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Auf einen Blick: Wer trägt welche Versandkosten nach Widerruf?

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Die Gesetze machen uns das Leben oft nicht einfacher sondern schwerer. Dies gilt auf alle Fälle beim Thema „Widerrufsrecht für Verbraucher“. Da uns häufig Fragen zur Tragung der Versandkosten nach Widerruf gestellt werden, möchten wir unseren Lesern heute einen Überblick zur Verfügung stellen. Wir hoffen, damit ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen:

Stand: 08.06.2012

1. Hinsendekosten trägt Verkäufer

Bei den Hinsendekosten  handelt es sich um den Aufwand, den der Verkäufer hat, die Ware an den Käufer zu übersenden. Bei einem Widerruf der gesamten Bestellung trägt der Verkäufer diese Kosten, dies gilt auch für besondere Zuschläge wie Expressversand, Nachnahmegebühren etc. (EuGH, Urteil vom 15. April 2010, Az. C-511/08)

Bei einem Teilwiderruf trägt der Verkäufer die pauschalen Versandkosten. Versandkosten, die abhängig von Maßen, Mengen und anderen Parametern der Bestellung berechnet wurden, können dem Käufer in der Höhe auferlegt werden,  in der sie durch den/die behaltenen Artikel verursacht worden sind.

Hier ist der Wert der bestellten/zurückgesendeten Ware ohne Belang.

2. Rücksendekosten trägt grds. Verkäufer, bei 40-€-Klausel der Verbraucher

Die Rücksendekosten, also die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Verbraucher, der die Ware nicht mehr haben möchte, diese an den Verkäufer zurücksendet, trägt ebenfalls grundsätzlich der Verkäufer.

Dieser kann dem Verbraucher jedoch die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (so genannte 40-€-Klausel).

Soweit die 40-Euro-Regelung (§ 357 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 BGB) vereinbart wurde und der Verkäufer genau die bestellte Ware (keine Falschlieferung, keine Mängel) geliefert hat, gilt Folgendes:

Die zurückgesendete Ware kostete bis 40,00 EUR:

(Hier zählt nur der tatsächlich entrichtete Betrag – nach Abzug von Rabatten, Gutscheinen etc.)

Der Käufer trägt die regelmäßigen Rücksendekosten; nicht gerechtfertigte Mehrkosten (etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste) gehen zu Lasten des Verkäufers.

Die zurückgesendete Ware kostete 40,01 EUR oder mehr:

(Bei Rücksendung mehrerer Artikel  ist umstritten, ob die 40-Euro-Grenze durch Addieren der Einzelpreise erreicht werden kann. Im Grundsatz wird dies verneint. In bestimmten Fällen lässt die Rechtsprechung aber Ausnahmen zu)

Der Verkäufer trägt die gesamten Rücksendekosten (in dieser Konstellation dürfen die Versandkosten dem Käufer nur für den Fall auferlegt werden, dass er zum Zeitpunkt des Widerrufs noch keine Zahlung bewirkt hat – § 357 Abs. 2 S. 3 Alt. 2 BGB). Auch dies muss aber explizit vereinbart werden). Dies gilt unabhängig davon, welches Versandunternehmen bzw. welche Versandart der Käufer ausgewählt hat.

Die Fälle, in denen zusätzlich noch günstigere Artikel zurückgeschickt werden, sind nicht eindeutig geregelt. Grundsätzlich ist wie folgt zu unterscheiden:

Soweit die Versandkosten hierdurch nicht erhöht wurden, trägt der Verkäufer sie weiterhin in voller Höhe.

Bei Erhöhung der Versandkosten -z.B. wegen der Überschreitung vorgesehener Gewichtsgrenzen bei bestimmten Versandarten- hat der Käufer die entsprechende Differenz zu übernehmen.

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