Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

„Wlan-Wüste Deutschland“ – bald Geschichte? Wie die Äußerung des EuGH-Generalanwalts auf die deutsche Störerhaftung wirken könnte

Ihr Ansprechpartner

WstenpflanzeDie Entwicklungen des offenen Wlans in Deutschland werden nicht nur von deutschen Nutzern verfolgt.

Das erkennt man beispielhaft am Titelblatt einer chinesischen Zeitung. Dort wurden vor kurzem öffentliche Orte in Deutschland aufgelistet, an denen man offenen und kostenlosen Zugang zum Wlan finden könne. Viele waren das nicht.

Aber die gute Nachricht lautete an alle chinesischen Touristen, die sich stets verwundert über die wenigen offenen Wlan-Zugänge zeigen: Deutschland werde bald keine „Wlan-Wüste“ (so formuliert es die Zeitung) mehr sein.

Anlass für diese Vorhersage der chinesischen Zeitung waren die Worte des EuGH-Generalanwalts Maciej Szupnar. Der hatte sich am 16. März als Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg zu einem deutschen Störerhaftungs-Fall geäußert.

Was ist passiert?

Tobias McFadden betreibt einen Laden für Licht- und Tontechnik bei München. 2010 lag sein Büro in einem Mehrparteienhaus, in dem er offenes Wlan angeboten hatte, „um die Aufmerksamkeit der Kunden der benachbarten Geschäfte und der Passanten auf sein Fachgeschäft für Licht- und Tontechnik zu lenken und sie zu veranlassen, sein Geschäft oder seine Website zu besuchen” – so fasst der Generalanwalt die Geschichte zusammen.

2010 bekommt Tobias McFadden eine Abmahnung vom Musikkonzern Sony. Darin heißt es, McFadden habe ein Album der Band „Wir sind Helden“ auf einer Tauschbörse illegal hochgeladen. Die Rechte des Albums lagen beim Musikkonzern Sony, der im Hochladen des Albums eine Urheberrechtsverletzung sah. Für diese Urheberrechtsverletzung sollte Herr McFadden 800 Euro zahlen. Herr McFadden konnte aber nachweisen, dass er selbst gar nicht im Haus war, als das Album hochgeladen wurde. Nicht er hatte das Album hochgeladen, sondern jemand, der sein offenes Wlan genutzt hatte. Sony beharrte trotzdem darauf: McFadden müsse Schadensersatz zahlen. So landete der Fall beim Landgericht München.

Was sagt das Landgericht München?

Das Landgericht München stellte fest, es gehe hier um eine grundsätzliche Frage: Wer soll haften, wenn jemand in einem offenen, nicht mit Passwort gesicherten Wlan-Netz gegen Recht verstößt? Der Wlan-Anbieter oder der Nutzer?

Bisher gilt in Deutschland das Prinzip der Störerhaftung: Danach haften Anbieter von offenen Netzen  für das, was über ihre Zugänge passiert, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzen. Auch Sony beruft sich auf die Regeln der deutschen Störerhaftung und sieht McFadden in der Verantwortung, egal ob er selbst das Album illegal hochgeladen hatte oder nicht.

Warum ist der Fall jetzt beim EuGH?

Seit 2000 gibt es die „Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt“, auch einfach „E-Commerce Richtlinie“ genannt. In Artikel 12 dieser Richtlinie steht, dass grundsätzlich „der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist“. Unter „Diensteanbieter“ hat die Rechtsprechung bisher allein Telekommunikationsunternehmen verstanden, die kommerziell und in großem Umfang Internetanschlüsse anbieten. Sie haften demnach nicht für Rechtsverletzungen, die ihre Nutzer über das von ihnen bereitgestellte Netz begehen. Andernfalls seien die Massen an Daten nicht kontrollierbar, heißt es als Begründung. Weil EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden müssen, gibt es auch eine entsprechende deutsche Regelung dazu: § 8 des Telemediengesetzes (TMG), der den sogenannten Haftungsausschluss enthält. Für professionelle Wlan-Anbieter in Deutschland, die haupttätig Internet anbieten, gelten also Ausnahmen von den Regeln der Störerhaftung.

Aber gelten diese Ausnahmen auch für Personen wie Herr McFadden, die ein Wlan-Netz nicht hauptberuflich und kommerziell, sondern nur nebentätig und kostenlos der Öffentlichkeit zugänglich machen? Das will das Landgericht München vom EuGH jetzt wissen. Bevor die EuGH-Richter auf diese Frage antworten, legte der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar Mitte März erst einmal seinen Schlussantrag vor.

Was ist ein EuGH-Generalanwalt?

