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Die Rache der Wanderhure: Ungefragt im Werbeprospekt

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Alexandra Neldel, Hauptdarstellerin in dem Film „Die Rache der Wanderhure“ zeigte sich nicht nur in ihrer Rolle als Emanze im Mittelalter kämpferisch und unerschrocken gegenüber großen Gegnern, sondern kämpfte jetzt auch ihren Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte durch, welche zur Metro Group gehört…

…und gewann! (LG Köln, Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12)

Was war geschehen?

Anfang März 2012 veröffentlichte die Beklagte einen Werbekatalog, in dem sie u. a. auch TV-Geräte bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war ein Bildnis der Klägerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ abgebildet. Ferner befand sich der Titel des Films am rechten oberen Bildschirmrand. Am unteren Bildschirmrand befand sich mittig der Text „Als DVD und Blu-ray erhältlich“.

Das Bildnis wurde der Beklagten von ihrem Lieferanten der DVDs, der Tonträger Vertriebs-GmbH, zum Zwecke der Bewerbung der DVDs und Blu-rays zur Verfügung gestellt. Die T Tonträger Vertriebs-GmbH erhielt dieses Bildnis von dem Händlerportal der G-GmbH. Auf diesem Händlerportal werden Händlern Szenenbilder von Filmen zur Verfügung stellt, damit diese bestimmungsgemäß zu Werbezwecken eingesetzt werden können.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, sie sei auf dem Szenenbild als Person erkennbar und trete nicht hinter ihre Filmrolle zurück. Sie werde in ihrer natürlichen Erscheinung ohne maskenbildnerische Veränderung gezeigt. Hierzu habe sie der Beklagten keine Einwilligung erteilt.

Sie vertrat die Meinung, Fotoaufnahmen aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ dürften allein zum Zwecke der Promotion des Filmes verwandt, nicht jedoch durch Dritte zur Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden. Es sei fernliegend, wenn die Beklagte behaupte, die Werbemaßnahmen hätten lediglich der Bewerbung des Films und nicht der TV-Geräte gegolten. Überdies sei das Bildnis der Klägerin als „Eyecatcher“ eingesetzt worden, um die Aufmerksamkeit des Zielpublikums zu erreichen. Durch diesen Einsatz als „Eyecatcher“ werde der Werbe- und Imagewert der Klägerin ausgenutzt.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass mit der streitgegenständlichen Werbung die DVD und Blu-ray des Films „Die Rache der Wanderhure“ beworben würden. Diese Werbung erfolge unabhängig von der Werbung für die TV-Geräte. Die Gestaltung der Werbung und die Anordnung der Angebote und Informationen seien so gewählt, dass für Kunden ohne weiteres erkennbar sei, dass mit der Abbildung ausschließlich die DVD beworben werde. Die Wiedergabe der Filmszene habe keinen inhaltlichen oder werblichen Bezug zu dem gleichfalls angebotenen TV-Gerät.

Die Entscheidung

Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch nach §§ 22, 23 KUG. Die kommerzielle Nutzung des Bildnisses der Klägerin durch die Beklagte in der streitgegenständlichen Anzeige verletzte die Klägerin rechtswidrig in ihrem Recht am eigenen Bild.

Die Klägerin werde in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch wenn sie in den Werbeanzeigen in einer Standbildaufnahme aus dem Spielfilm „Die Rache der Wanderhure“ und damit in ihrer Rolle dargestellt worden ist, sei sie als Person Alexandra Neldel für den Betrachter erkennbar. Die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG dienten auch dem Schutz einer Person im Rahmen einer künstlerischen Darbietung einer „Rolle“. In der dargestellten Einstellung aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ trete die Klägerin mit ihrem natürlichen Erscheinungsbild auf, wie es auch aus anderen Rollendarbietungen in der Öffentlichkeit bekannt sei, dabei trete ihre Persönlichkeit nicht hinter die Maske der Filmfigur zurück.

Grundsätzlich dürften Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, es sei denn, es handele sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Dies gelte wiederum nicht, wenn durch die Bildveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Dies erfordere eine eine Abwägung des Informationsinteresses der Allgemeinheit gegenüber dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre.

Vorliegend hatte die Klägerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen der Beklagten gemäß § 22 S. 1 KUG eingewilligt.

Die Beklagte konnte sich auch nicht auf eine von der Firma T Tonträger Vertriebs-GmbH abgeleitete Berechtigung zur werblichen Nutzung des Bildnisses der Klägerin auf der Grundlage des zwischen der T Tonträger Vertriebs-GmbH und G GmbH geschlossenen Vereinbarung berufen.

Die Klägerin habe durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm „Die Rache der Wanderhure“ lediglich in die Nutzung ihres Bildnisses für diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. Von dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film „Die Rache der Wanderhure“ und nicht ihre eigenen Produkte bewerben. Bei der streitgegenständlichen Verwendung des Szenenbildes der Klägerin in den Werbeanzeigen der Beklagten stehe jedoch nicht die Bewerbung des Films „Die Rache der Wanderhure“ im Vordergrund, sondern die Werbung für die TV-Geräte.

Das Bildnis der Klägerin in ihrer Rolle als „Wanderhure“ diene lediglich dazu, dass sich der geneigte Interessent vorstellen könne, wie er sich diesen Film auf seinem neuen TV-Gerät anschauen könne:

„Die Verwendung des Bildnisses soll eine Assoziation bei dem Betrachter des Werbekatalogs in dem Sinne hervorrufen, dass er seine möglicherweise positiven Gefühle bezüglich des von ihm gemochten Films auf die TV-Geräte überträgt und in dieser Art und Weise zum Kauf eines neuen TV-Geräts animiert wird.“

Die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1,  Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zulässig.

Bei dem Bildnis der Klägerin handele es sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1, Nr. 1 KUG, der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen wiege jedoch umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist.

Der Informationswert des im Rahmen der Werbeanzeige veröffentlichten Bildnisses der Klägerin sei derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste und hinter das Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zurücktritt.

Fazit

An der Entscheidung lässt sich sehr schön erkennen, dass Schauspieler ihr Persönlichkeitsrecht nicht zwingend in dem Moment ablegen, in dem sie in ihre Rolle schlüpfen. Das Gericht hat zudem in dieser Entscheidung deutlich dargestellt, dass die Einwilligung zur  Bewerbung des  Filmes nicht dazu führt, dass der Film zur Werbung für ein drittes Produkt genutzt werden darf. Interessant ist auch die Interessenabwägung im Rahmen von § 23 KUG und welchen geringen Informationswert der Werbung in diesem Zusammenhang zugesprochen wird. (jr)

(Bild: shutterstock – woaiss)

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