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Focus Markenrecht
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LG Frankfurt: Irreführende Werbung mit langer (Unternehmens-)Tradition und mit der Aussage „…ist eine Marke der…“

© Chris Titze Imaging – Fotolia.com

Das LG Frankfurt hat sich in einem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Zulässigkeit von Werbeaussagen befasst und mit seiner Entscheidung entsprechend der Norm § 5 Abs. 1 S. 2 UWG das Gebot unterstrichen: Immer bei der Wahrheit bleiben!

Das gilt auch für die Werbung mit einer langen Unternehmenstradition sowie mit einem Markenschutz – und zwar hinsichtlich aller in Betracht kommenden, nicht fernliegenden Deutungsvarianten.

Ein Unternehmen warb auf seiner Webseite mit einer „100-jährigen Tradition“, auf die bestimmte Beschäftigte „zurückblicken“ könnten, sowie mit der Aussage „…ist eine Marke der B. GmbH“. Da beide Werbeaussagen Deutungsvarianten zuließen, die nicht dem wahren Sachverhalt entsprachen, sind sie laut dem LG Frankfurt für den Verbraucher irreführend und damit unzulässig (LG Frankfurt, Beschluss v. 9.8.2019, Az. 2-03 O 324/19, nicht rechtskräftig).

Falsche Werbung mit langer Tradition und mit Markenschutz

Ein in der Immobilienwirtschaft tätiges Beratungsunternehmen, das im Jahr 2003 gegründet wurde, warb auf seiner Homepage unter anderem damit, dass bestimmte, explizit benannte Beschäftigte auf eine „über 100-jährige Tradition in der Immobilienbranche zurückblicken“ könnten. Des Weiteren warb das Unternehmen mit der als Markenwerbung beliebten Aussage „…ist eine Marke der B. GmbH“, ohne jedoch Inhaberin der entsprechenden Marke zu sein.

Die benannte Marke war unstreitig nicht in ein Markenregister eingetragen – weder für das werbende Unternehmen noch für einen Dritten. Da beide Werbeaussagen für den Verbraucher Deutungsvarianten zuließen, die nicht der Wahrheit entsprachen, beanstandete sie ein Konkurrent. Er sah darin einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß und forderte das Unternehmen zur Unterlassung auf.

Zwar hat das Unternehmen in der Zwischenzeit zumindest die Aussage in Bezug auf den angeblichen Markenschutz abgeändert, eine Unterlassungserklärung gab es indes nicht ab. Es verteidigte sich stattdessen sinngemäß damit, dass ausdrücklich nicht das Unternehmen selbst auf eine eigene 100-jährige Tradition zurückblicken könnte, sondern die benannten Beschäftigten des Unternehmens. Und dies auch nur kumulativ durch anderweitige Tätigkeiten in anderen Unternehmen. Zudem verstehe der angesprochene Verkehr unter dem Begriff „Marke“ nicht die „Marke im juristischen Sinne“, sondern ein „Produkt“. Schlussendlich sah sich der Konkurrent gezwungen, eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht in Frankfurt am Main zu beantragen.

Das Unternehmen nicht älter machen als es ist

Die angerufene Kammer schloss sich den Ausführungen der Antragstellerin an und untersagte dem beklagten Unternehmen zum einen, mit der „100-jährigen Tradition“ zu werben, auf die bestimmte Beschäftigte „zurückblicken“ könnten. Sie folgte der Auffassung der Antragstellerin, dass darin eine gem. § 5 Abs 1 Nr. 3 UWG irreführende und damit unzulässige Alterswerbung liege. Es entstehe dadurch nämlich der falsche Eindruck, dass das die Internetseite zu verantwortende Unternehmen selbst eine 100-jährige Tradition vorweise. In Wahrheit nämlich war das Unternehmen selbst unstreitig wesentlich jünger.

Es möge zwar auch die Deutungsvariante in Betracht kommen, dass die 100-jährige Tradition, auf die die benannten Beschäftigten zurückblicken könnten, auf diese selbst und eben nicht auf das Unternehmen bezogen sei. Jedoch ist nach Ansicht der Antragstellerin die Werbeaussage auch im Falle einer solchen Deutung unzulässig, weil unwahr. Insbesondere frühere Tätigkeiten der benannten Beschäftigten, in denen sie womöglich einmal in einem entsprechenden (Traditions-)Unternehmens tätig gewesen sein könnten, könnten zur Stützung der Werbeaussage nicht herangezogen werden.

Dabei sei zu beachten, dass der Begriff „Tradition“ ein bloßes Zusammenzählen von Zeiträumen, in denen sie womöglich einzeln in unterschiedlichen Unternehmen aktiv gewesen sein mögen, nicht zulässt, da er vom Verkehr in diesem Zusammenhang als ununterbrochene Unternehmenstradition verstanden wird.

Zudem genüge es nach ständiger Rechtsprechung bei mehrdeutigen Aussagen zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs ohnehin, wenn nur eine von mehreren, nicht fern liegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. auch OLG München, Urteil v. 9.7.2009, Az. 29 U 1852/09).

Werbung mit „…ist eine Marke der…“ steht nur Markeninhabern zu

Auch die auf der Webseite des Unternehmens platzierte Behauptung, das Unternehmen sei Inhaberin einer Marke („…ist eine Marke der B. GmbH“), mag zwar klangvoll sein, ist aber laut der Frankfurter Richter irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UWG und damit unzulässig gem. § 3 Abs. 1 UWG.

Die Kammer schloss sich auch diesbezüglich den Ausführungen der Antragstellerin an. Danach war unstreitig das Unternehmen nicht Inhaberin der Marke geworden, insbesondere nicht kraft Eintragung der Marke in ein Markenregister. Die Behauptung „…ist eine Marke der B. GmbH“ verstehe der angesprochene Verkehrskreis im juristischen Sinne und zwar so, dass dem damit werbenden Unternehmen Markenschutz an dem benannten Zeichen zustehe, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach. Die Kammer schloss sich damit der ständigen Rechtsprechung an, wonach es irreführend ist, mit einem Markenschutz zu werben, den es in der Form nicht gibt (vgl. auch BPatG, Beschluss v. 21.1.2013, Az. 27 W 553/12 – grillmeister; BGH Urteil v. 26.2.2009 – I ZR 219/06 – Thermoroll).

Werbende Unternehmen sollten bei Verwendung der Formulierung „…ist eine Marke der…“ im Übrigen ganz präzise sein: Das OLG Frankfurt hat in einem anderen Fall jüngst entschieden, dass ein Unternehmen durch die Formulierung „…ist eine Marke der“ irrendführend und damit unlauter werbe, da es nicht selbst Markeninhaber war. An der Unzulässigkeit der Werbeaussage änderte sogar der Umstand nichts, dass das Unternehmen über eine ausschließliche Lizenz an den Marken verfügte und mit dem Markeninhaber und Lizenzgeber gesellschaftsrechtlich verbunden war (OLG Frankfurt, Urteil v. 8.8.2019, Az. 6 U 40/19).

Im Falle der Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Der Streitwert wurde auf 35.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und ohne Gründe ergangen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, anzuordnen, der Antragstellerin eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache zu setzen. Es ist also davon auszugehen, dass sich das Gericht in naher Zukunft nochmal mit dem Thema befasst und dann seine Entscheidung tiefergehend begründet.

(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragstellerin vor dem LG Frankfurt vertreten.)

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