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Bei "Gefällt mir" fristlose Kündigung?

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Pünktlich zum Tag der Arbeit beschert uns Facebook eine thematisch passende Meldung.

Wie die Düsseldorfer Kollegen Terhaag & Partner Rechtsanwälte mitteilen, hatte das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens zu entscheiden, ob die Betätigung des „Gefällt mir“-Button bei Facebook eine fristlose Kündigung rechtfertigen konnte.

Die Klägerin war seit 25 Jahren bei der Beklagten angestellt. Die Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag, wonach die Klägerin Ende Juni 2012 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb der Beklagten ausscheiden sollte. Im Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Dem war vorausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin auf seiner Facebookseite postete:

„Hab gerade mein Sparkassen Schwein auf (Namen der Vorstände der Beklagten) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.“

Er veröffentlichte außerdem eine Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches ein Sparkassensymbol darstellte. Daneben stand:

„Unser Fisch stinkt vom Kopf“.

Unter der Fischdarstellung befand sich mit dem Kommentar „Gefällt mir“ der Name der Klägerin. Die Einträge wurden zu einem späteren Zeitpunkt entfernt.

Die Klägerin war´s nicht

Die Klägerin behauptete, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann, der auch Zugang zu ihrem Facebookprofil hatte, den „Gefällt mir“ Button betätigt habe, von den Einträgen habe sie nichts gewusst.

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau stellte fest, dass der Sachverhalt nicht geeignet war, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden. Für die Äußerungen des Ehemannes trage die Klägerin keine Verantwortung. Hier habe allenfalls eine Pflicht zur Einwirkung auf den Ehemann nach Bekanntwerden der Äußerungen bestanden. Da die Einträge, nachdem die Klägerin mit diesen konfrontiert wurde, entfernt wurden, bestand keine weitere Pflichtverletzung. Aus Sicht des Arbeitsgerichts war außerdem noch nicht einmal ausreichend dargelegt worden, dass die Beklagte selbst den „Gefällt mir“ Button betätigt hat.

Es bestehe noch nicht einmal der überwiegende Verdacht hierzu. Durch den unwidersprochenen Vortrag, auch der Ehemann habe Zugang zu ihrem Profil und nutze dieses, sei ein möglicher Verdacht gegenüber der Klägerin entkräftet.

Selbst wenn, hätte sie erst abgemahnt werden müssen

Zuletzt würde es zwar grundsätzlich eine Loyalitätspflichtverletzung darstellen, wenn die Klägerin den Äußerungen ihres Ehemannes öffentlich zugestimmt hätte. Wegen des langjährigen Arbeitsverhältnisses wäre vor einer Kündigung aber eine Abmahnung notwendig gewesen. (la)

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