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BGH: "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" nicht irreführend

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Warum auch? Das fragt man sich spontan, wenn man die Widerrufsbelehrung des Klägers liest, die mit den Satz eingeleitet wird:

„Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“.

Dennoch hatte der BGH in seinem Urteil vom 09.11.2011 darüber zu entscheiden, ob eine Widerrufsbelehrung, die mit dieser Überschrift eingeleitet wird gegen das Deutlichkeitsgebot von § 312 c I BGB i.V.m. Art. 246 § 1 I Nr. 10 EGBGB verstößt. Er verneinte einen Verstoß und somit auch die Wettbewerbswidrigkeit dieser Überschrift.

Was war geschehen?

Der Entscheidung des BGH lag ein Streit zweier Wettbewerber zu Grunde. In diesem hatte der Kläger mit der oben zitierten Überschrift die Käufer seiner Waren belehrt.

Der Beklagte vertrat die Ansicht bei dem Einleitungssatz handele es sich nicht um eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung im Sinne von § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn der Leser bliebe im Unklaren darüber, ob er selbst als Verbraucher anzusehen sei. Der Beklagte mahnte den Kläger daher mit Anwaltsschreiben ab und verlangte Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 €.

Der Kläger erhob darauf Klage auf negative Feststellung. Er meinte, mit dem Einleitungssatz halte er sich exakt an die gesetzlichen Vorgaben. Der durchschnittliche Kaufinteressent sei mit dem Verständnis des Begriffs „Verbraucher“ nicht überfordert.

Der Beklagte erhob sodann Widerklage auf Unterlassung der Überschrift.

Das Berufungsgericht entschied, dass dem Beklagten der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu stehe. Dementsprechend sei auch seine vorgerichtliche Abmahnung unbegründet gewesen mit der Folge, dass er keinen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegen den Kläger habe.

Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH führte hierzu aus:

„Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312c Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF zusteht, weil die beanstandete Widerrufsbelehrung des Klägers nicht gegen das Transparenzgebot der § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF verstößt. Da die Abmahnung des Beklagten vom 25. März 2009 demzufolge unbegründet war, hat er auch keinen Kos-tenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegen den Kläger.“

Der BGH verneinte eine unlautere Handlung nach § 3 UWG, da mit dieser Überschrift nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift zuwider gehandelt würde, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hierzu zähle zwar auch die Erteilung einer Widerrufsvorschrift, der Kläger verstoße aber nicht gegen die Pflicht zur Erteilung.

Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehöre eine klare und verständliche Belehrung über das das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts. Der vom Kläger gewählte Einleitungssatz sei nicht missverständlich für den Verbraucher.

Der vom Beklagten vertretenen Auffassung, die Verwendung des Begriffes „Verbraucher“ lasse Raum für unterschiedliche Interpretationen, entweder im Sinne des Gesetes oder im landläufigen Sprachgebrauchund führe daher zur Verdunkelung, folgte der BGH nicht.

So doof sind Verbraucher nicht

Der BGH entschied das Zusätze zu einer Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB nF nicht ausgeschlossen seien. Ihrem Zweck entsprechend dürfte der Inhalt der Belehrung verdeutlicht werden. Nicht hierzu würden Erklärungen zählen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenken würden. Nach Ansicht des BGH weise die Überschrift keinen eigenen Inhalt auf.

Die Überschrift stelle zudem nur einen Hinweis auf den Persönlichen Anwendungsbereich der Widerrufsbelöehrung dar, für den das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF, § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht gelte. Dieses beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zustehe.

Zudem habe eine Unternehmer nicht dafür einzustehen, wenn ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für widerrufsberechtigt halte. Eine derart weitgehende Verpflichtung könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.

Fazit

Nicht nur die streitgegenständliche Abmanung ging zu weit. Auch der Anwalt des Beklagten. Denn sein Mandant wird jetzt nicht nur auf den Abmahnkosten, sondern auch auf denen der drei Instanzen sitzen bleiben und das bei einer Abmahnung die nach dem reinen rechtlichen Empfinden zu keinem Erfolg führen konnte. Nach meiner Auffassung nach ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Verbraucher, wenn man ihn so bezeichnet, sich in die Irre geführt fühlen könnte. Meiner Auffassung nach kann man eine Widerrufsbelehrung nicht deutlicher an den richtigen Adressatenkreis richten, als diesen explizit zu benennen. (jr)

(Bild: © JiSIGN – Fotolia.com)

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