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Focus Markenrecht
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Urteil: 3.150 Euro Geldstrafe für illegales Filesharing

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Hier hilft nur noch Feil-SharingWie onlinekosten.de berichtet, ist ein 31-jähriger am Montag letzter Woche knapp einer Freiheitsstrafe wegen illegalem Filesharing entgangen. Der 26-Jährige hatte vor drei Jahren 31 urheberrechtlich geschützte Werke aus den Bereichen Film, Musik und Software über das Tauschnetzwerk BitTorrent zum kostenfreien Download angeboten. Das Amtsgericht Hannover hat den Mann zu 90 Tagessätze zu je 35 Euro – insgesamt 3.150 Euro – verurteilt. nachdem die Richterin zunächst noch zur Verhängung einer Freiheitsstrafe tendiert hatte. Zahlt der Filesharer nicht, drohen ihm 90 Tage Haft, teilte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) am Donnerstag mit.

Fazit:

Es wird oft übersehen, dass die unerlaubte Verbreitung geschützter Werke nicht nur zivilrechtlich mit Sanktionen bedroht ist (Stichwort Abmahnung), sondern auch gem. §§ 106 ff. UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Allein, um eine eventuelle Strafe abzumildern, kann es daher ratsam sein, den angerichteten Schaden beim Rechteinhaber wieder gutzumachen, bevor es zu einem Strafverfahren kommt. (la)

(Bild: © rook76 – Fotolia.com)

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Hier hilft nur noch Feil-SharingWie onlinekosten.de berichtet, ist ein 31-jähriger am Montag letzter Woche knapp einer Freiheitsstrafe wegen illegalem Filesharing entgangen. Der 26-Jährige hatte vor drei Jahren 31 urheberrechtlich geschützte Werke aus den Bereichen Film, Musik und Software über das Tauschnetzwerk BitTorrent zum kostenfreien Download angeboten. Das Amtsgericht Hannover hat den Mann zu 90 Tagessätze zu je 35 Euro – insgesamt 3.150 Euro – verurteilt. nachdem die Richterin zunächst noch zur Verhängung einer Freiheitsstrafe tendiert hatte. Zahlt der Filesharer nicht, drohen ihm 90 Tage Haft, teilte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) am Donnerstag mit.

Fazit:

Es wird oft übersehen, dass die unerlaubte Verbreitung geschützter Werke nicht nur zivilrechtlich mit Sanktionen bedroht ist (Stichwort Abmahnung), sondern auch gem. §§ 106 ff. UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Allein, um eine eventuelle Strafe abzumildern, kann es daher ratsam sein, den angerichteten Schaden beim Rechteinhaber wieder gutzumachen, bevor es zu einem Strafverfahren kommt. (la)

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