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Focus Markenrecht
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Auch Mitbewerber missbrauchen das VERI-Programm eBays

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Das Landgericht München I hat im März entschieden (LG München I, Urteil v. 12.03.2009, Az. I HK O 1922/09, nicht rechtskräftig), dass unwahre Behauptugnen innerhalb einer VERI-Meldung bei eBay zu unterlassen sind. Wie wir bereits mehrfach hier, hier und hier berichteten, wird das VERI-Programm oft von Markenrechtsinhabern dazu missbraucht, unliebsame Händler von der Plattform zu drängen. Aber auch für die Konkurrenz ist die Mitteilungsfunktion ein willkommenes Mittel, Verkäufer auf eBay kaltzustellen.

Im vorliegenden Fall war der Konkurrent auch Markenrechtsinhaber und behauptete im Rahmen einer VERI-Meldung einfach, dass unser Mandant Logos und Bilder rechtswidrig verwende, da er damit gefälschte Ware auf eBay anbiete.  Der Gegner meinte er wohl, dass alles, was nicht unmittelbar über ihn eingekauft wurde, zwangsläufig gefälscht sein müsse. In der Meldung wurde eBay nämlich unter anderem das Folgende mitgeteilt:

bei dem Anbieter stehen Mengen Angaben dabei die er nie Mahls bezogen hat. wird so etwas nie Kontrolliert???????

(Unsere Verwunderung über die selbstbewusste Logik und fantasievolle Art der Rechtschreibung währte nur kurz, nachdem wir uns daran erinnerten, dass es um Waren aus der Bodybuilderszene ging.)

Das Landgericht München I stellte klar, dass ehrenrührige Behauptungen (wie hier der Vorwurf, man begehe Urheberrechts- bzw. Markenrechtsverletzungen) vom Äussernden dargelegt und notfalls bewiesen werden müssen. Grundsätzlich ist dies selbstverständlich. Im Markenrecht besteht aber die Besonderheit, dass die Erschöpfung des Markenrechts von demjenigen dargelegt und bewiesen werden muss, der sich darauf beruft. Also normalerweise von demjenigen, der behauptet, er verwende die Marke lediglich zur Bewerbung von in legalerweise innerhalb der EU erworbenen Waren. Dies gelte aber nur für die Beweislastverteilung in einem evtl. markenrechtlichen Verfahren gegen den vermeintlichen Verletzter, so das Landgericht. Bei Äußerungen gegenüber Dritten müsse es aber bei der im Äusserungsrecht geltenden Beweislastverteilung bleiben. (la) Zum Urteil

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