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10 Prozent Rabatt! Auf fast alles…

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Das Landgericht München I – 33 O 13190/12 – hat auf Antrag eines Verbraucherschutzvereins in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass der Werbeslogan „10 % auf alles!“ in einem Werbeprospekt eines Gartencenters wettbewerbswidrig ist, wenn der angekündigte Rabatt tatsächlich nicht auf das komplette Assortiment des Werbenden gewährt wird.

Auch ein Sternchen hilft nicht weiter

Tatsächlich war es so, dass „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen waren. Dass auf diese Besonderheit mit einem „Sternchenhinweis“ hingewiesen wurde, sei nach Auffassung des Gerichts unerheblich, weil eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Nur Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften in dem „Kleingedruckten“ vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall widersprach aber die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10 % auf alles!“ den Angaben in der Fußnote und war damit unwahr. Zudem war zu beachten, dass der Gartencenter auch Bücher und Zeitschriften verkaufte, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von der Rabatt-Aktion erfasst waren.

Soweit der Verbraucherschutzverein zusätzlich geltend gemacht hat, die Begriffe „Werbeware“ und „bereits reduzierte Ware“ seien zu unbestimmt, da die angesprochenen Verbraucher nicht erkennen könnten, welche Produkte darunter fielen, ist das Gericht dieser Auffassung hinsichtlich der „bereits reduzierten Ware“ nicht gefolgt. Das Gesetz fordere nicht, dass der Verbraucher – bereits bevor er sich in das Geschäft des Werbenden begebe – eine klare Vorstellung hinsichtlich jedes einzelnen dort angebotenen Produktes und der Höhe des hierfür jeweils gewährten Preisnachlasses habe. Derartige Gedanken mache sich der Verbraucher typischerweise auch nicht. Wird bereits reduzierte Ware von der Rabattaktion ausgenommen, wüssten die angesprochenen Verkehrskreise, dass sie entweder einen 10%igen Rabatt, oder bereits reduzierte Ware erwerben können.

Bezüglich der Verwendung des Begriffs „Werbeware“ hat der Antragsgegner den Unterlassungsanspruch anerkannt. (pu)

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