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Schlampe wie in Schlampermäppchen?

Das Landgericht Köln hatte, nachdem es bereits im einseitigen Verfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, erneut – im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens – über eine negative Bewertung bei eBay zu entscheiden (Landgericht Köln, Beschluss vom 21.07.2008, Az. 28 O 192/08). Das Gericht bestätigte seine Ansicht, dass die Bezeichnung der Verkäuferin als „Schlampe“ nicht der Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein der Diffamierung der Person diene.

So sehen wir das auch. – Der Begriff „Schlampe“ basiert auf der Wortfamilie „schlampen“ (Verb), „Schlamperei“, „Schlampigkeit“ (Substantiv) und „schlampig“ (Adjektiv). Damit wird eine flüchtig, unordentlich geleistete Arbeit, auch eine nachlässig gepflegte Person oder ein unordentliches Umfeld bezeichnet. Bereits im Deutschen Wörterbuch wird 1899 festgestellt, dass die schlampe (..) eigentlich der schlotternde, unordentlich herabhängende weiberrock (ist), und daraus folgernd, dass dann übertragen auf die personen: nachlässig gekleidet, unordentlich, schmutzig einhergehen, auch faul, nachlässig, müszig, mit schleppendem gange einher gehen, lüderlich sich herum treiben: den ganzen tag im hause, auf der strasze herumschlampen (Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie).

Schlampe, auch Flittchen, ist im heutigen Deutsch ein abwertendes Schimpfwort für freizügig lebende oder promiskuitive Frauen, wobei hierdurch implizit auch ein unehrenhafter Charakter unterstellt wird (Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie).

Ursprünglich hatte dieses Wort keinerlei sexuelle Konnotationen, in der männlichen Form Schlamper ist das auch heute häufig nicht der Fall, wie der gebräuchliche umgangssprachliche Ausdruck Schlampermäppchen für eine Federmappe ohne Halterungen für den Inhalt bestätigt.
(Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie).

Das Gericht jedenfalls machte deutlich, „die Bezeichnung der Klägerin als „Schlampe“ dient nicht der Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein der Diffamierung der Verfügungsklägerin. Insofern kann sich der Verfügungsbeklagte nicht darauf berufen, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, die Verfügungsklägerin arbeite „schlampig“. Ein derartiger Sachbezug der verbotenen Äußerung ist für den Durchschnittsempfänger nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine offensichtliche Kränkung der Verfügungsklägerin. Es sind keine Anhaltspunkte in der Äußerung vorhanden, aus denen sich ergibt, dass es dem Verfügungsbeklagten um eine sachliche Kritik an der Tätigkeit der Verfügungsklägerin geht“.

Das Feld „negative Bewertungen im Internet“ ist jedenfalls ein weites – vielleicht gibt es ja schon bald eine gerichtliche Entscheidung zu dem Begriff „Schlamper“? (nh) Zum Beschluss

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