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Textilien bleiben Textilien, auch wenn sie als Spielzeug angeboten werden

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Das Landgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung (LG Frankfurt am Main,  Urteil v. 14.6.12, Az. 2 – 03 O 183/12)  klargestellt, dass die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung von Händlern nicht dadurch umgangen werden können, dass die angebotene Ware als Spielzeug deklariert wird.

Der Clou: Spielzeug benötigt keine Pflichtangaben nach TextilkennzeichnungsVO

Auf den bekannten Plattformen, wie zum Beispiel eBay und Amazon ist häufig zu beobachten,  das Verkäufer versuchen,  herkömmliche Textilien durch eine bestimmte Beschreibung oder die Zuordnung zu einem bestimmten Produktkategorie rechtlich zu Spielzeug zu machen.

Für Spielzeug ist nämlich gem. Ziff. 22 Anhang V der Textilkennzeichnungsverordung, der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011  keine Kennzeichnung oder Etikettierung vorgesehen. Dazu zählt zum Beispiel die Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe,  die streng genommen jeder Werbung, somit auch der im Internet, beigefügt sein muss und somit im Einzelfall sehr lästig sein kann.

Nicht überall, wo Spielzeug draufsteht, ist auch Spielzeug drin

Die Verfügungsbeklagte hatte sich dem Argument verteidigt, dass es sich bei den von ihr angebotenen Handschuhen um „Partyzubehör“ handele, die zudem in der Rubrik Spielzeug bei Amazon angeboten würden.

Außerdem habe sie sich mit seinem Angebot lediglich an ein bereits bestehendes Angebot bei Amazon angehängt, so dass sie für die entsprechenden Beschreibungen ohnehin nicht hafte.

Beiden Einwänden erteilt das Landgericht Frankfurt eine Absage. Das Landgericht stellt klar, dass die Beurteilung, ob es sich um ein Produkt um ein Spielzeug handele, konkret am Produkt selbst und an dessen Beschaffenheit festzumachen sei. Wie der Händler das Produkt bewerbe, sei grundsätzlich unerheblich.

Soweit die Verfügungsbeklagte auf ein bereits vorhandenes Angebot zurückgreife, müsse sie dieses daraufhin kontrollieren, dass in diesem alle notwendigen Angaben vorhanden sind, es ansonsten ggf. ergänzen oder davon Abstand nehmen, sich an dieses „anzuhängen“.

Das Urteil lautet im Volltext:

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 14.6.12

Az. 2 – 03 O 183/12

In dem einstweiligen Verfugungsverfahren

Verfügungskläger

Verfugungsbeklagte

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht,Richterin

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 für Recht erkannt:

Der Beschlusseinstweilige Verfügung – vom 03.05.2012 wird bestätigt.

Die Verfugürigsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) verkauft unter der Intemetadresse www.us-dreams.de u. a. Uniformen und Handschuhe an Verbraucher in das gesamte Bundesgebiet.

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) vertreibt über ihren Market- Place-Shop „tinkerchrista“ u. a. Spielwaren, Scherzartikel, Party-Zubehör, Kostüme und Uniformen auf den Handelsplattformen ebay und amazon an Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland. So bot sie auf der Handelsplattform amazon unter der ASIN B002NMKZCG weiße Handschuhe an, ohne Angaben über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe zu machen. Auf das Angebot gemäß Anlage Ast 4 (= BL 32 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Das Angebot der Beklagten bezog sich auf ein vom Anbieter „Halloween Gore Store“ unter der oben genannten ASIN eingestelltes Angebot.

Der Kläger mahnte daraufhin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 5.4.2012 ab, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Hinblick auf diese Verletzungshandlung wurde beklagtenseits nicht abgegeben.

Die Kammer hat – auf den klägerischen Antrag vom 27.4.2012 – es der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung – Beschluss – vom 3.5.2012 (BL 56 ff. d. A.) untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Handschuhe im Femabsatz gegenüber Verbrauchern zu bewerben, ohne Angaben über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe zu machen, wenn dies wie aus der Anlage Ast 4 ersichtlich geschieht.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Beklagten.

Der Kläger trägt vor, der Unterlassungsansprach sei gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 I TextilkennzeichnungsG begründet. Soweit ab dem 8.5.2012 die TextilkennzeichnungsVO gelte, sei die Beklagte aber auch nach dieser Vorschrift zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung verpflichtet. Bei den angebotenen Handschuhen handele es sich nicht um solche Produkte, für die nach Anhang V keine Kennzeichnung vorgeschrieben sei, da sie weder Spielzeug noch Einwegerzeugnisse darstellten. Bei der TextilkennzeichnungsVO handele es sich eine Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte sei Täterin des Wettbewerbsverstoßes und zwar auch dann, wenn sie sich lediglich an einen von einem Dritten ursprünglich angelegten Artikel bei Amazon „angehängt“ habe. Sie müsse sich ein Fehlverhalten Dritter im Rahmen des von ihr selbst verantworteten Angebots zurechnen lassen.

Der Kläger beantragt,

die einstweilige VerfügungBeschluss – vom 3.5.2012 zu bestätigen.

