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Focus Markenrecht
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"TM" – was bedeutet dieses Symbol eigentlich?

Das KG Berlin hat sich in einem Verfahren mit dem Symbol „TM“ auseinandergesetzt (KG, Urteil v. 31.05.2013, Az. 5 W 114/13). Was bedeutet dieses Symbol eigentlich? Es steht für „Unregistered Trademark“  und kommt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Dieses Zeichen bedeutet dort, dass eine Markeneintragung beantragt wurde, diese aber noch nicht erfolgt ist. Im angloamerikanischen Raum ist dies somit der Fachbegriff für eine (noch) nicht registrierte Warenmarke. Die Vergabe des Zeichens bewirkt im angloamerikanischen Rechtsraum einen erhöhten Rechtsstatus. Hiervon zu unterscheiden ist das Symbol eines „R im Kreis“, wodurch – ebenfalls im angloamerikanischen Raum – signalisiert wird, dass eine Marke eingetragen ist.

Das Gericht hatte in dem vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, ob die Verwendung des „TM-Zeichens“ bei dem Slogan „Claim Your Right“ in einem deutschsprachigen Internetauftritt irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG ist.

In § 5 Abs. 1, Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG heißt es:

„(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließend der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs.“

Konkret ging es um die Frage, ob die Angabe des „TM-Zeichens“ eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Rechte des geistigen Eigentums darstellt. Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich um eine objektiv richtige Aussage handelt, da die Antragsgegnerin das Symbol „TM“ auf ihrer Internetseite während der Zeit verwendet hat, in der sie eine entsprechende europäische Markenanmeldung vorgenommen hat.

Die Antragstellerin begründet ihr Unterlassungsbegehren aber damit, dass der angesprochene Verkehr in Deutschland die konkrete rechtliche Bedeutung des „TM-Zeichens“ nicht kenne, sondern dieses so versteht, dass damit eine eingetragene Marke gekennzeichnet wird. Der deutsche Verbraucher würde diesem Symbol also denselben Aussagegehalt wie dem „R im Kreis“ zuordnen.

Das Gericht stellte hierzu klar, dass es für eine Annahme einer Irreführung durch eine objektiv richtige Aussage eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich ist. Zudem sei in solchen Fällen eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche im Fall einer unrichtigen Tatsachenbehauptung ausgeschlossen ist.

Nach Einschätzung des Gerichts versteht ein sehr großer Teil der angesprochenen Verbraucher das „TM-Symbol“ in seiner Bedeutung gar nicht, so dass sie dieses also auch nicht werten. Soweit Verbrauchern das Symbol „R im Kreis“ geläufig ist, werden diese gerade das „TM-Symbol“ davon unterscheiden und daher eben nicht von einer eingetragenen Marke ausgehen. Nach Auffassung des Gerichts verbleibt somit nur ein sehr geringer Kreis von Verbrauchern, die in dem Zeichen „TM“ das Symbol für eine eingetragene Marke sehen.   (nh)

(Bild: © artefacti – Fotolia.com)

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