Die Generalanwälte am Europäischen Gerichtshof (EuGH) sollen die Richter dort unparteiisch und unabhängig unterstützen. Dazu erstellen sie Rechtsgutachten (die sogenannten Schlussanträge), in denen sie den Richtern Vorschläge machen für eine anstehende Entscheidung. Obwohl die Richter nicht an diese Vorschläge gebunden sind, folgen sie ihnen in durchschnittlich 80 % der Fälle. Man kann also davon ausgehen, dass auch der Schlussantrag von Generalanwalt Maciej Szpunar die Richtung für die Entscheidung des EuGH vorgeben könnte.

Was sagt der EuGH-Generalanwalt?

Generalanwalt Maciej Szpunar ist der Ansicht, dass der Haftungsausschluss nicht nur für haupttätige Wlan-Anbieter gelten soll, sondern auch für Personen, die nur nebenher zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein offenes Wlan-Netz betreiben. Darunter würde auch Tobias McFadden fallen, der ja als wirtschaftliche Haupttätigkeit seinen Laden für Licht- und Tontechnik betreibt und nach eigenen Angaben das offene Wlan-Netz nur als Werbemaßnahme nebenbei angeboten hatte. Auch Restaurants und Hotels, die offenes Wlan für ihre Gäste anbieten, würden unter den Haftungsauschluss fallen. Damit müssten sie genauso wenig wie Telekommunikationsunternehmen für Rechtsverletzungen haften, die Dritte über ihr offenes Wlan-Netz begehen. Sie seien dann weder zum Schadensersatz verpflichtet noch zur Zahlung der Abmahnkosten, führt der Generalanwalt aus. Zwar könnte der Wlan-Anbieter dazu verpflichtet werden, die Rechtsverletzung zu beenden, zu verhindern, oder eine Geldbuße zu zahlen, wenn er nichts gegen nachgewiesene Rechtsverstöße über sein Wlan-Netz tut, so Generalanwalt Maciej Szpunar. Doch die Verpflichtung gehe nicht so weit, dass der Anbieter sein offenes Wlan stilllegen, mit einem Passwort sichern oder die Nutzung überwachen müsse. Geschädigte wie der Sony-Konzern in diesem Fall könnten demnach nicht von einem Wlan-Anbieter wie McFadden verlangen, seinen offenen Wlan-Zugang zu verschlüsseln oder zu entfernen.

Wie begründet der EuGH-Generalanwalt das?

“WLAN-Hotspots bieten zweifellos ein wichtiges Innovationspotenzial”, meint der Generalanwalt. Er ist deshalb der Ansicht, dass eine Verpflichtung zur Verschlüsselung von offenen Wlan-Netzen “für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein könnte”. Dieser Nachteil würde den möglichen Vorteil überwiegen, der sich für die Verfolgung von Urhberrechtsverletzungen ergeben könnte. Außerdem sei die “Bandbreite der von vielen Personen genutzten öffentlichen WLAN-Netze verhältnismäßig begrenzt, so dass es dort nicht zu vielen Beeinträchtigungen von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen kommt.”Am schwersten wiegt für den Generalanwalt folgendes Argument: Das Verschlüsseln oder Stillegen von offenen Wlan-Netzen würde letztlich den Zugang auf Kommunikation beschränken und daher “das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschränken”.

Welche Bedeutung hat die Position des Generalanwalts für Deutschland?

Der Inhaber eines Geschäfts, eines Cafés oder eines Hotels, der kostenlos offenes Wlan in der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, hafte also nicht für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern dieses Wlans, so der Generalanwalt. Eine Sicherung durch ein Passwort oder die „allgemeine Überwachung der Kommunikation“ könne nicht verlangt werden. Das aber sah der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bisher noch ganz anders. In der Entscheidung zum sogenannten „Sommer unseres Lebens“-Fall kam der er zu dem Ergebnis, dass ein privater Wlan-Anbieter für die Rechtsverletzung haften müsse, die ein anderer durch seinen Wlan-Zugang begangen hatte, weil er den Wlan-Zugang nicht ausreichend gesichert habe. Der BGH vertritt also die Meinung, dass der Haftungsauschluss im TMG nicht für Wlan-Anbieter gelten soll, die ihr Wlan nebentätig und nicht kommerziell der Öffentlichkeit anbieten. Diese Meinung der Rechtsprechung ist auch einer der wichtigsten Gründe dafür, dass in Deutschland die große Mehrheit aller privaten Wlan-Anschlüsse mit Passwörtern gesichert ist und es so selten offene Wlan-Netze gibt.

Was ist der Stand in Deutschland?

Zurzeit arbeitet die deutsche Bundesregierung an einer Neuregelung der Störerhaftung, denn auch die Politik hat den deutschen Rückstand in Sachen offene Wlan-Netze erkannt. Einen Entwurf zur entsprechenden Änderung des Telemediengesetzes gibt es schon länger. Ende letzten Jahres wurde er im Bundestag vorgestellt. Mittlerweile wurde aber von verschiedenen Seiten Änderungsbedarf an diesem Entwurf gemeldet.

