Abmahnkosten sind auch dann zu erstatten, wenn der Verletzte noch nicht gezahlt hat
Obwohl ursprünglich zwar nur Befreiung von den Anwaltskosten geschuldet sei, könne direkt auf Zahlung geklagt werden:
„Dieser Befreiungsanspruch hat sich jedoch gem. § 250 BGB auch ohne Setzung einer Frist (vgl. BGH NJW 2004, 1868ff; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB Bd.1 § 250 Rn.5; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66.Aufl. § 250 Rn.2) in einen Zahlungsanspruch verwandelt, da die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie die (weitergehende) Erfüllung ablehne.“
Fazit:
Liebe Kollegen! Bitte lasst die Einwendung, dass die Rechnung noch nicht gezahlt worden sei, sein! Denn die einzige Rechtfertigung dafür wäre, dass der Mandant darauf besteht. Das glaubt aber keiner. Der kommt da nämlich alleine nicht drauf. (la) Zum Urteil
na da kann man(n) doch kostenneutrales abmahnen für seine mandanten nun ohne angst vor rechtsmissbrauch anbieten. wieder ne lücke zum abkassieren geschaffen worden.