Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Verbraucherzentrale gewinnt gegen Google wegen unzulässiger Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen

vbzgoogleDer Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet, dass dieser beim Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 19.11.2013, Az. 15 O 402/12, nicht rechtskräftig) erfolgreich gegen Google geklagt hat. In dem Klageverfahren ging es um insgesamt 25 Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google, die nach Ansicht des  Verbraucherzentrale Bundesverbands entweder zu unbestimmt sind oder die Verbraucher unzulässig in ihren Rechten beschränken.

Das Urteil zeigt, dass auch für ausländische Unternehmen die deutschen Datenschutzbestimmungen gelten, sofern sie ihre Dienste in Deutschland anbieten.

Google behält sich in der Datenschutzerklärung beispielsweise unter anderem das Recht vor, ‚möglicherweise‘ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder ‚unter Umständen‘ personenbezogene Daten aus verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher bleibt hierbei unklar, wozu sie konkret ihre Zustimmung erteilen sollen.

Zudem behält sich Google vor, personenbezogene Daten der Nutzer auch ohne ihre aktive Einwilligung zu erfassen, auszuwerten und weiterzuverarbeiten. Bislang müssen Nutzer bei Google vor der Registrierung die Erklärung „Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen.“ anklicken. Dies reicht nach Ansicht des Klägers nicht aus, um eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten zu erlangen.

Insgesamt zwölf Klauseln der Nutzungsbedingungen von Google schränken laut Urteil des Landgerichts Berlin die Rechte der Verbraucher ein und sind damit unzulässig. So behält sich Google z.B. das Recht vor, sämtliche in den Diensten von Google eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen. Google darf demnach sogar Anwendungen durch direkten Zugriff auf das Gerät entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einstellen. Nur sofern es ‚vernünftigerweise möglich‘ sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was unter ‚vernünftigerweise möglich‘ zu verstehen ist, fehlt. Ferner behält sich Google das Recht vor, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern.

Lange wurde das Vorgehen dieser großen marktbeherrschenden Unternehmen mehr oder weniger stillschweigend hingenommen. Dieses Urteil des Landgerichts Berlin zeigt jedoch, dass die massenhafte Verletzung der Nutzerrechte nun wahrgenommen und sich dagegen zu Wehr gesetzt wird. Es bleibt zu hoffen, dass auch den Nutzern solcher Dienste die Verletzung ihrer Rechte bzw. deren Schutz immer bewusster wird.

Es ist zu erwarten, dass Google gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wird, wir werden weiter berichten. (pi)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht