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Schock für eBay-Verkäufer: Wertersatzklausel bei eBay unzulässig

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Eine neue Hiobsbotschaft für alle eBay-Händler:

Die so genannte Wertersatzklausel, wonach dem Verbraucher eine Ersatzpflicht für Schäden auch bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache innerhalb der Widerrufsfrist auferlegt werden kann 357 Abs. 3 Satz 1 BGB) ist auf eBay unzulässig.

Das hat nun das LG Berlin (LG Berlin, Beschl. v. 15.03.2007, Az. 52 O 88/07) entschieden.

Die Wertersatzklausel ist für viele Händler hilfreich, wenn es darum geht, besonders durchtriebene Verbraucher zur Räson zu bringen. So ist es bereits vorgekommen, dass Käufer eines Paar Ski für 3 Wochen in den Winterurlaub fahren, ihre neue Errungenschaft dort auch ausgiebig zum Skifahren benutzen, um dem Verkäufer die Ware innerhalb der Widerrufsfrist abgenutzt wieder zukommen lassen.

Ohne die Wertersatzklausel muss der Verkäufer dem Kunden den vollen Kaufpreis dafür erstatten, obwohl die Ware nun nicht mehr verkäuflich ist 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).

Die Wertersatzklausel, die besagt, dass der Käufer abweichend davon auch für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache geradestehen soll, muss jedoch dem Verbraucher „bei Vertragsschluss“ in Textform mitgeteilt worden sein, um wirksam zu sein.

Wie das KG Berlin und das OLG Hamburg jedoch in Bezug auf die Widerrufsfrist bereits mehrfach entschieden haben, kann bei eBay nicht in Textform belehrt werden. Zum Problem siehe hier.

Konsequenterweise hat das LG Berlin nun diese Rechtssprechung auf die Wertersatzklausel übertragen, obgleich einige Gerichte (wohl fälschlicherweise) meinten, dass die Wertersatzklausel von diesem Problem nicht berührt werde.

Das Landgericht Flensburg hat zum Beispiel angenommen, dass das Gesetz ausgelegt werden müsse und§ 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB, der sich mit den vertraglichen Informationspflichten des Verkäufers – Übersendung der AGB und sonstigen Vertragssbestimmungen in Textform – beschäftigt, auch die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Belehrung übder die Ausdehnung der Wertersatzpflicht erfasse. Weshalb dies entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB so sein muss, erklärte das Gericht nicht.

Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg dürfte falsch sein. Zudem hilft sie einem auch nichts, wenn der Abmahner den fliegenden Gerichtsstand zur Verfügung hat und mit seinem Verfügungsantrag nach Berlin geht. (la) Zum Beschluss

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