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Verhinderung von Testkäufen durch Mitbewerber kann gezielte Behinderung sein

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Eine interessante Entscheidung des OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil v. 11.04.2007, Az. 5 U 190/06) befasst sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang Unternehmer Testkäufe ihrer Mitbewerber dulden müssen.

Dabei stellt das Gericht zunächst – vielleicht für den einen oder anderen Händler überraschend – fest, dass es sogar wettbewerbswidrig sein kann, Konkurrenten bei Testkäufen zu behindern. Es ist also nicht etwa so, wie man vielleicht meinen könnte, dass sich derjenige, der unter Vorspiegelung, er sei ein gewöhnlicher Kunde und somit heimlich beim Mitbewerber einkauft, rechtswidrig verhält. Dies wird damit begründet, dass in Deutschland die Kontrolle des lauteren Wettbewerbs insbesondere durch die Wettbewerber (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und nicht durch staatliche Stellen erfolgt. Die Mitbewerber sollen sich also gegenseitig überwachen.

Diese Duldungspflicht findet aber dort ihre Grenze, wo der Testkäufer so intensiv in die Geschäftsabläufe eingreift, dass von einer Betriebsstörung auszugehen ist.

So lag der Fall hier:

„Die Antragsstellerin hat sich bereits nicht wie ein normaler Nachfrager bei dem Aufsuchen der Weiterleitungsseite www…..de verhalten. Denn sie hat unstreitig in 71 Fällen innerhalb kurzer Zeit am 10.8.2006 auf die Homepage zugegriffen. Es war auch in erster Instanz der Vortrag der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten worden, dass übliche Kunden ohne Bestellung nur 1 bis 5mal pro Tag die Homepage der Antragsgegnerin aufsuchen. In diesem Größenbereich hat auch die Antragsstellerin in den Monaten Januar bis Juli 2006 trotz auch schon bestehender rechtlicher Auseinandersetzungen sich die Internetseite der Antragsgegnerin anzeigen lassen. Von diesem üblichen Verhalten weicht das Aufrufen der Homepage durch die Antragsstellerin am 10.8.2006 in 71 Fällen und dem Aufrufen von mindestens 346 Seiten deutlich ab.“

Fazit:
So unangenehmTestkäufe auch sein mögen. Sie sind erlaubt und vom Gesetzgeber gewollt. Nur wenn der Testkäufer sich nicht wie ein „normaler“ Kunde verhält kann man sich wehren. (la)
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