Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

LHR erwirkt einstweilige Verfügung vor dem LG Köln wegen Nichtnennung des Urhebers nach Creative Commons-Lizenz

Ihr Ansprechpartner

ccDas Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 23.7.2013, Az. 28 O 325/13) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR)  im Wege einer einstweiligen Verfügung aktuell entschieden, dass die Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen beachtet werden müssen.

Im Streitfall ging es um die Lizenz „Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (Attribution-ShareAlike 3.0 Unported)“.

Das Gericht hat dem Antragsgegner aufgegeben, es zu unterlassen, das unter der  Creative Commons-Lizenz stehende Lichtbildwerk öffentlich zugänglich zu machen, ohne die folgenden Angaben zu machen:

–       Werkstitel,

–       Name des Urhebers,

–       Link auf das Werk und/oder den Urheber und

–       Link auf die Lizenzurkunde bei Creative Commons.

(Tenor sinngemäß)

Die Entscheidung enthält keine schriftliche Begründung, da sie als Eilbeschlussverfügung ergangen ist und ist nicht rechtskräftig.

Ordnungsgeld bis 250.000 €

Nach dem Landgericht Berlin, das im Jahre 2010 bereits per Beschlussverfügung (LG Berlin, Beschluss v. 8.10.2010, Az. 16 O 458/10) entscheiden hatte, dass die Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen zu beachten und gerichtlich durchsetzbar sind , hat nun das Landgericht Köln diese Auffassung bestätigt und dem Antragsgegner bei Verstoß gegen die Verfügung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht und die Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Bereits Anfang des Jahres  konnten wir die Rekordsumme von 14.000 € für einen Fotograf wegen der Nichtnennung als Urheber außergerichtlich aushandeln. Die Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt nun nicht nur, dass auch die Gerichte den Schutz der Creative-Commons-Lizenzen ernst nehmen, sondern auch, dass Rechtsschutz auch effektiv im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann. Für Urheber, die ihre Werke unter Creative-Commons-Lizenzen stellen und damit kostenfrei zur Nutzung freigeben, ist es ganz besonders ärgerlich, wenn noch nicht einmal die wenigen Bedingungen eingehalten werden, die sie dafür stellen. Die Entscheidung ist daher uneingeschränkt zu begrüßen.”

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht