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Suchmaschineneinträge von Dritten: Auch dafür hat der Unterlassungsschuldner einzustehen!

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Suchmaschineneinträge Dritte Unterlassungsschuldner
© alphaspirit – fotolia.com

Ist die Unterlassungserklärung erst einmal unterschrieben, lebt es sich nicht gänzlich unbeschwert? Nicht wirklich. Eine aktuelle Entscheidung reiht sich in die bisherige Rechtsprechung bezüglich der Pflichten des Unterlassungsschuldners ein und wirft die Frage auf: Muss der Unterlassungsschuldner auch dafür Sorge tragen, dass durch das Handeln Dritter falsch in Suchmaschinen aufgeführte Suchergebnisse gelöscht werden?

Aus dem Schneider durch Abgabe der Unterlassungserklärung?

Der Inhaber eines Hotels warb in irreführender Weise mit dem Qualitätsmerkmal „vier Sterne“, welches er aber nicht erfüllte und damit einen Wettbewerbsverstoß begründete.

Es kam, wie es in solchen Fällen sehr oft kommt: Der Hotelinhaber erhielt unangenehme Post in Form einer Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Hotelier gab die geforderte Erklärung ab. Aber damit war die Sache für ihn noch nicht erledigt. Er veranlasste zwar, dass alle durch ihn publizierten Bewertungen gelöscht wurden und klärte auch die Plattform „booking.com“ darüber auf, dass die Bewertung mit vier Sternen aus dem Portal gelöscht werden müsse.

Was der Hotelier jedoch unterließ, war dafür zu sorgen, dass auch Dritte nicht mehr die falsche Angabe mit den vier Sternen publizierten. Konkret tauchten die falschen Angaben in Anzeigen des Goolge-Services „Google My Business“ auf. In der Folge wurde der Hotelinhaber aufgrund dieser Anzeigen durch den Gläubiger der Unterlassungserklärung in Anspruch genommen und sollte eine Vertragsstrafe zahlen.

Der Hotelinhaber sah sich nicht in der Pflicht, durch Dritte geschaltete Anzeigen auf ihre Korrektur hin zu überprüfen und verweigerte die Zahlung der Vertragsstrafe

Ist der Unterlassungsschuldner für das Handeln Dritter in der Pflicht?

Das OLG Dresden (OLG Dresden, Urt. v. 24.4.2018, Az. 14 U 50/18) sah im Unterlassen des Hoteliers einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung und sprach dem Kläger den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zu. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Unterlassungsschuldner in der Pflicht gewesen sei, im Rahmen seiner Möglichkeiten und des Zumutbaren auf die Beseitigung der falschen Angabe hinzuwirken.

Das OLG stützte seine Auffassung auf die Argumentation des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 29.9.2016, Az. I ZB 34/15). Dieser verpflichtet Unterlassungsschuldner, nicht nur alle zu einer Verletzung führenden Handlungen zu unterlassen, sondern sieht auch ein je nach Einzelfall erforderliches und zumutbares Tätigwerden als essentiell an, um weitere Verletzungen verhindern oder rückgängig machen zu können. Voraussetzung dafür sei, dass die Auslegung des Vollstreckungstitels ergebe, dass dieser auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst und nicht nur die eigene Unterlassung. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn wenn keine abweichenden Anhaltspunkte gegeben sind. Das OLG stellte fest, dass sich im konkreten Fall die Verpflichtung auch auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands erstreckte.

Zwar habe ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Der Unterlassungsschuldner müsse jedoch tätig werden, wenn er mit einem Verstoß durch Dritte ernstlich zu rechnen habe und darüber hinaus rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe.

Bei einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung muss sich der Unterlassungsschuldner jedenfalls das Handeln Dritter (z.B. Suchmaschinenbetreiber) gem. § 278 BGB zurechnen lassen, wie der BGH feststellte. Diese Voraussetzungen sah das OLG im vorliegenden Fall als erfüllt an, sodass das Unterlassen des Hoteliers als Pflichtverletzung zu werten war.

Wie weit reicht die Nachforschungspflicht?

Die Gerichte sprechen eine deutliche Sprache: Wer zur Unterlassung einer Werbung verpflichtet ist, hat dafür zu sorgen, dass der Eintrag nicht mehr aufgerufen werden kann. Neben dem eigenen Handeln muss der Unterlassungsschuldner auch insbesondere im Hinblick auf Suchmaschinen sicherstellen, dass die jeweiligen Informationen nicht in deren Trefferliste erscheinen.

Die Rechtsprechung fordert, dass der Unterlassungsschuldner dazu Recherchen anstellen und z.B. bei Google einen Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen muss. Konkret wird lediglich Google als „meistgenutzte Suchmaschine“ benannt – es empfiehlt sich jedoch, auch die unmittelbare Konkurrenz (Yahoo, Bing) zu beleuchten.

Dem Schuldner obliegt somit auch die Überprüfung, ob die auf einer Webseite entfernten Inhalte noch über die Trefferliste der jeweiligen Suchmaschine aufgerufen werden können.

Gute Recherche ist Pflicht!

Nach Unterzeichnen der strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Unterlassungsschuldner noch lange nicht seine Pflicht getan. Dabei hat er im Rahmen seiner Möglichkeiten sicherzustellen, dass die entsprechenden Inhalte nicht mehr aufgerufen werden können. Was konkret darunter fällt, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden.

In jedem Fall zählt eine sorgfältige Recherche hinsichtlich der gängigen Suchmaschinen zu den unabdingbaren Obliegenheiten. Da es einige Zeit dauern kann, bis unerwünschte Inhalte nicht mehr auf Google gelistet werden, ist ein schnelles Handeln in Form eines Antrags auf Löschung zu stellen, um so drohende Vertragsstrafen zu vermeiden.

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