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Fotografieren im Supermarkt erlaubt

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Fotografieren im Supermarkt
© Drobot Dean – Fotolia.com

Hereinspaziert in das Geschäft des Konkurrenten, ein Druck auf den Auslöser und fertig ist der dokumentierte Wettbewerbsverstoß. Fast so einfach wie ein Screenshot im Internet.

Bisher ging das nach der strengen Rechtsprechung des BGH allerdings nicht so einfach. Mit Urteil vom 25.07.2007 (I ZR 133/04) hat der 1. Senat des Gerichts diese Rechtsprechung aufgeweicht und erlaubte dem Kläger nun in letzter Instanz, Fotos in den Geschäftsräumen eines konkurrierenden Supermarkts anzufertigen, der seine Kunden zum „Vergleichen“ mit veralteten Preisen des Klägers aufgefordert hatte.

Fotografieren wird nun also (meist) als erlaubt anzusehen sein, jedenfalls wenn die Beweise ansonsten nicht leicht zu beschaffen sind:

„[…] In einem solchen Fall ist die Anfertigung von Fotos jedenfalls dann nicht unlauter, wenn ein überwiegendes Interesse des Geschäftsinhabers an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstörung nicht besteht, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben ist […]. Schon aufgrund der geänderten Lebensverhältnisse kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass mit ungenehmigtem Fotografieren in Geschäftsräumen generell die Gefahr einer erheblichen Störung des Betriebs des Geschäftsinhabers verbunden ist. Die technische Entwicklung ermöglicht es inzwischen, mit Digitalkameras auch kleineren Formats, Kameras in Mobiltelefonen und sogar in Armbanduhren ohne größeren Aufwand jederzeit, an allen Orten und bei jeder Gelegenheit mehr oder weniger brauchbare Fotoaufnahmen herzustellen.

Von dieser Möglichkeit wird in zunehmendem Ausmaß Gebrauch gemacht, ohne dass damit generell eine erhebliche Behinderung oder unangemessene Belästigung Dritter verbunden sein muss. Zwar kann deshalb das Fotografieren in Geschäftsräumen noch nicht als ein normales Kundenverhalten angesehen werden. Es ist jedoch auch nicht mehr wie früher generell als so ungewöhnlich anzusehen, dass grundsätzlich die Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu befürchten ist. Jedermann kann heutzutage Fotoaufnahmen in Geschäftsräumen anfertigen, ohne Aufsehen zu erregen. […]“

Ob dem so ist, kann man ja mal im Supermarkt um die Ecke ausprobieren.

Hinweis: Das war ein Scherz. Der BGH hat in der Entscheidung deutlich gemacht, dass das in diesem Fall erlaubte Fotografieren nicht unbedingt verallgemeinerungsfähig ist. Es ging hier auch nicht um die schwierige Frage, ob, wann und wen man in nichtöffentlichen Gebäuden fotografieren darf, sondern darum, ob eine solche Maßnahme im Wettbewerbsrecht ausnahmsweise erlaubt sein kann.

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