Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

BGH: Einmal ist (Vertrags-) Strafe genug

Ihr Ansprechpartner

Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil v. 8.5.2014, Az. I ZR 210/12) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Geschäftsführer gesondert neben der GmbH für die Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden kann. Zudem beschäftigte sich der BGH mit der Frage, wann sich der Abgemahnte von einer Unterlassungserklärung lösen kann.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber einer Marke einen Händler von Armeebekleidung wegen Verletzung seiner Markenrechte abgemahnt. Der Händler gab trotz rechtlicher Zweifel an der Berechtigung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, worin sich sowohl die GmbH als auch der Geschäftsführer verpflichtete, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Die Unterlassungserklärung enthielt das Versprechen einer Vertragsstrafe, die bei jedem Fall der Zuwiderhandlung fällig werden sollte. Nach einem Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung nahm der Rechteinhaber die beiden Schuldner jeweils auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Gleichzeitig versuchten die Unterlassungsschuldner sich von ihrer Unterlassungserklärung zu lösen. Beides ohne Erfolg.

Unterlassungserklärung als zivilrechtlicher Vertrag

Empfänger von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder von Abmahnungen aus dem Bereich der immateriellen Schutzrechte (z.B. Marken, Urheberrechte) können zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Damit schließen die Beteiligten einen zivilrechtlichen Vertrag, in dem sich der Unterlassungschuldner verpflichtet, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Bei einem neuerlichen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung hat der Unterlassungsgläubiger dann einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Der Unterlassungsvertrag ist dabei das außergerichtliche Gegenstück zu einem gerichtlichen Unterlassungsgebot aufgrund Hauptsacheurteil oder einstweiliger Verfügung. Die Vertragsstrafe ist das Gegenstück zu dem zivilprozessualen Zwangsmittel des Ordnungsgelds.

Gesamtschuldnerische Haftung von Geschäftsführer und GmbH…

Ist der Abgemahnte eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) haftet in vielen Fällen neben der Gesellschaft auch das handelnde Vertretungsorgan (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) für das abgemahnte Verhalten. Organ und Gesellschaft haften dabei nebeneinander für die künftige Unterlassung als Gesamtschuldner. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht auch in Bezug auf die entstandenen Kosten der Abmahnung. Die gesonderte Inanspruchnahme von Organ und Gesellschaft liegt damit durchaus im Interesse des Gläubigers. Denn dieser kann so nicht nur das Insolvenzrisiko des Schuldners verringern sondern auch seinen Unterlassungsanspruch absichern.

…gilt nicht bei Vertragsstrafe

Ob diese gesamtschuldnerische Haftung auch hinsichtlich der vereinbarten Vertragsstrafe besteht, war bislang nicht abschließend geklärt. Der BGH (Urteil v. 08.05.2014, Az.: I ZR 210/12) hat der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Gesellschaft und Vertretungsorgan jetzt eine klare Absage erteilt und damit seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt.

In einem früheren Verfahren (BGH Urteil v. 12.01.2012, Az.: I ZB 43/11) hatte der BGH bereits entschieden, dass Ordnungsgelder aus einem Vollstreckungstitel allein gegen die Gesellschaft festzusetzen seien. Lediglich die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft sei direkt gegenüber dem schuldhaft handelnden Organ zu bestimmen. Dies gelte immer dann, wenn das Organ neben der juristischen Person Titelschuldner ist und das schuldhafte Verhalten des Organs, das Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens ist, der juristischen Person zugerechnet werden kann.

Diese Maßstäbe gelten nach Ansicht des BGH auch für Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen entsprechend. Strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen hätten den Zweck, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es sei daher nicht interessengerecht, das durch Vertrag zur Unterlassung verpflichtete Organ schlechter zu stellen als im Falle eines gerichtlichen Urteils. Es sei davon auszugehen, dass bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch Gesellschaft und Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe anfällt.

Hierdurch wird die gesonderte Inanspruchnahme des Organs neben der Gesellschaft aber nicht überflüssig. Denn neben den bereits genannten Aspekten erlangt diese ihre Bedeutung, wenn das Handeln des Organs der Gesellschaft nicht nach § 31 BGB zurechenbar ist. Etwa weil es aus Sicht eines Außenstehenden so weit vom organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt ist, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten erscheint. Das kommt in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat.

Kündigung des Unterlassungsvertrags nur bei wichtigem Grund

Daneben macht das Urteil nochmals die Risiken deutlich, die die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit sich bringen.

Trotz rechtlicher Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung gab der Abgemahnte vorliegend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dadurch sollte insbesondere das fortwährende Prozesskostenrisiko begrenzt werden. Tatsächlich ist diese „Taktik“ in der Praxis weit verbreitet. Mit weitreichenden Folgen für den Schuldner, wie der vorliegende Fall zeigt.

Denn nach Auffassung des BGH verzichtet der Schuldner mit der Abgabe der Unterlassungserklärung gerade auf eine richterliche Prüfung des mit einer Abmahnung geltend gemachten Anspruchs. Die Beurteilung der Frage, ob der vom Gläubiger verfolgte gesetzliche Unterlassungsanspruch besteht, falle in den Risikobereich des Schuldners. Der Schuldner sei insoweit an die vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen gebunden. Entsprechend kann sich eine Partei – zumeist der Unterlassungschuldner – nur in Ausnahmefällen von dem Unterlassungsvertrag lösen. Hierzu bedarf es eines außerordentlichen Kündigungsgrundes oder dem sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Zu einem möglichen außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 314 Abs. 1 BGB führte der BGH aus:

„Der Umstand, dass ein Instanzgericht nach Abschluss der Unterlassungserklärung feststellt, der gesetzliche Unterlassungsanspruch bestehe nicht, berechtigt schon nicht zur außerordentlichen Kündigung […]. Nach dieser Vorschrift [§ 314 Abs. 1 BGB] (Anm. d. Red.) liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungfrist nicht zugemutet werden kann. Das ist im Allgemeinen nur anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen.“

Der Umstand, dass der Schuldner zur Unterlassung überhaupt nicht verpflichtet war, stellt nach dem BGH also keinen Kündigungsgrund dar. Denn wie bereits aufgeführt fällt diese Frage allein in den Risikobereich des Kündigenden. Wie der BGH klarstellt kann der Unterlassungsschuldner nachträglich nicht mehr gerichtlich feststellen lassen, dass ein Unterlassungsanspruch von Anfang an nicht bestand. Ein dahingehender Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die Vertragsparteien entsprechende Unterlassungsverpflichtungen übernommen hätten, an die sie nach wie vor gebunden seien. Das ist mit Blick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit auch konsequent.

An die Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage stellt der BGH sogar noch strengere Anforderungen. Eine Lösung vom Unterlassungsvertrag sei nur möglich, wenn der Gläubiger an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrags kein schützenswertes Interesse mehr habe. Das Interesse entfiele, wenn ein entsprechender gerichtlicher Unterlassungstitel mit der Vollstreckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte. Der BGH machte abermals deutlich, dass das Interesse des Gläubigers nur etwa bei einer Gesetzesänderung oder einer höchstrichterlichen Leitentscheidung entfiele. Hingegen könne eine Kündigung nicht auf eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts gestützt werden. Die in einem Löschungsverfahren geäußerte Rechtsansicht des Markenamts sei mit den Fällen einer Gesetzesänderung oder einer die Rechtslage allgemein verbindlich klärenden höchstrichterlichen Leitsatzentscheidung in keiner Weise vergleichbar. Die Auswirkungen könnten sich daher auch nicht entsprechen. (TH)

(Bild: © fotomek – Fotolia.com)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht