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BGH: ATU darf das VW-Logo in seiner Werbung nicht verwenden

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Bitte ausschreibenIn einer markenrechtlichen Streitigkeit hat der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden,

„dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben“.

Dies lässt sich der Pressemitteilung des BGH vom 14.04.2011 entnehmen.

Die VW AG hat sich daher in allen Instanzen erfolgreich dagegen gewehrt, dass die Beklagte ATU Autoteile Unger Handels GmbH & Co. KG, die weit über 100 markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in ihrer eigenen Werbung eine Bildmarke der VW AG abbildet.

Der BGH hat damit auch in der Revisionsinstanz nicht anders entschieden als vor ihm bereits das LG Hamburg, Urteil v. 21.02 2008, Az. 315 O 768/07 und das OLG Hamburg, Urteil v. 16.12.2009, Az. 5 U 47/08.

Im Kern hat der BGH der Klägerin Recht gegeben, da sowohl Dienstleistungs- als auch Zeichenidentität bejaht. Hierdurch wird, wie der BGH richtig zum Ausdruck bringt, die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt, da ein Imagetransfer der Marke mit der Nutzung durch die Beklagte einhergeht, der die streitgegenständliche Marke schwächt.

Auch den Ausnahmetatbestand des § 23 MarkenG sah der BGH nicht zu Gunsten der Beklagten als erfüllt an. Vielmehr könne die Beklagte beschreibende Hinweise durch eine erlaubte Nutzung der Wortmarken „VW“ oder „Volkswagen“ geben. Eigentlich ein klarer Fall, oder?

Das Urteil wird der BGH hier zum Abruf zur Verfügung stellen.

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