Kritiker befürchten zum Beispiel, der aktuelle Entwurf könne die Rechtslage für Wlan-Anbieter noch unsicherer machen, wenn er so umgesetzt wird. Schon vor den Äußerungen des Generalwals warnten einige Kritiker, das geplante Gesetz stehe im Widerspruch zur oben erklärten E-Commerce-Richtlinie. Damit meinten sie vor allem, dass Deutschland ihrer Meinung nach nicht so enge Regelungen auf nationaler Ebene treffen dürfte. Denn der aktuelle Entwurf sieht vor, dass nebentätige Wlan-Anbieter nur dann nicht für Rechtsverletzungen durch Dritte haften sollen, wenn „zumutbare Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern“, zum Beispiel durch Verschlüsselung. Der Haftungsausschluss des TMG solle außerdem dann auf nebentätige Wlan-Anbieter übertragen werden, wenn nur derjenige Nutzer einen Wlan-Zugang bekommt, „der eingewilligt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen“. Das bedeutet: Die Anbieter, die privat ihr Wlan zur Verfügung stellen, müssten ihre Nutzer namentlich kennen. Alle diese Vorkehrungen, die der deutsche Gesetzentwurf vorschreibt, hält der Generalanwalt eben nicht für notwendig. Somit könnte der aktuelle deutsche Gesetzesentwurf könnte noch stärker als zuvor in Widerspruch zu den Regeln auf EU-Ebene geraten.

Wie geht es weiter?

Wenn der EuGH tatsächlich der Position des Generalanwalts folgt, dann stellt das auch den bisherigen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Frage. Wlan-Anbieter wie McFadden, Hotels und Retaurants müssten keine Sicherungsmaßnahmen für ihr Wlan treffen, um nicht haften zu müssen. Mitte April wollen sich deshalb die Internet-Experten der Koalition wieder zum Gesetzentwurf beraten. Das Urteil des EuGH soll in einigen Monaten fallen.

Was sagt die deutsche Bundesregierung dazu?

Während die SPD grundsätzlich eher gegen die Störerhaftung zu sein scheint und die Anbieter eher entlasten möchte, möchte die CDU zwar auch die bisherigen Regeln der Störerhaftung anpassen, aber die Anbieter nicht generell von der Verantwortung befreien. Die Meinungen gehen aber auch innerhalb der Fraktionen auseinander. Bei der diesjährigen CeBIT in Hannover sagte Alexander Dobrindt, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur: „Die Hürden, die das neue Telemediengesetz stellt, sind zu hoch.“

Welche Probleme könnten auftreten, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt?

Wenn die EuGH-Richter der Position des Generalanwalts folgen, würde das für Rechtsunsicherheit sorgen, so äußern sich kritische Stimmen. Für Wlan-Anbieter wie Restaurants oder Hotels, die nur nebentätig Wlan anbieten, würde die Entscheidung zwar klare Regeln schaffen. Jedoch wäre dann wiederum die Frage, ab wann das Anbieten des Wlans nur eine Nebentätigkeit ist und wann nicht.
Außerdem heißt es im Schlussantrag des Generalanwalts: „Es ist jedoch Sache des […] nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass es geeignete Maßnahmen gibt, die mit den unionsrechtlichen Beschränkungen im Einklang stehen.” Damit schlägt der Generalanwalt vor, die Entscheidung über die mögliche Sperrung eines offenen Wlan-Zugangs im Zweifelsfall den nationalen Gerichten zu überlassen. In Deutschland fehlt es bisher an festen Regeln für Entscheidungen über solche Sperrungen. Das könnte wieder eine große Unsicherheit für betroffene Wlan-Anbieter bedeuten.

Was hält Tobias McFadden von alldem?

Dass es McFadden längst nicht mehr um die 800 Euro geht und vielleicht auch nie ging, wird schnell klar. McFadden ist Mitglied der Piratenpartei und bezeichnet sich als Aktivist für offene Wlan-Netze: „In Deutschland stellen aus Angst vor Abmahnungen kaum noch Privatpersonen ihren Internetzugang über Wlan der Öffentlichkeit zur Verfügung, was uns  zum Entwicklungsland des mobilen Internets macht. Der freie Informationsaustausch über das Internet darf in einer Demokratie nicht als ‚Gefahrenquelle‘ angesehen, sondern muss  als Grundvoraussetzung  einer Demokratie anerkannt werden.“

Es bleibt abzuwarten, wie die EuGH-Richter entscheiden und wie die deutsche Bundesregierung reagiert. Vielleicht könnten die Worte des Generalanwalts tatsächlich Deutschland aus der „Wlan-Wüste“ hinausführen. Nicht nur die chinesischen Touristen würden es ihm sicherlich danken. (he)

(Bild: © tektur – Fotolia.com)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht