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Sie haben das Recht zu schweigen!

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„Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen.“

So kennen wir den Hinweis aus ungezählten amerikanischen Filmen.

Das Recht zu schweigen ist oft nicht mit gelernten Umgangsformen in Einklang zu bringen

Der gleiche Grundsatz gilt auch im deutschen Recht. In § 136 StPO heißt es (unter anderem):

Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Aus dem Recht des Beschuldigten zu schweigen folgt, dass aus einem Schweigen keine negativen Rückschlüsse gezogen werden dürfen.

Die Konfrontation mit Ermittlungsbehörden ist ungewohnt und häufig beängstigend

Die Situation in einem Ermittlungsverfahren setzt den Beschuldigten jedoch häufig so unter Druck, dass er sich verpflichtet fühlt, zur Sache auszusagen. Die Gründe hierfür sind so vielfältig wie nachvollziehbar. Eine Vernehmungssituation ist für die meisten Menschen fremd und angsteinflößend. Durch Kooperation in Form einer Aussage versucht der Beschuldigte deshalb gerne, möglichst schnell aus der unangenehmen Situation wieder herauszukommen. Zudem ist es im normalen sozialen Umgang üblich, auf Fragen seines Gegenübers zu antworten – dies gebietet allein die Höflichkeit. In der Stresssituation einer Vernehmung greift der Mensch gerne auf seine langjährigen antrainierten Verhaltensweisen zurück – und beantwortet die gestellten Fragen. Zudem ist in vielen Fällen die Einstellung vorhanden, man habe „nichts zu verbergen“ und könne deshalb alles frei von der Leber weg erzählen.

Der Grundsatz lautet: Schweigen ist Gold

All diese Motive sind menschlich nachvollziehbar. Für den Beschuldigten gilt jedoch der Grundsatz: Schweigen ist Gold. Dieser Grundsatz sollte eingehalten werden und nur dann gebrochen werden, wenn dies mit einem Verteidiger abgesprochen ist.

Wichtig ist zudem, dass ein Teilschweigen belastend sein kann. Ein „wenig“ reden kann also auch nachteilig für den Beschuldigten sein!

So schwer es auch im Einzelfall sein mag. Der Beschuldigte muss sich darüber im Klaren sein, dass ein Ermittlungsverfahren nur deshalb eingeleitet wurde, weil der Verdacht besteht, dass er eine Straftat begangen hat. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, weil ihr Tatsachen bekannt gemacht wurden, die auf das Vorliegen einer Straftat schließen lassen. Es ist grundsätzlich schwierig, die Ermittlungsbehörden durch eine „einfache Aussage“ vom Gegenteil zu überzeugen.

An dieser Stelle ist es vielmehr notwendig, einen Verteidiger hinzuzuziehen, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und sich umfassend über den Tatvorwurf zu informieren. (ro)

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