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LHR erwirkt einstweilige Verfügung vor dem AG Düsseldorf wegen Nichtnennung des Urhebers nach Creative Commons-Lizenz und verhandelt Schadensersatz von 7.300 €

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ccNach dem Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 23.7.2013, Az. 28 O 325/13, wir berichteten) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) im Wege einer einstweiligen Verfügung nun auch das Amtsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf, Az. 57 C 15202/13, Beschluss v. 6.11.2013) entschieden, dass die Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen beachtet werden müssen.

Im Streitfall ging es wieder einmal um die Lizenz „Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (Attribution-ShareAlike 3.0 Unported)“.

Das Gericht hat dem Antragsgegner aufgegeben, es zu unterlassen, das unter der Creative Commons-Lizenz stehende Lichtbildwerk öffentlich zugänglich zu machen, ohne die folgenden Angaben zu machen:

– Werkstitel,

– Name des Urhebers,

– Link auf das Werk und/oder den Urheber und

– Link auf die Lizenzurkunde bei Creative Commons.

(Tenor sinngemäß)

Die Entscheidung enthält keine schriftliche Begründung, da sie als Eilbeschlussverfügung ergangen ist.

Ordnungsgeld bis 250.000 €

Nach dem Landgericht Berlin, das im Jahre 2010 bereits per Beschlussverfügung (LG Berlin, Beschluss v. 8.10.2010, Az. 16 O 458/10) entscheiden hatte, dass die Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen zu beachten und gerichtlich durchsetzbar sind , hat nun das Amtsgericht Düsseldorf diese Auffassung bestätigt und dem Antragsgegner bei Verstoß gegen die Verfügung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht und die Verfahrenskosten auferlegt. Der Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung mittlerweile als endgültige Regelung anerkannt.

Schadensersatz In Höhe von insgesamt 7.300 €

Obwohl mehrere Lichtbilder betroffen waren, konnte sich der Mandant mit dem Rechtsverletzer zügig vor allem deshalb über eine vergleichsweise niedrige  Summe von insgesamt 7.300 € (im Juni 2013 konnten für für einen Fotografen einen Betrag von 14.000 € bezüglich lediglich eines Lichtbildes aushandeln, siehe unten), einig werden, da dieser sich umgehend um eine vollumfängliche Schadenswiedergutmachung bemüht hatte.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf reiht sich in eine mittlerweile recht stattliche Anzahl von Gerichtsentscheidungen ein, wie zum Beispiel der der Landgerichte Berlin und Köln. Auch wenn man noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung sprechen kann, zeigt der vorliegende Fall, dass es sich für Urheber, die ihre Werke unter Creative-Commons-Lizenzen stellen und damit kostenfrei zur Nutzung freigeben, lohnt, gegen schwerwiegende und kommerziell begangene Rechtsverstöße vorzugehen.”

Praxistipps für Webmaster und Fotografen zu Creative Commons Licenses finden Sie in unserem Artikel „LHR erzielt Rekordsumme für Mandanten: Fotograf erhält 14.000 € Schadensersatz wegen Nichtnennung als Urheber

(la)

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