Die Beklagte beantragt,

die einstweilige VerfügungBeschluss – vom 3.5.2012 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Das TextilkennzeichnungsG sei zum 7.11.2011 durch die TextilkennzeichnungsVO abgelöst worden. Aber weder nach alter noch nach neuer Rechtslage unterliege die hier in Rede stehende Ware der Textilkennzeichnungspflicht. Die Ware werde unter der Rubrik „Spielzeug“ vertrieben. Die Handschuhe seien nicht zum mehrmaligen oder dauerhaften Gebrauch geeignet. Es handele sich vielmehr um klassisches „Party-Zubehör“. Sie seien nach den Ziffern 35 bzw. 22 des Anhang V der TextilkennzeichnungsVO von der Textilkennzeichnungspflicht ausgenommen. Zudem handele es sich bei der TextilkennzeichnungsVO um eine bloße Ordnungsvorschrift, nicht aber um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie – die Beklagte – habe auch die Produktbeschreibung nicht selbst in die ASIN-Datenbank bei Amazon eingepflegt. Sie habe lediglich im Einklang mit den Nutzungsbedingungen auf den bereits bestehenden Datenbank-Eintrag des Anbieters Halloween Gore Store für den konkreten, auch von ihr angebotenen Artikel Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

Der Verfugungsgrund der Eilbedürftigkeit ist gegeben. Gemäß § 12 II UWG wird die Dringlichkeit vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt.

Es besteht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 TextilkennzeichnungsG auch ein Verfügungsanspruch.

Der Kläger ist als Mitbewerber gemäß § 8 III Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Beide Parteien verkaufen Handschuhe über das Internet an Verbraucher.

Bei der genannten Vorschrift des TextilkennzeichnungsG handelt es sich um eine MarktVerhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 24.11.2009, Az.: 1-4 W 149/09, juris Rn. 3; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., §4 Rn. 11.130).

Ein Verstoß gegen § 1 TextilkennzeichnungsG ist zu bejahen. Nach § 1 I dieser Vorschrift dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind. Diese Angaben fehlen in dem streitgegenständlichen werblichen Angebot der Beklagten vollständig.

Das TextilkennzeichnungsG ist auch nach wie vor in Kraft, so dass darin geltendes Recht und Grundlage des Unterlassungsanspruchs zu sehen ist. Insoweit kann dem Einwand der Beklagten, nicht das TextilkennzeichnungsG, sondern die europäische TextilkennzeichnungsVO (Verordnung Nr. 1007/2011) komme zur Anwendung, nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass diese Verordnung vom 27.9.2011 datiert, jedoch ist in Art. 28 geregelt, dass sie erst ab dem 8.5.2011 gilt und somit zu einem Zeitpunkt, an dem die Beschlussverfügung vom 3.5.2012 bereits erlassen war.

Aber selbst wenn nunmehr für die Beurteilung des Bestehens des Unterlassungsanspruchs für die Abwehr zukünftiger Unterlassungsansprüche die TextilkennzeichnungsVO als Rechtsgrundlage zugrunde zu legen wäre, wäre dadurch für die Beurteilung des Streitfalls keine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Denn auch nach Art. 16 sind die entsprechenden Angaben in der Werbung erforderlich. Dies wird beklagtenseits auch nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte beruft sich vielmehr auf die Regelung des Anhangs V, wonach für bestimmte Textilerzeugnisse keinen Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist. Von einem Ausnahmefall im Sinne der Nr. 22 (Spielzeug) bzw. Nr. 35 (Einwegerzeugnisse) kann allerdings nicht ausgegangen werden.

Es handelt sich um kein „Einwegerzeugnis“, vielmehr werden solche Stoffhandschuhe üblicherweise, und sei es auch nur zu Verkleidungszwecken, mehrmals angezogen. Davon kann auch aufgrund des Preises von 4,50 € ausgegangen werden.

Die Stoffhandschuhe sind auch nicht als „Spielzeug“ im Sinne dieser Verordnung zu qualifizieren. Die Handschuhe können für alle möglichen Zwecke genutzt werden, so auch zur Verkleidung, zum Zaubern, aber auch zur Ergänzung einer Uniform. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Handschuhe fiir längere Zeit – eben wie ein anderes Bekleidungsstück – auf der Haut getragen werden und daher – wie bei Bekleidungsstücken an sich – der Kunde darüber informiert sein soll, um welches Textilmaterial es sich handelt. Davon unterscheidet sich üblicherweise Spielzeug, das nicht dazu bestimmt ist über längere Zeit auf einer nicht zu vernachlässigenden Hautfläche getragen zu werden. Gegen eine Einordnung als Spielzeug spricht auch die Tatsache, dass die Handschuhe wohl in Erwachsenengröße angeboten werden sowie die Bewerbung mit „Handschuhe weiss Deluxe“. Ein Bekleidungsstück wird auch nicht deshalb zu einem Spielzeug, weil es bei Amazon in der Rubrik „Spielzeug“ eingestellt wurde. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Bezeichnung, unter der die Ware importiert wurde (vgl. Bestätigung vom 12.6.2012, Bl. 100 d. A.).

Die Beklagte ist auch als Täterin für die Verletzungshandlung verantwortlich. Sie trägt dafür die Verantwortung, dass ein von ihr stammendes Angebot den gesetzlichen Vorschriften genügt. Soweit sie auf ein bereits vorhandenes Angebot zurückgreift, muss sie dieses daraufhin kontrollieren, dass in diesem alle notwendigen Angaben vorhanden sind, es ansonsten ggf. ergänzen oder davon Abstand nehmen, sich an dieses „anzuhängen“. Dass ihr eine Ergänzung des bereits vorhandenen Angebots nicht möglich gewesen sei, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Ein bloßer Bagatellfall im Sinne von § 3 UWG ist nicht anzunehmen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 5).

Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese ist durch die erstmalige Rechtsverletzung indiziert und durch die Beklagte nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.

Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

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