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“

um eine rein beschreibende Angabe, die keinen Herkunftshinweis im Sinne des § 8 II Nr. 1 MarkenG darstelle. Es hat die Anmeldung dieser Marke deshalb (teilweise) zurückgewiesen. Der Begriff sei aus Wörtern der Alltagssprache sprachüblich gebildet und werde so verstanden, dass er Waren und Dienstleistungen beschreibe, die sich mit einer Generation befassen, die sich in irgendeiner Form als benachteiligt betrachte.

Eigentlich sollte man als Laie und erst recht als jemand, der beim DPMA weitreichende Entscheidugen trifft, zunächst einmal überlegen, ob man den Begriff der „verlorenen Generation“ selbst überhaupt kennt bzw. zuordnen kann. Ich kenne ihn nicht. Wir gehören jedenfalls keiner „verlorenen Generation“ an. Wir stammen – glaube ich – aus der „Null-Bock-Generation“. So habe ich es jedenfalls früher immer gehört. Ich persönlich würde unter einer verlorenen Generation vielleicht Kinder/Jugendliche verstehen, die am Rande der Gesellschaft stehen und nur unzureichend gefördert werden, keinen ausreichenden Zugang zu Bildung haben und deshalb als „für die Gesellschaft verloren“ angesehen werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um EINE Generation sondern um ein andauerndes und generationenüberschreitendes Problem. Eine Idee, welche Waren oder Dienstleistungen beschrieben werden habe ich nicht.

Selbst, wenn man mit dem Begriff etwas anfangen kann, heisst dass freilich aber noch lange nicht, dass dieser in Bezug auf die angmeldeten Waren bzw. Dienstleistungen auch glatt beschreibend bzw, freihaltebedürftig sein muss.

In Bezug auf die „Verlorene Generation“ sah das Bundespatentgericht (BPatG, Beschl. v. 04.12.2009, Az. 29 W (pat) 27/09) eine solche glatte Beschreibung oder ein Freihaltebedürfnis auch nicht. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass der Begriff der „Verlorenen Generation“ für folgende Gruppen verwendet wird/wurde:

  • eine Gruppe amerikanische Schriftsteller (u.a. Ernest Hemingway und F.Scott Fitzgerald)
  • eine durch die Erlebnisse des 1. Weltkriegs desillusionierte junge Generation um 1920
  • Personengruppen, sie sich gegenüber der Allgemeinheit als desillusioniert abgrenzen

Im Ergebnis kann auch das Bundespatengericht keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt jedenfalls für die oben aufgeführten Klassen finden und hat den Beschluss des DPMA aufgehoben.

Uns ist in letzter Zeit häufiger aufgefallen, dass das DPMA sehr viele Markenanmeldungen wegen angeblich rein beschreibender Angaben zurückweist. Dies ist für die Anmelder frustrierend. Dieser Beschluss zeigt jedoch einmal mehr, dass man sich gegen die Zurückweisungen zur Wehr setzen sollte: Gut Ding will manchmal Weile haben! (ro) Zum Beschluss

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